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Richtlinien
für die Gewährung von Vorschüssen
(Vorschussrichtlinien – VR)1#

Vom 15. Juli 1978

(GVOBl. S. 224)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen (Vorschussrichtlinien – VR) vom 19. November 2001 (GVOBl. S. 217, GVOBl. 2002 S. 26)
Das Nordelbische Kirchenamt hat aufgrund von Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche folgende Richtlinien erlassen:
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Nr. 1
Personenkreis, Antragsgründe

( 1 ) Pastoren, Pastorinnen, Pfarrvikaren, Pfarrvikarinnen, Kirchenbeamten, Kirchenbeamtinnen, Angestellten sowie Arbeitern und Arbeiterinnen – im Folgenden Berechtigte genannt –, die durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt werden, die sie aus eigenen Mitteln und Mitteln des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder der Ehegattin wie aus Leistungen, Zuwendungen und unverzinslichen Darlehen von dritter Seite nicht bestreiten können, kann auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Auf die Gewährung eines Vorschusses besteht kein Rechtsanspruch.
( 2 ) Praktikanten und Praktikantinnen sowie Auszubildenden dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden.
( 3 ) Besondere Umstände im Sinne des Absatzes 1 sind nur
  1. Wohnungswechsel aus zwingendem persönlichen Anlass. Zu Aufwendungen für die Anschaffung von Möbeln und Hausrat dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden;
  2. Erstbeschaffung von Kraftfahrzeugen durch Bedienstete, die wegen einer Behinderung von mindestens 70 Prozent für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind;
  3. Hausratbeschaffung aus Anlass der Eheschließung, der erstmaligen Begründung eines Hausstandes oder der Ehescheidung;
  4. Beschaffung von Kraftfahrzeugen durch Berechtigte, die auf dienstliche Anordnung ein Fahrzeug für dienstliche Fahrten vorhalten sollen;
  5. ungedeckter Verlust von Hausrat und Bekleidung, z. B. durch Brand, Wasserschaden;
  6. Krankheits- oder Todesfall, wenn zu den Aufwendungen nach Nummer 3 Absatz 4 Satz 1 der Beihilfevorschriften eine Beihilfe nicht gewährt werden kann, weil noch offen ist, ob ein Schadenersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung gegen einen Dritten oder eine Dritte oder einer Versicherung zusteht;
  7. schwere Erkrankung, Ableben und Bestattung von unterstützungsbedürftigen, beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen;
  8. schwere Erkrankung des Antragstellers oder der Antragstellerin, wenn keine Beihilfe gewährt werden kann.
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Nr. 2
Sicherung des Vorschusses

( 1 ) Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen. Angestellte sowie Arbeiter und Arbeiterinnen müssen sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder in einem auf länger als ein Jahr befristeten ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und die Probezeit beendet haben. Der Vorschuss darf erst bewilligt werden, wenn sich auch der oder die mit dem oder der Bediensteten in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Ehegattin schriftlich zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichtet hat.
( 2 ) Von dem oder der Bediensteten kann der Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung des Vorschusses verlangt werden; nicht zweckentsprechend verwendete Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen.
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Nr. 3
Zeitpunkt, Vorschusshöhe, Tilgungsraten

