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Geltungszeitraum von: 02.10.2010

Geltungszeitraum bis: 01.10.2014

Kirchenkreissatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen
(KKD-S)1#

Vom 19. Juli 2010

(GVOBl. S. 283)

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Inhaltsübersicht
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Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen hat am 25. Juni 2010 aufgrund der Artikel 35, 39 Absatz 3 und 6, 43 Absatz 1 sowie 45 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen hat den Auftrag, als lebensbegleitende Kirche zusammen mit seinen Gemeinden und Diensten und Werken das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in allen Arbeitsbereichen Voraussetzungen geschaffen werden, Glauben zu leben, Gottesdienst zu feiern, im Kirchenkreis wie auch in der Ökumene Gemeinschaft zu erfahren und christliche Verantwortung in der und für die Gesellschaft wahrnehmen zu können.
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Abschnitt 1: Grundlagen

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§ 1
Rechtsform, Gliederung, Sitz

( 1 ) Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Dithmarschen (nachfolgend Kirchenkreis) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Kirchenkreis ist ungegliedert und hat seinen Sitz in Meldorf.
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§ 2
Siegel

Der Kirchenkreis führt das aus der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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Abschnitt 2: Die Kirchenkreissynode

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§ 3
Aufgaben

Die Kirchenkreissynode berät und beschließt im Rahmen der kirchlichen Ordnung über die Angelegenheiten des Kirchenkreises. Die Kirchenkreissynode ist dazu berufen, die Kirchengemeinden des Kirchenkreises zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben anzuregen, das kirchliche Leben in dem Gebiet des Kirchenkreises zu fördern und einzelne Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke im Kirchenkreis wie auch im Regionalzentrum bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Kirchenkreissynode kann zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens Stellung nehmen.
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§ 4
Zusammensetzung

Vor jeder Neuwahl der Kirchenkreissynode wird die Zahl ihrer Mitglieder von der amtierenden Kirchenkreissynode neu festgelegt.
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§ 5
Ausschüsse

( 1 ) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss. Die Aufgaben des Finanzausschusses richten sich nach Artikel 30 Absatz 2 der Verfassung und nach der Finanzsatzung des Kirchenkreises. Mitglieder des Synodenvorsitzes und des Kirchenkreisvorstands sollen nicht in den Finanzausschuss gewählt werden.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode kann weitere Ausschüsse gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verfassung bilden, deren Amtszeit die der Kirchenkreissynode nicht überschreiten darf. In diese Ausschüsse können auch Glieder der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche gewählt werden, die der Kirchenkreissynode nicht angehören. Den Ausschüssen sollen höchstens neun stimmberechtigte Mitglieder angehören.
( 3 ) Die pröpstliche Person, deren Stellvertretung sowie die vorsitzenden Mitglieder der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Sie sind auf ihren Wunsch zu hören.
( 4 ) Aufgabe der Ausschüsse ist es, Entscheidungen der Kirchenkreissynode anzuregen bzw. vorzubereiten.
( 5 ) Die vorsitzende Person der Kirchenkreissynode beruft die Ausschüsse zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen und leitet diese Sitzung bis zur Wahl der vorsitzenden Person des jeweiligen Ausschusses.
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Abschnitt 3: Der Kirchenkreisvorstand

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§ 6
Aufgaben

Der Kirchenkreisvorstand leitet, fördert und ordnet im Rahmen der kirchlichen Ordnung im Zusammenwirken mit der Kirchenkreissynode, der pröpstlichen Person und dem kirchlichen Verwaltungszentrum (Rentamt Dithmarschen) die Angelegenheiten des Kirchenkreises.
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§ 7
Zusammensetzung

