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Geltungszeitraum von: 01.01.1971

Geltungszeitraum bis: 26.05.2012

Kirchengesetz
vom 20. März 1969 über die Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#

(KABl S. 23)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz vom 5. November 1972 zur Änderung des Kirchengesetzes vom 20. März 1969 über die Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
5. Novem-
ber 1972
§ 24 Abs. 1
neu gefasst
2
§ 5 des Kirchengesetzes vom 21. März 1987 zur Einführung der Kirchenkreisordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 21. März 1987 sowie zur Änderung des Kirchengesetzes vom 20. März 1969 über die Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs [...]
21. März 1987
§§ 12 Abs. 2, 28 und 58 Abs. 3
Wort ersetzt
§§ 27 Abs. 5, 46 Abs. 3 und 82 Abs. 3
Wort ersetzt
§ 62 Abs. 1
neu gefasst
§ 75
Wörter eingefügt
§ 77 Abs. 1 Buchst. f
gestrichen
Abs. 2
neu eingefügt
bish. Abs. 2 und 3
werden Abs. 3 und 4
§ 82 Abs. 2
Verweis gestrichen
3
Kirchengesetz vom 15. März 1992 zur Änderung der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
15. März 1992
§ 4
neu gefasst
§ 5
neu gefasst
§ 6
neu gefasst
§ 17 Abs. 2
Wörter ersetzt
§ 18 Abs. 1 Buchst. a
neu gefasst
Buchst. b und c
Wörter ersetzt
Buchst. d
gestrichen
Abs. 2
Wörter ersetzt
§ 19 Abs. 2
Wörter hinzugefügt
§ 27 Abs. 2 Buchst. c
neu gefasst
§ 29 Abs. 4
neu eingefügt
bish. Abs. 4
wird Abs. 5
§ 32 Nr. 8
neu eingefügt
§ 33 Abs. 2
neu gefasst
Abs. 3 und 4
Wörter ersetzt
§ 41 Abs. 1
Wörter hinzugefügt
§ 42 Abs. 1
Satz 2 hinzugefügt
§ 43 Abs. 2 Buchst. b
Wörter hinzugefügt
§ 44
Wort ersetzt
§ 45 Abs. 1
Wörter ersetzt und Satz 2 gestrichen
Abs. 2
Wörter ersetzt
Abs. 4
Wörter ersetzt
§ 46 Abs. 4 Satz 2
neu gefasst
§ 47 Abs. 2
Wörter ersetzt; Buchst. c gestrichen; Buchst. d wird c
§ 52 Abs. 3
neu gefasst
VI. Abschnitt
Unterabschnittsüberschrift eingefügt
§ 56
Überschrift neu gefasst
Abs. 3
neu gefasst
Abs. 4
gestrichen
§§ 57 bis 66
ersetzt durch §§ 57 bis 75 mit neuem Wortlaut
bish. § 67
wird § 76 und Satz 1 neu gefasst
bish. §§ 68 bis 75
werden §§ 77 bis 84
nach § 84
neue Abschnittsüberschrift eingefügt
bish. § 76
wird § 85
bish. § 77
ersetzt durch §§ 86 bis 88
bish. §§ 78 bis 81
werden §§ 89 bis 92
bish. § 82
ersetzt durch neuen § 93
bish. § 83
wird § 94 und eine Angabe ersetzt
bish. §§ 84 bis 87
werden §§ 95 bis 98
4
Kirchengesetz zur Änderung der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
19. März 1995
§ 87 Nr. 21
gestrichen
Nr. 22 und 23
werden Nr. 21 und 22
5
Fünftes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 17. November1996
17. Novem-
ber 1996
§ 13 Abs. 4
neu eingefügt
6
Sechstes Änderungsgesetz vom 23. März 1997 zur Änderung der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
1. April 19972#
§ 9
Überschrift neu gefasst; ein Wort ersetzt
§ 21
neu gefasst
§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3
gestrichen
Abs. 1 Satz 4
wird Satz 2
Abs. 3
neu angefügt
§ 23
neu gefasst
§ 24 Abs. 1
neu gefasst
Abs. 2 Satz 1
Wörter ersetzt
§ 25
neu gefasst
§ 26
Überschrift und Abs. 1 neu gefasst
§ 40 Abs. 1
neu gefasst
§ 42 Abs. 1 Satz 1
neu gefasst
7
Sechstes Kirchengesetz vom 29. März 1998 zur Änderung der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
14. April 19983#
§ 86 Nr. 2
neu gefasst
Nr. 6
neu angefügt
§ 87 Nr. 20
neu gefasst
8
Siebtes Kirchengesetz vom 14. November 1999 zur Änderung der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
23. Novem-
ber 19994#
§ 45 Abs. 3
neu gefasst
9
Achtes Kirchengesetz vom 16. November 2002 zur Änderung der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
18. Novem-
ber 20025#
§ 51
neu gefasst
10
Neuntes Kirchengesetz vom 5. April 2003 zur Änderung der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
7. April 20036#
§ 23 Abs. 1
Angabe ersetzt
§ 25 Abs. 1 Nr. 2
gestrichen
bish. Nr. 3 und 4
werden Nr. 2 und 3
Abs. 2 bis 4 und 6
gestrichen
Abs. 2
neu gefasst
bish. § 25 Abs. 5
wird Abs. 3; eine Angabe ersetzt
11
Zehntes Kirchengesetz vom 15. November 2003 zur Änderung der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
20. Novem-
ber 20037#
§ 32 Nr. 2
neu gefasst
§ 45 Abs. 3
neu gefasst
§ 52 Abs. 4
neu gefasst
§ 86 Nr. 5
gestrichen
Nr. 6
wird Nr. 5
§ 87 Nr. 4
neu gefasst
Nr. 7
gestrichen
Nr. 10
neu gefasst
Nr. 20
neu gefasst
Nr. 22
wird Nr. 7
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Übersicht8#