( 1 ) Der Vorschuss soll nicht bewilligt werden, wenn der Antrag später als sechs Monate nach dem Entstehen der Aufwendungen gestellt wird.
( 2 ) Die Höhe des Vorschusses darf das Dreifache der monatlichen Bezüge, höchstens jedoch 2600 Euro, betragen.
( 3 ) Ein Vorschuss nach Absatz 2 darf
  1. in den Fällen der Nummer 1 Absatz 3 Buchstabe a nicht die notwendigen Auslagen für die Beförderung des Umzugsgutes (§ 6 des Bundesumzugskostengesetzes) und die Pauschvergütung (§ 10 des Bundesumzugskostengesetzes) übersteigen,
  2. in den Fällen der Nummer 1 Absatz 3 Buchstabe f bis zur Höhe einer an sich möglichen Beihilfe, bei im Ausland entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe von 5100 Euro, gewährt werden.
( 4 ) Bezüge im Sinne der Absätze 2 und 3 sind
  1. bei Empfängern und Empfängerinnen von Dienstbezügen
    das Grundgehalt, der Familienzuschlag,
  2. bei Angestellten
    die Grundvergütung, der Ortszuschlag,
  3. bei Arbeitern und Arbeiterinnen
    der Monatstabellenlohn, der Sozialzuschlag.
Der Berechnung der Vorschusshöhe sind die Bruttobeträge des Monats zugrunde zu legen, der der Antragstellung vorhergeht; Nachzahlungen und gesetzliche oder tarifliche Sonderzahlungen in diesem Monat bleiben unberücksichtigt.
( 5 ) Sind aus demselben Anlass mehrere Personen nach diesen Vorschussrichtlinien antragsberechtigt, so kann der Vorschuss nur einer Person gewährt werden.
( 6 ) Der Vorschuss ist in höchstens zwanzig gleichen Monatsraten zu tilgen. Soweit der Vorschuss zu Leistungen verwendet wird, für die der oder die Bedienstete in der Folge Ersatz erhält (z. B. Versicherungsleistungen), ist dieser über die laufende Tilgung hinaus zur Abdeckung des Vorschusses zu verwenden.
( 7 ) Der Vorschuss ist spätestens bis zur Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen. Bei vorzeitiger Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses ist der Rest des Vorschusses in einer Summe zurückzuzahlen. Endet das Dienst-/Arbeitsverhältnis vorzeitig aus Gründen, die der oder die Bedienstete nicht zu vertreten hat, so kann auf Antrag die Rückzahlung des Vorschusses im Rahmen der bisherigen Tilgungsraten weiter erfolgen.
Wechselt der oder die Bedienstete seinen oder ihren Arbeitsplatz innerhalb der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und ist damit ein Wechsel des Dienstherrn/Arbeitgebers verbunden, kann der Vorschuss nach Maßgabe von Nummer 2 Absatz 1 vom neuen Dienstherrn/Arbeitgeber übernommen werden.
( 8 ) Wird, bevor ein Vorschuss getilgt ist, ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass beantragt, so darf dieser im Rahmen des in Absatz 2 genannten Höchstbetrages nur insoweit gewährt werden, als dadurch die Summe der Vorschüsse unter Berücksichtigung der inzwischen vorgenommenen Tilgung den Gesamtbetrag von 4000 Euro, im Falle des Absatzes 3 Buchstabe b bei im Ausland entstandenen Aufwendungen 6300 Euro, nicht übersteigt. Der Rest des ersten Vorschusses kann mit dem neuen Vorschuss zusammengelegt und die monatliche Tilgungsrate neu festgesetzt werden.
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Nr. 4
Beginn und Aussetzung der Tilgung

( 1 ) Die Tilgung des Vorschusses beginnt mit dem nächsten, der zuständigen Stelle möglichen Einbehaltungstermin, der auf die Auszahlung des Vorschusses folgt.
( 2 ) Lassen besondere Umstände die laufende Tilgung des Vorschusses als besondere Härte erscheinen, so kann die Bewilligungsstelle die monatliche Tilgungsrate für die Dauer bis zu sechs Monaten bis auf die Hälfte ermäßigen oder die Tilgung für die Dauer von drei Monaten aussetzen.
( 3 ) Für die Dauer der Beurlaubung ohne Bezüge zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes ist die Tilgung auf Antrag auszusetzen.
( 4 ) Bei Unterbrechung der Zahlung der Bezüge durch Elternzeit, Bezug von Krankengeld oder Sonderurlaub werden die monatlich vereinbarten Raten von dem bzw. der Betreffenden an die Dienststelle überwiesen, bis die vollständige Tilgung erfolgt ist.
In Härtefallen ist die für die Festsetzung der Bezüge (Nummer 3 Absatz 4) zuständige Stelle berechtigt, die festgelegte monatliche Ratenhöhe herabzusetzen.
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Nr. 5
Zuständigkeit

( 1 ) Über Vorschussanträge entscheidet die für die Festsetzung der Bezüge (Nummer 3 Absatz 4) zuständige Stelle.
( 2 ) Das Nordelbische Kirchenamt kann auch Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen Vorschüsse unter entsprechender Anwendung der Vorschussrichtlinien, jedoch nur bis zur Höhe der monatlichen Versorgungsbezüge, bewilligen.
( 3 ) Abweichungen von den Vorschussrichtlinien bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes, soweit es sich um Berechtigte der Kirchengemeinden und deren Verbände handelt.
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Nr. 6
(Inkrafttreten)2#


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1 ↑ Red. Anm.: Diese Richtlinien gelten auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Nordeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprechen oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Inkrafttreten bezieht sich auf das ursprüngliche Inkrafttretensdatum. Die Verwaltungsvorschrift wurde anlässlich der Währungsumstellung von Deutsche Mark (DM) auf Euro geändert und neu bekannt gemacht; mit den in Nummer 3 angegebenen Euro-Beträgen trat sie zum 1. Januar 2002 in Kraft.