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand besteht aus neun Mitgliedern, und zwar
  1. der pröpstlichen Person und ihrer Stellvertretung,
  2. sieben von der Kirchenkreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern, darunter zwei Mitgliedern aus den Gruppen der Pastorinnen und Pastoren oder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 2 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode stellvertretende Mitglieder gewählt. Sie nehmen unter Berücksichtigung der Statuszugehörigkeit die Vertretung jeweils in der Reihenfolge ihrer Wahl wahr und rücken bei Ausscheiden eines Mitgliedes in dieser Reihenfolge in den Kirchenkreisvorstand nach.
( 3 ) Der Kirchenkreisvorstand überträgt in getrennten Wahlgängen je einem seiner Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Wird einem der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Mitglieder der Vorsitz übertragen, soll für die Stellvertretung nur ein Mitglied, das nicht diesem Personenkreis angehört, wählbar sein. Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall.
( 4 ) Das vorsitzende Mitglied der Kirchenkreissynode sowie die Verwaltungsleiterin bzw. der Verwaltungsleiter des Rentamtes Dithmarschen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil.
( 5 ) Sofern finanzielle Angelegenheiten zur Entscheidung anstehen, nimmt das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil, im Verhinderungsfall das stellvertretend vorsitzende Mitglied.
( 6 ) In der konstituierenden Sitzung des Kirchenkreisvorstands leitet das vorsitzende Mitglied der Kirchenkreissynode bis zur Wahl des bzw. der Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstands die Sitzung.
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§ 8
Gemeinsame Sitzungen mit dem Finanzausschuss

Im Einvernehmen mit der vorsitzenden Person des Finanzausschusses kann die vorsitzende Person des Kirchenkreisvorstands die Mitglieder des Kirchenkreisvorstands und des Finanzausschusses zu einer gemeinsamen Sitzung dieser beiden Gremien einladen. Die gemeinsame Sitzung wird unter der Leitung der vorsitzenden Person des Kirchenkreisvorstands nach der Geschäftsordnung des Kirchenkreisvorstands abgehalten.
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§ 9
Übertragung von Aufgaben auf den Verwaltungsausschuss

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand kann gemäß Artikel 39 Absatz 6 der Verfassung aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss bilden, dem mindestens drei Mitglieder angehören müssen, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes. Der Kirchenkreisvorstand bestimmt, welche Aufgaben auf den Verwaltungsausschuss übertragen werden.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand kann sich Entscheidungen allgemein und im Einzelfall vorbehalten und dem Verwaltungsausschuss Weisungen erteilen. Die wesentlichen Leitungsentscheidungen müssen dem Kirchenkreisvorstand vorbehalten bleiben. Dazu gehören insbesondere:
1.
Vorlagen an die Kirchenkreissynode
2.
Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Nordelbische Kirchenamt bedürfen
3.
Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren (Artikel 10 und 27 der Verfassung)
4.
Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Verbänden und anderen Zusammenarbeitsformen (Artikel 51 bis 59 der Verfassung)
5.
Beschlüsse über besondere Formen der Zusammenarbeit (Artikel 26 Absatz 2 der Verfassung)
6.
Wahlen
7.
Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenerrichtung und -besetzung
8.
Bestellung und Entlassung von Leitungspersonal
9.
Zuordnungsbeschlüsse nach Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung
10.
Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung nach Artikel 35 der Verfassung
11.
Beschlüsse zur Durchführung des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes
12.
Beschlüsse über die Anerkennung von Diensten, Werken und Einrichtungen (Artikel 48 Absatz 1 der Verfassung)
13.
Zielvereinbarungen mit dem Rentamt Dithmarschen und den Diensten, Werken und Einrichtungen des Kirchenkreises
14.
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verfassung
15.
Beanstandungsbeschlüsse nach Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 36 Satz 1 der Verfassung
16.
Beschlüsse zur Gefahrenabwehr gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verfassung.
( 3 ) Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes, die dem Verwaltungsausschuss nicht angehören, und die Verwaltungsleitung des Rentamtes Dithmarschen haben das Recht, an den Ausschuss-Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Auf Ersuchen des Ausschusses ist die Verwaltungsleitung des Rentamtes Dithmarschen zur Teilnahme verpflichtet.
( 4 ) Der Verwaltungsausschuss fertigt über seine Beschlüsse eine Niederschrift, die dem Kirchenkreisvorstand zeitnah zuzuleiten ist.
( 5 ) Die Verwaltungsleitung des Rentamtes Dithmarschen hat einen Beschluss des Verwaltungsausschusses zu beanstanden, wenn sie ihn für rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Angelegenheit ist dem Kirchenkreisvorstand vorzulegen, wenn der Ausschuss seinen Beschluss nicht aufhebt.
( 6 ) Der Ausschuss überträgt in analoger Anwendung des § 7 Absatz 3 je einem seiner Mitglieder den Vorsitz bzw. den stellvertretenden Vorsitz.
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§ 10
Übertragung von Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes
auf das Rentamt Dithmarschen