I. Abschnitt – Grundbestimmungen (§§ 1–9)
Kirchgemeinde
Auftrag und Wirkungskreis der Kirchgemeinde
Der Auftrag als Recht und Pflicht
Rechtsform
Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde
Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde auf Antrag
Anstaltsgemeinden
Seelsorge an besonderen Personengruppen
Gemeindegliederverzeichnis
II. Abschnitt – Bereich und Bestand der Kirchgemeinde (§§ 1013)
Umfang und Gliederung
Name
Änderungen im Bestand oder Gebiet
Vereinigung und Verbindung von Kirchgemeinden
III. Abschnitt – Die Kirchgemeinde und die örtlichen Kirchen (§§ 1418)
Die örtlichen Kirchen
Vermögen und Einkünfte der Kirchgemeinden und der örtlichen Kirchen
Seit 1945 gegründete Kirchgemeinden
Kirchen und Kirchgemeinden
§ 18
Finanzordnung für die Kirchgemeinden und Kirchen
IV. Abschnitt – Kirchgemeinderat (§§ 1947)
Kirchgemeinde und Kirchgemeinderat
Mehrere Kirchgemeinderäte am gleichen Ort
Zusammensetzung des Kirchgemeinderates
Wahl und Amtsdauer der Kirchenältesten
Wahlrecht
Wählbarkeit
Berufung von Kirchenältesten durch den Landessuperintendenten
Einführung, Verpflichtung und Amtsdauer der Kirchenältesten
Ausscheiden von Kirchenältesten
Auflösung des Kirchgemeinderates
Pflichten des Kirchenältesten
Pastor und Kirchenälteste
Aufgaben des Kirchgemeinderats für den Aufbau und die Gestaltung des Lebens der Kirchgemeinde
Aufgaben des Kirchgemeinderats für die Ordnung der Kirchgemeinde
Aufgaben des Kirchgemeinderats bei der Vermögensverwaltung
Aufgaben des Kirchgemeinderats in der Landeskirche und in der Gemeinschaft der Kirchen
Vorsitz im Kirchgemeinderat
Geschäftsführung
Einberufung zu Kirchgemeinderatssitzungen
Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen
Teilnahme an den Kirchgemeinderatssitzungen
Beschlussfähigkeit
Ausschluss von Beratung und Abstimmung
Beschlussfassung und ihre Gültigkeit
Sitzungsniederschriften
Geschäftsverkehr
Vertretungsbefugnisse
Aussetzung und Aufhebung von Kirchgemeinderatsbeschlüssen
Ausschüsse des Kirchgemeinderates
Der Dienst der Glieder der Kirchgemeinde
Gestaltungsformen des Lebens in der Kirchgemeinde
Ausschüsse der Kirchgemeinde
Der Dienst ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Kirchgemeinde
Angestellte Mitarbeiter in der Kirchgemeinde
Dienst- und Fachaufsicht über die angestellten Mitarbeiter in der Kirchgemeinde
Zusammenfassung der Mitarbeiter
Kirchgemeindeversammlung
VI. Abschnitt – Vermögensverwaltung (§§ 5673)
Rechtsträger des kirchlichen Vermögens
Erhaltung des Vermögens der Kirchgemeinde und der Kirchen
Finanzierung der Arbeit der Kirchgemeinde
Zuständigkeit für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens
Zweckgebundene Rücklagen
Zweck und Wirkungen des Haushaltsplanes
Grundsätze bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes
Aufstellung, Feststellung und Vorlage des Haushaltsplanes
Durchführung des Haushaltsplanes
Aufnahme von Kassenkrediten
Aufnahme von Überbrückungskrediten
Aufnahme von Darlehen
Kassenführung
Amt des Berechners
Gewissenhafte Erfüllung der Aufgaben durch den Berechner
Jahresrechnung
Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung durch die kirchlichen Aufsichtsbehörden
Anwendung ergänzender Vorschriften
VII. Abschnitt – Rechnungs- und Zahlungsausgleich (§ 74)
Grundsatz für den Rechnungs- und Zahlungsausgleich
VIII. Abschnitt – Zusammenwirken von Kirchgemeinde und Kirchenkreisverwaltung (§ 75)
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kirchgemeinderat und Kirchenkreisverwaltung
IX. Abschnitt – Kirchliche Gebäude(§§ 7679)
Kirchliches Bauwesen
Baukasse
Bauordnung
Verfügung über die Räume
X. Abschnitt – Visitation und Aufsicht (§§ 8084)
Anspruch und Verpflichtung zur Visitation
Inhalt der Visitation
Allgemeines
Organe der geistlichen Aufsicht
Organe der Verwaltungsaufsicht
XI. Abschnitt – Genehmigung durch aufsichtsführende Stellen (§§ 8592)
Rechtswirkung kirchenaufsichtlicher Genehmigung
Genehmigungen durch den Landessuperintendenten
Genehmigungen durch den Oberkirchenrat
Kirchenaufsichtliche Genehmigung bei Verpflichtungen der örtlichen Kirchen und Kirchgemeinde zu Verfügungen
Anzeigepflicht
Maßnahmen zur Abwehr von Unordnung
Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen
Aufhebung von Beschlüssen durch den Oberkirchenrat
XII. Abschnitt – Rechtsmittel (§§ 9395)
Entscheidung der Aufsichtsorgane
Anrufung des Rechtshofes
Verfahren
XIII. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 9698)
Bestehende Kirchgemeinden und örtliche Kirchen
Durchführungsbestimmungen
Inkrafttreten
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I. Abschnitt
Grundbestimmungen

