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Geltungszeitraum von: 01.06.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Rechtsverordnung
über die Gewährung von
Sonderurlaub zur Gesundheitsvorsorge
(Rechtsverordnung Sabbatzeit – SabbatzeitVO)1#

Vom 13. Juni 2012

(KABl. S. 115)

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Aufgrund von § 74 Absatz 3 des Pfarrergesetzes der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands vom 17. Oktober 1995 (ABl. VELKD Bd. VI S. 274), das zuletzt durch das Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 15. November 2007 (ABl. VELKD Bd. VII S. 376) geändert worden ist, und aufgrund von § 52 in Verbindung mit § 106 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrerinnen in der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD 1996 S. 470) hat die Vorläufige Kirchenleitung die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Sabbatzeit

Auf Antrag kann Pastorinnen bzw. Pastoren im öffentlich-rechtlichen Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit oder im unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis Sonderurlaub zur Gesundheitsvorsorge oder geistlichen Revitalisierung (Sabbatzeit) unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Als Maßnahmen während der Sabbatzeit kommen insbesondere eine Studienzeit, geistliche Exerzitien, ein Praktikum in einem anderen Berufsfeld oder die körperliche Ertüchtigung in Betracht. Die Dauer der Sabbatzeit darf drei Monate nicht überschreiten.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Einen Antrag auf Gewährung einer Sabbatzeit können Pastorinnen bzw. Pastoren stellen, die im öffentlich-rechtlichen Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit oder im unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis mindestens sechs Jahre ununterbrochen Dienst geleistet haben, in der Regel in einer kirchengemeindlichen Pfarrstelle.
( 2 ) Der Antrag muss eine ausführliche Darstellung enthalten, in welcher Weise die Sabbatzeit zur Gesundheitsvorsorge oder geistlichen Revitalisierung genutzt werden soll. Ihm ist der Nachweis über ein personalentwicklerisches Beratungsgespräch mit einer Empfehlung beizufügen.
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§ 3
Verfahren

( 1 ) Der Antrag ist an die Dienstaufsicht führende Stelle zu richten. Diese entscheidet bei Pastorinnen bzw. Pastoren in einer kirchengemeindlichen Pfarrstelle nach Rücksprache mit dem Kirchengemeinderat. Die Entscheidung bestimmt auch Beginn und Ende der Sabbatzeit. Die Dienstaufsicht führende Stelle informiert das Landeskirchenamt über die Entscheidung.
( 2 ) Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn die Vertretung gesichert ist. Für die Vertretung sorgt die Dienstaufsicht führende Stelle.
( 3 ) Während der Sabbatzeit soll die Pastorin bzw. der Pastor mindestens drei begleitende Beratungsgespräche in Anspruch nehmen.
( 4 ) Nach Ende der Sabbatzeit erstellt die Pastorin bzw. der Pastor einen Bericht über Inhalt, Verlauf und Ertrag der Sabbatzeit. Den Bericht leitet sie bzw. er der Beraterin bzw. dem Berater gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 und auf dem Dienstweg dem Landeskirchenamt zu.
( 5 ) Auf der Grundlage des Berichts führt die Dienstaufsicht führende Stelle zusammen mit der Beraterin bzw. dem Berater gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 ein abschließendes Gespräch mit der Pastorin bzw. dem Pastor.
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§ 4
Finanzierung

Sämtliche durch die Ausgestaltung der Sabbatzeit verursachten Kosten sind von der Pastorin bzw. dem Pastor in Sabbatzeit zu tragen. Kostenerstattungen sind nicht zulässig.
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§ 5
Übergangsvorschrift

Im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg und im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis werden die Aufgaben der Beraterin bzw. des Beraters gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 3 Absatz 3 bis 5 von der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst geregelt.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2015 außer Kraft.
( 2 ) § 11 Absatz 4 der Verordnung über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs vom 4. Dezember 1993 (KABl 1994 S. 15), die zuletzt durch Verordnung vom 3. April 2009 (KABl S. 51) geändert worden ist, tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 5 der Pastorenurlaubsverordnung vom 25. August 2014 (KABl. S. 418) mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.