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand kann gemäß Artikel 35 der Verfassung ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf das Rentamt Dithmarschen übertragen. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen zur regelmäßigen Wahrnehmung kommen insbesondere Genehmigungen nach Artikel 15 Absatz 2 der Verfassung sowie Rechtshandlungen und Willenserklärungen nach § 7 Absatz 4 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes in Frage, soweit die Angelegenheit eine im Übertragungsbeschluss festzulegende Wert- und Folgekostengrenze nicht überschreitet.
( 3 ) Die Übertragung ist in jedem Fall so zu gestalten, dass Kompetenzkollisionen mit dem Verwaltungsausschuss ausgeschlossen sind.
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§ 11
Eilentscheidungen

Sind dringende Entscheidungen zu treffen, die keinen Aufschub bis zur nächsten möglichen Sitzung des Kirchenkreisvorstandes dulden, können das vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied des Kirchenkreisvorstands im Zusammenwirken mit der Leitung des Rentamts Dithmarschen eine Regelung treffen. Der Kirchenkreisvorstand ist bei seiner nächsten Sitzung über die getroffene Maßnahme zu unterrichten.
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§ 12
Weitere Ausschüsse bzw. Beiräte

Der Kirchenkreisvorstand kann weitere Ausschüsse oder Beiräte bilden und ihnen die Vorbereitung von Beschlüssen des Kirchenkreisvorstandes übertragen sowie gestatten, Sachverständige zu ihren Beratungen hinzuzuziehen.
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Abschnitt 4: Pröpstliches Amt

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§ 13
Die pröpstliche Person und deren Stellvertretung

( 1 ) Die pröpstliche Person nimmt die geistliche Leitung im Kirchenkreis wahr. Die Predigtstätten sind die St.-Jürgen-Kirche in Heide und die St.-Johannis-Kirche in Meldorf (Meldorfer Dom).
( 2 ) Die ständige Vertretung der pröpstlichen Person wird durch Wahl der Kirchenkreissynode einer Pastorin oder einem Pastor mit einem Dienstauftrag im Umfang von bis zu 50 Prozent übertragen.
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Abschnitt 5: Konvente

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§ 14
Konvente

( 1 ) Für den Kirchenkreis wird
  1. ein Konvent der Pastorinnen und Pastoren nach Artikel 45 Absatz 1 der Verfassung unter Vorsitz der pröpstlichen Person,
  2. ein Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung,
  3. ein Konvent der Dienste und Werke nach Artikel 49 der Verfassung
gebildet.
( 2 ) Die Konvente sollen jeweils mindestens zweimal im Kalenderjahr auf Einladung der vorsitzenden Person zusammenkommen.
( 3 ) Zu ihrer ersten Sitzung werden die Konvente nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 von der pröpstlichen Person eingeladen und von ihr bis zur Wahl der vorsitzenden Person geleitet.
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Abschnitt 6: Dienste und Werke

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§ 15
Dienste und Werke; Einrichtungen

( 1 ) Die Dienste und Werke nehmen solche Aufgaben im Kirchenkreis wahr, bei denen der Auftrag der Kirche aus fachlichen, personellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen eine eigenständige Arbeitsweise über Kirchengemeinde- bzw. Kirchenkreisgrenzen hinweg erforderlich macht.
( 2 ) Soweit der Kirchenkreis eigene Einrichtungen schafft, liegt deren Leitung beim Kirchenkreisvorstand. Dieser kann die Leitungsaufgaben besonderen Gremien oder Einzelpersonen übertragen. Seine Verantwortung gegenüber der Kirchenkreissynode bleibt davon unberührt.
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Abschnitt 7: Aufsicht und Revision