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§ 1
Kirchgemeinde

( 1 ) In der Kirchgemeinde verwirklicht sich Gemeinde Jesu Christi im örtlichen Bereich. In ihr sind die durch Wort und Sakrament aufgebaute Gemeinde und das Amt mit dem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung unter ihrem Haupt Jesus Christus als dem Herrn der Kirche einander zugeordnet.
( 2 ) Die Kirchgemeinde im Sinne dieses Kirchengesetzes ist die örtlich begrenzte Gemeinschaft der Angehörigen des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses.
( 3 ) Die Kirchgemeinde ist Glied der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
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§ 2
Auftrag und Wirkungskreis der Kirchgemeinde

( 1 ) Der Wirkungskreis der Kirchgemeinde ist bestimmt durch den Auftrag, den die Gemeinde Jesu Christi von ihrem Herrn erhalten hat.
( 2 ) In Erfüllung dieses Auftrages hat die Kirchgemeinde die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass missionarischer Dienst in der Welt getan wird. Sie hat für den Aufbau und die Gestaltung des Gemeindelebens zu sorgen. Sie hat besonders auf die rechte Ordnung in der Verkündigung des Wortes und in der Verwaltung der Sakramente zu achten, die kirchliche Unterweisung zu fördern, die brüderliche Gemeinschaft zu pflegen und den Dienst der christlichen Liebe zu üben und zu unterstützen. Die Kirchgemeinde erfüllt ihre Aufgabe im Zusammenwirken aller ihrer Glieder unter der Leitung des Kirchgemeinderats mit den Pastoren.
( 3 ) Die Kirchgemeinde beteiligt sich in der Gemeinschaft aller Kirchgemeinden an den Aufgaben und Lasten der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. Darüber hinaus tritt sie für die kirchlichen Zusammenschlüsse und für die weltweiten Aufgaben der Kirche Jesu Christi ein. Sie fördert den Austausch der Gaben und Dienste über die Grenzen der Kirchgemeinde hinaus. Kirchgemeinden können einzelne Aufgaben übergemeindlich wahrnehmen oder wahrnehmen lassen.
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§ 3
Der Auftrag als Recht und Pflicht

( 1 ) Alles Recht der Kirchgemeinde ergibt sich aus der gehorsamen Erfüllung ihres Auftrages. In diesem Gehorsam ordnet und verwaltet sie ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung selbstständig im Rahmen der kirchlichen Ordnungen und Gesetze.
( 2 ) An der Verantwortung für die Erfüllung dieses Auftrages haben alle Glieder der Kirchgemeinde teil. Darum arbeiten sie nach ihren Gaben mit und bringen die erforderlichen Mittel auf.
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§ 4
Rechtsform

( 1 ) Die Kirchgemeinde und die örtlichen Kirchen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Die Kirchgemeinde nimmt im Bereich ihrer Zuständigkeit ihre Rechte und Pflichten in eigener Verantwortung wahr.
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§ 5
Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde

( 1 ) Alle getauften evangelischen Christen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer Kirchgemeinde der Landeskirche haben, sind Mitglieder dieser Kirchgemeinde nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes.
( 2 ) Die zum Dienst in einer Kirchgemeinde berufenen Theologen und die vollbeschäftigten Mitarbeiter einer Kirchgemeinde sind Mitglieder der Kirchgemeinde ihres Amtssitzes, auch wenn sie außerhalb der Grenzen der Kirchgemeinde wohnen.
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§ 6
Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde auf Antrag

Mitglieder einer Kirchgemeinde können nach Maßgabe des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes Mitglieder einer anderen Kirchgemeinde werden.
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§ 7
Anstaltsgemeinden

( 1 ) Eine Kirchgemeinde im Sinne des § 1 Absatz 1 ist auch die Anstaltsgemeinde, in der als einer geordneten Lebens- und Dienstgemeinschaft von Gliedern der evangelisch-lutherischen Kirche regelmäßig der Dienst des geistlichen Amtes nach dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis und den kirchlichen Ordnungen ausgeübt wird.
( 2 ) Einer Anstaltsgemeinde können Gemeindeglieder des Ortsbereiches angeschlossen werden.
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§ 8
Seelsorge an besonderen Personengruppen

Innerhalb einer oder mehrerer Kirchgemeinden können bei Bedarf Personengruppen besonders zusammengefasst werden, wenn in ihnen der Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung nach dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis und den kirchlichen Ordnungen regelmäßig wahrgenommen wird.
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§ 9
Gemeindegliederverzeichnis

In jeder Kirchgemeinde wird ein Verzeichnis der Gemeindeglieder (Gemeindegliederverzeichnis) geführt.
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II. Abschnitt
Bereich und Bestand der Kirchgemeinde

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§ 10
Umfang und Gliederung

( 1 ) Die Kirchgemeinden sollen überschaubar sein.
( 2 ) Die Grenzen der bisherigen Kirchgemeinden ergeben sich aus dem Herkommen; in Zweifelsfällen entscheidet der Oberkirchenrat. Neue Kirchgemeinden werden durch Kirchengesetz gebildet.
( 3 ) In der Kirchgemeinde besteht ein Pfarramt. Hat eine Kirchgemeinde mehrere Pastoren, nehmen sie das Pfarramt gemeinsam wahr.
( 4 ) In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarrstellen sollen Gemeindebezirke gebildet werden. Der Kirchgemeinderat setzt die Grenzen fest. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch den Landessuperintendenten. Auch bei der Bildung von Gemeindebezirken können bestimmte Aufgaben für die gesamte Kirchgemeinde auf Beschluss des Kirchgemeinderats einheitlich durchgeführt werden.
( 5 ) Beschlüsse des Kirchgemeinderats, neben den Kirchen und Kapellen zusätzliche Predigtstätten mit regelmäßigem Gottesdienst einzurichten, bedürfen der Genehmigung durch den Landessuperintendenten. Er hat den Oberkirchenrat zu benachrichtigen.
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§ 11
Name