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§ 16
Genehmigungen

( 1 ) Zur Wahrung einer rechtmäßigen, sach- und fachgerechten sowie wirtschaftlichen und einheitlichen Verwaltungspraxis innerhalb des Kirchenkreises bedürfen Beschlüsse der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände in folgenden Angelegenheiten der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand:
  1. Verträge mit kommunalen oder staatlichen Stellen,
  2. Vergabe von Vorschüssen oder Darlehen,
  3. Verwendung von Verkaufserlösen von kircheneigenem Grundbesitz,
  4. Dienst- und Arbeitsverträge,
  5. Pachtverträge, Mietverträge und Zuweisungsbeschlüsse von Dienst- und Werkdienstwohnungen,
  6. Zustimmung zum ständigen Einsatz eines Kraftfahrzeugs,
  7. Eigentums- oder Belastungsänderungen, Widmung oder Entwidmung von kircheneigenem Grundbesitz.
Genehmigungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften, wie etwa der Verfassung oder dem Baugesetz der NEK, bleiben unberührt.
( 2 ) Das Genehmigungsverfahren schließt eine Rechts- und Zweckmäßigkeitskontrolle ein.
( 3 ) Der Kirchenkreisvorstand kann Regelungen zum Genehmigungsverfahren und zu den Genehmigungsvoraussetzungen treffen.
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§ 17
Kirchenkreisrevision

( 1 ) Unbeschadet der Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes sorgt der Kirchenkreisvorstand für Rechnungsprüfungen im Bereich des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand bedient sich zur Durchführung der Rechnungsprüfungen der Kirchenkreisrevision.
( 3 ) Alle Prüfungsberichte sind dem Kirchenkreisvorstand unverzüglich vorzulegen.
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Abschnitt 8: Finanzverteilung

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§ 18
Finanzsatzung

Die Verteilung der dem Kirchenkreis nach dem Kirchengesetz über die Finanzverteilung in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche zufließenden Schlüsselzuweisungen aus dem Kirchensteueraufkommen sowie weiterer zur Verfügung stehender Gelder erfolgt nach Maßgabe der Finanzsatzung des Kirchenkreises.
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Abschnitt 9: Verwaltung

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§ 19
Kirchliches Verwaltungszentrum

( 1 ) Das Kirchliche Verwaltungszentrum trägt die Bezeichnung „Rentamt Dithmarschen“ und führt die Verwaltungsgeschäfte nach § 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes für die Kirchengemeinden, die Kirchengemeindeverbände und den Kirchenkreis sowie die von ihnen betriebenen Dienste, Werke und Einrichtungen. Es hat seinen Sitz in 25704 Meldorf, Nordermarkt 8.
( 2 ) Dem Rentamt Dithmarschen obliegt im Auftrag des Kirchenkreisvorstands die laufende Verwaltung des Kirchenkreises.
( 3 ) Die Aufsicht über das Rentamt Dithmarschen wird vom Kirchenkreisvorstand wahrgenommen.
( 4 ) Der Geschäftsbetrieb des Rentamtes Dithmarschen wird nach einer durch den Kirchenkreisvorstand zu erlassenden Geschäftsordnung abgewickelt.
( 5 ) Die Geschäftsführung des Rentamtes Dithmarschen ist Aufgabe der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters.
( 6 ) Das Rentamt Dithmarschen nimmt die ihm gemäß § 10 übertragenen Aufgaben im Rahmen der grundsätzlichen Weisungen des Kirchenkreisvorstandes selbständig wahr. Kirchenaufsichtliche Entscheidungen, die der Kirchenkreisvorstand auf das Rentamt Dithmarschen übertragen hat, dürfen nur durch die Verwaltungsleiterin/den Verwaltungsleiter oder durch besonders beauftragte leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen werden.
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Abschnitt 10: Gemeinsame Vorschriften für Gremien des Kirchenkreises

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§ 20
Geschäftsordnung

Gremien des Kirchenkreises sollen sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Sie bedarf mit Ausnahme der Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode der Genehmigung des Kirchenkreisvorstands. Soweit in ihnen keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, finden die Bestimmungen des Abschnitts 10 dieser Satzung Anwendung.
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§ 21
Einladung