Die Kirchgemeinde führt den Namen "Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde" mit dem Namen des Ortes oder Ortsteiles ihres Sitzes. Trägt eine Kirche einen Namen oder eine Bezeichnung, ist er in den Namen der Kirchgemeinde mit aufzunehmen. Städtische Kirchgemeinden ohne Kirchen sollen einen Namen annehmen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch den Oberkirchenrat. Sie ist ebenfalls erforderlich, wenn eine Kirche einen Namen annimmt.
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§ 12
Änderungen im Bestand oder Gebiet

( 1 ) Grenzen von Kirchgemeinden können geändert werden. Hierbei sind die strukturellen Veränderungen der Wohngebiete zu beachten.
( 2 ) Zuständig für die Änderung ist der Oberkirchenrat. Er hat die beteiligten Kirchgemeinderäte und den Kirchenkreisrat zu hören.
( 3 ) Die Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Kirchgemeinden führt der Landessuperintendent durch. Sie bedarf der Genehmigung durch den Oberkirchenrat.
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§ 13
Vereinigung und Verbindung von Kirchgemeinden

( 1 ) Die Vereinigung von Kirchgemeinden sowie die Verbindung von Kirchgemeinden erfolgen durch Beschluss des Oberkirchenrats. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die Rechtspersönlichkeit der Kirchen und Kapellen wird davon nicht berührt.
( 2 ) Besteht für mehrere Kirchgemeinden ein Pfarramt, können die Kirchgemeinden vereinigt werden. In diesem Falle bilden sie einen Kirchgemeinderat mit einer Kirchgemeindekasse und mit einer Vereinigten Treuhandkasse für die Kirchgemeinde und ihre Kirchen (Treuhandkasse) sowie mit einer Baukasse.
( 3 ) Geschieht das nicht, gelten sie als verbundene Kirchgemeinden. Jede dieser Kirchgemeinden hat einen eigenen Kirchgemeinderat. Sie können eine gemeinsame Kirchgemeindekasse oder getrennte Kirchgemeindekassen führen. In verbundenen Kirchgemeinden haben die Kirchgemeinderäte in allen gemeinsamen Angelegenheiten zu einer gemeinsam beratenden und beschließenden Körperschaft zusammenzutreten.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann durch Verordnung andere Formen rechtlicher Gemeinschaften von Kirchgemeinden und deren Zusammenwirken bei der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben (Kirchgemeindeverbände, Zusammenwirken in Einzelfällen) regeln.
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III. Abschnitt
Die Kirchgemeinde und die örtlichen Kirchen

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§ 14
Die örtlichen Kirchen

Die in den Kirchgemeinden bestehenden Kirchen sind juristische Personen mit der Eigenschaft einer kirchlichen Stiftung (pium corpus). Sie nehmen als solche am Rechtsverkehr teil und sind Träger ihres Vermögens.
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§ 15
Vermögen und Einkünfte der Kirchgemeinden und der örtlichen Kirchen

( 1 ) Das Vermögen und die Einkünfte der Kirchgemeinden bestehen aus:
  1. Vermögen:
    1. Gebäuden im Eigentum der Kirchgemeinden
    2. Liegenschaften im Eigentum der Kirchgemeinden
    3. Inventar im Eigentum der Kirchgemeinden (von der Kirchgemeinde beschaffte Ausstattung der Kirchen und Gemeinderäume, Lehrmittel, Bücher, Tonbandgeräte, Bildwerfer, Musikinstrumente u. a.)
    4. Geldvermögen und Forderungen (Hypotheken, Grundschulden, Konten u. a.) sowie sonstigen Ansprüchen
  2. Einkünften:
    1. Erträgnissen aus den Grundstücken im Eigentum der Kirchgemeinden (Mieten, Pachten u. a.)
    2. Zinsen
    3. Kirchensteueranteilen
    4. Christenlehregebühren
    5. Kollekten für die Kirchgemeinden
    6. Opfern für die Kirchgemeinden (Anteilen an Sammlungen, Spenden u. a.)
( 2 ) Das Vermögen und die Einkünfte der örtlichen Kirchen bestehen aus:
  1. Vermögen:
    1. Gebäuden im Eigentum der Kirchen (Kirche, Pfarrhaus, Pfarrhof, Küsterhaus, Predigerwitwenhaus u. a.)
    2. Liegenschaften im Eigentum der Kirchen (Kirchhof, Kirchplatz, Gärten, Ländereien, Forsten u. a.)
    3. Inventar im Eigentum der Kirchen (Ausstattung der Kirchen und kirchlichen Diensträume, Orgel, Glocken, vasa sacra, Kunstgegenstände, Agenden, Bücher u. a.)
    4. Geldvermögen und Forderungen (Hypotheken, Grundschulden, Konten u. a.) sowie sonstigen Ansprüchen
  2. Einkünften:
    1. Erträgnissen aus den Grundstücken im Eigentum der Kirchen (Mieten, Pachten u. a.)
    2. Zinsen
    3. den kirchlichen Gebühren (den Gebühren für kirchliche Amtshandlungen und für die Benutzung kirchlicher Einrichtungen)
    4. Ausgangskollekten (Klingelbeutel) und anderen Opfergaben.
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§ 16
Seit 1945 gegründete Kirchgemeinden

( 1 ) Die seit 1945 gegründeten Kirchgemeinden sind Eigentümer des in § 15 Absatz 2 a genannten Vermögens, soweit nicht andere Rechtsträger vorhanden sind. Diesen Kirchgemeinden stehen neben den in § 15 Absatz 1 b genannten Einkünften auch die in § 15 Absatz 2 b aufgeführten Einkünfte mit Ausnahme der kirchlichen Gebühren zu.
( 2 ) Diese Kirchgemeinden können anstelle der Kirchenökonomie9# ihre Baukassen nach den landeskirchlichen Ordnungen selbst führen.
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§ 17
Kirchen und Kirchgemeinden

( 1 ) Die örtlichen Kirchen dienen mit ihren Einrichtungen und ihren Einkünften dem Auftrag und dem Wirken der Kirchgemeinde.
( 2 ) Die Kirchgemeinden tragen die Verantwortung für das Vermögen und die Einkünfte der in ihrem Bereich bestehenden Kirchen und üben die Verwaltung nach Maßgabe der Kirchgemeindeordnung, der Finanzordnung und weiterer Vorschriften aus.
( 3 ) Die Rechtspersönlichkeit der Kirchgemeinden und der örtlichen Kirchen wird dadurch nicht berührt.
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§ 18
Finanzordnung für die Kirchgemeinden und Kirchen

( 1 ) In der Finanzordnung für die Kirchgemeinden und die Kirchen (Finanzordnung) wird geregelt:
  1. die Aufteilung der Einkünfte und Ausgaben der Kirchgemeinde und der örtlichen Kirchen in ihrem Bereich auf die hierfür zu führenden Kassen,
  2. die Buchführung und Rechnungslegung durch Kirchgemeinderat und Kirchenkreisverwaltung,
  3. Einzelfragen der Zuständigkeit zwischen Kirchgemeinderat und Kirchenkreisverwaltung in Durchführung der Kirchgemeindeordnung,
  4. (gestrichen)
  5. das Prüfungsverfahren für die einzelnen Kassen.
( 2 ) Die Kirchenleitung erlässt die Finanzordnung.
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IV. Abschnitt
Kirchgemeinderat

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1. Allgemeines

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§ 19
Kirchgemeinde und Kirchgemeinderat

( 1 ) Jede Kirchgemeinde hat einen Kirchgemeinderat.
( 2 ) Der Kirchgemeinderat vertritt die Kirchgemeinde und die örtliche Kirche.
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§ 20
Mehrere Kirchgemeinderäte am gleichen Ort

( 1 ) In Ortschaften mit mehreren Kirchgemeinden haben die einzelnen Kirchgemeinderäte für gemeinsame kirchliche Angelegenheiten der ganzen Ortschaft zu gemeinschaftlicher Verhandlung und verbindlicher Beschlussfassung für alle Kirchgemeinden zusammenzutreten. Die Zahl der hierzu zu entsendenden Vertreter bestimmen die Vorsitzenden der Kirchgemeinderäte gemeinsam.
( 2 ) In Ortschaften mit mehreren Kirchgemeinden können auch die nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 im Dienst der Kirchgemeinden Stehenden zu gemeinsamen Beratungen zusammentreten.
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§ 21
Zusammensetzung des Kirchgemeinderates