Die Einladung erfolgt schriftlich durch das vorsitzende Mitglied; sie soll spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zugegangen sein. Der Einladung sollen Unterlagen oder Erläuterungen zur Tagesordnung beigefügt werden. In dringenden Fällen oder bei vorher feststehendem Termin kann von der Einhaltung der Ladungsfrist abgesehen werden. Mit Zustimmung der einzuladenden Person kann die Einladung per E-Mail erfolgen.
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§ 22
Tagesordnung

Die Tagesordnung wird endgültig zu Beginn der Sitzung festgestellt. Danach kann über Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht angegeben sind, nur beschlossen werden, wenn keiner der Anwesenden Einspruch erhebt.
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§ 23
Verhandlungsleitung

Das vorsitzende Mitglied leitet die Verhandlungen und ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung verantwortlich. Schließt es die Sitzung, so ist jede weitere Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
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§ 24
Öffentlichkeit

Die Sitzungen der kirchlichen Gremien sind mit Ausnahme der Kirchenkreissynode nicht öffentlich.
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§ 25
Beschlussfähigkeit

Die kirchlichen Gremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und keine größere qualifizierte Mehrheit durch Rechtsbestimmungen gefordert wird. Wenn zu einer Sitzung die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erschienen ist, so ist eine zweite Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird. Zwischen beiden Sitzungen müssen mindestens 24 Stunden liegen.
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§ 26
Schriftliche Beschlussfassung

Kirchliche Gremien mit Ausnahme der Kirchenkreissynode und der Konvente können einen Beschluss ausnahmsweise auch auf schriftlichem Wege fassen. Der Beschluss ist gültig, wenn alle Mitglieder die schriftliche Beschlussfassung genehmigt haben und mehr als die Hälfte der Mitglieder dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmt.
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§ 27
Ausschluss von der Beschlussfassung

In Fällen der Befangenheit ist § 11 der Allgemeinen Verwaltungsanordnung über die Arbeitsweise der Kirchenvorstände in der jeweils geltenden Fassung analog anzuwenden.
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§ 28
Abstimmungen

Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der auf Ja bzw. Nein lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
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§ 29
Wahlen

Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Wahlen wie folgt durchgeführt:
Gewählt wird mit Stimmzetteln. Durch Zuruf oder Handzeichen kann gewählt werden, wenn nicht widersprochen wird und nur ein Vorschlag vorliegt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich; bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom vorsitzenden Mitglied des Gremiums gezogen wird. Eine Wahl durch schriftliche Beschlussfassung (§ 26) ist nicht zulässig.
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§ 30
Niederschrift

Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von der Sitzungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen und dem Gremium zeitnah zur Genehmigung vorzulegen. Jedes Mitglied und dessen Stellvertretung erhalten eine Abschrift. Mit Zustimmung des Mitglieds kann die Übersendung per E-Mail erfolgen. Stellvertretende Mitglieder können auf eine Zusendung generell verzichten. Über Einwendungen zur Niederschrift entscheidet das jeweilige Gremium auf der nächstfolgenden Sitzung.
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§ 31
Verschwiegenheit und Datenschutz

Über Gegenstände, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder deren Geheimhaltung besonders beschlossen wird, insbesondere über alle Personalangelegenheiten, ist Stillschweigen zu wahren. Die Bestimmungen des § 3 der Allgemeinen Verwaltungsanordnung über die Arbeitsweise der Kirchenvorstände der Nordelbischen Kirche zur Amtsverschwiegenheit und zum Datenschutz werden entsprechend angewendet.
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§ 32
Gender-Mainstreaming

In allen Regelungen des Kirchenkreises sind die Grundsätze des Gender-Mainstreaming-Verfahrens zu berücksichtigen.
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Abschnitt 11: Satzungsänderungen, Inkrafttreten

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§ 33
Änderungen der Kirchenkreissatzung

Änderungen dieser Satzung dürfen, soweit sie die grundsätzliche Gliederung des Kirchenkreises oder den Sitz der Verwaltung betreffen, nur mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen werden.
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§ 34
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Kraft.
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Anlage 1 (zu § 2)
zur Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen

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Siegel des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Satzung trat gemäß § 21 Absatz 1 und 2 der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen vom 3. September 2014 (KABl. S. 421) mit Ablauf des 1. Oktober 2014 außer Kraft.