( 1 ) Der Kirchgemeinderat besteht aus:
  1. den Kirchenältesten,
  2. den im Dienst der Kirchgemeinde stehenden Inhabern einer Pfarrstelle und denjenigen, die die Verwaltung einer Pfarrstelle wahrnehmen.
( 2 ) Ist Ehegatten gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen worden, so gehört nur ein Ehegatte dem Kirchgemeinderat an; der andere Ehegatte nimmt an den Sitzungen des Kirchgemeinderates beratend teil. Näheres bestimmt der Landessuperintendent.
( 3 ) Während der Ausbildungsphase in der Kirchgemeinde nehmen Vikare an den Sitzungen des Kirchgemeinderates teil. Sie haben kein Stimmrecht. Die Vorschriften der Kirchgemeindeordnung über den Ausschluss von Beratung und Abstimmung bei Kirchgemeinderatssitzungen sind entsprechend anzuwenden.
( 4 ) Für jede Kirchgemeinde ist durch Ortssatzung insbesondere zu regeln
  1. die Anzahl der Kirchenältesten,
  2. die Anzahl der zu wählenden Kirchenältesten,
  3. ggf. die Anzahl der zusätzlichen zu berufenden Kirchenältesten,
  4. ob und gegebenenfalls wie viele hauptamtliche Mitarbeiter der Kirchgemeinde oder des Kirchgemeindeverbandes stimmberechtigte Mitglieder des Kirchgemeinderates sein können,
  5. die Bildung besonderer Wahlbezirke und Wahlstellen,
  6. die Anzahl der aus den Wahlbezirken zu wählenden Kirchenältesten.
( 5 ) Die Ortssatzung bedarf der Genehmigung des Landessuperintendenten.
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2. Zugehörigkeit zum Kirchgemeinderat

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§ 22
Wahl und Amtsdauer der Kirchenältesten

( 1 ) Die Kirchenältesten und deren Ersatzleute werden von der Kirchgemeinde durch unmittelbare und geheime Stimmabgabe der wahlberechtigten Gemeindeglieder für sechs Jahre gewählt. Jeder Wahlbezirk wählt seine Kirchenältesten gesondert.
( 2 ) Das Verfahren bei der Wahl wird durch eine besondere Wahlordnung geregelt.
( 3 ) Beim Ausscheiden eines Kirchenältesten innerhalb der Wahlperiode rückt das Gemeindeglied mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl im jeweiligen Wahlbezirk entsprechend der Ortssatzung nach.
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§ 23
Wahlrecht

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle Kirchenmitglieder, die
  1. das 14. Lebensjahr vollendet haben,
  2. zum Heiligen Abendmahl zugelassen sind,
  3. im Gebiet der Kirchgemeinde wohnen oder der Kirchgemeinde aufgrund der Regelungen einer Umgemeindung angehören und
  4. in das Gemeindegliederverzeichnis sowie das Wählerverzeichnis aufgenommen sind.
( 2 ) Von der Ausübung des Wahlrechts sind diejenigen Gemeindeglieder ausgeschlossen, denen das kirchliche Wahlrecht abgesprochen ist oder die noch nicht zwei Monate im Bereich der Kirchgemeinde wohnen oder dorthin umgemeindet sind.
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§ 24
Wählbarkeit

( 1 ) Kirchenältester kann nur werden, wer:
  1. wahlberechtigt ist,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  3. bereit ist, das Gelöbnis der Kirchenältesten abzulegen.
( 2 ) Über die Wählbarkeit der für die Wahl der Kirchenältesten Vorgeschlagenen entscheidet der nach den Vorschriften der Wahlordnung gebildete Wahlausschuss und auf Beschwerde gegen seine Entscheidung der Landessuperintendent. Dessen Entscheidung ist endgültig.
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§ 25
Berufung von Kirchenältesten durch den Landessuperintendenten

( 1 ) Eine Berufung von Kirchenältesten durch den Landessuperintendenten hat zu erfolgen, wenn:
  1. der Wahlausschuss bei der Vorbereitung der Kirchgemeinderatswahl feststellt, dass nicht genügend Kandidaten zur Verfügung stehen und eine Ergänzung der Wahlvorschlagsliste nicht möglich ist,
  2. keine Ersatzleute in einem gewählten oder berufenen Kirchgemeinderat mehr vorhanden sind,
  3. eine Kirchgemeinde neu gebildet wird.
( 2 ) Eine Berufung erfolgt nach Absprache mit dem Vorsitzenden des Kirchgemeinderates. Die Vorschläge des Wahlausschusses und anderer Wahlberechtigter sollen berücksichtigt werden.
( 3 ) Eine Berufung der Kirchenältesten nach Absatz 1 Nummer 3 hat sowohl für die Kirchgemeinden zu erfolgen, aus deren Territorium die neue Kirchgemeinde gebildet wurde, als auch für die neu gebildete Kirchgemeinde.
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§ 26
Einführung, Verpflichtung und Amtsdauer der Kirchenältesten

( 1 ) Die Kirchenältesten werden im Gottesdienst nach der Agende in ihren Dienst eingeführt. Ihre Amtszeit beginnt mit der Einführung und endet mit der Einführung des neuen Kirchgemeinderates.
( 2 ) In gleicher Weise sollen die in den Kirchgemeinderat nachrückenden Ersatzleute eingeführt und verpflichtet werden. Dies kann in besonderen Fällen auch in einer Sitzung des Kirchgemeinderats erfolgen.
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§ 27
Ausscheiden von Kirchenältesten

( 1 ) Ein Kirchenältester kann von seinem Amt zurücktreten, wenn für ihn besondere Gründe vorliegen. Er hat seine Gründe dem Kirchgemeinderat darzulegen.
( 2 ) Ein Kirchenältester scheidet kraft Kirchengesetzes aus dem Amt aus,
  1. wenn er aus der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs austritt,
  2. wenn er entmündigt, unter vorläufige Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft gestellt wird,
  3. wenn er in eine andere Kirchgemeinde verzieht, es sei denn, dass er der bisherigen Kirchgemeinde durch Umgemeindung weiterhin angehört.
( 3 ) Der Kirchgemeinderat stellt in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Ausscheiden fest und vermerkt es im Protokoll.
( 4 ) Ein Kirchenältester wird von seinem Amt ausgeschlossen,
  1. wenn ihm aufgrund der Lebensordnung das kirchliche Wahlrecht abgesprochen wird,
  2. wenn er sich bekenntniswidrig verhält,
  3. wenn er durch seinen Lebenswandel oder durch sein sonstiges Verhalten der Kirchgemeinde Ärgernis gibt,
  4. wenn er schuldhaft die Pflichten seines Amtes erheblich verletzt.
( 5 ) Über den Ausschluss entscheidet der Kirchenkreisrat, bis zu seiner Bildung der Landessuperintendent. Zuvor hat er sowohl den Kirchgemeinderat als auch den Kirchenältesten zu hören. Gegen die Entscheidung ist innerhalb eines Monats Beschwerde an den Oberkirchenrat möglich.
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§ 28
Auflösung des Kirchgemeinderats

Wenn ein Kirchgemeinderat beharrlich die Erfüllung seiner Pflichten vernachlässigt oder sie in gröblicher Weise verletzt, kann der Oberkirchenrat nach Anhören des Kirchenkreisrats ihn auflösen und dem nachweisbar schuldigen Kirchenältesten die Wählbarkeit auf bestimmte Zeit entziehen. Zuvor hat der Oberkirchenrat dem Kirchgemeinderat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Neubildung des Kirchgemeinderats erfolgt nach § 25.
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3. Die Aufgaben des Kirchgemeinderats

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§ 29
Pflichten des Kirchenältesten

( 1 ) Der Kirchenälteste ist verpflichtet, gebunden an die Heilige Schrift und an das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche, gewissenhaft nach den kirchlichen Ordnungen sein Amt auszuüben.
( 2 ) Der Kirchenälteste soll durch sein Verhalten in Familie und Kirchgemeinde sowie im Beruf und in der Öffentlichkeit anderen Vorbild sein. Er soll nach seinen Kräften und Fähigkeiten für die Kirchgemeinde tätig sein.
( 3 ) Der Kirchenälteste hat über Angelegenheiten, die ihm in seinem Amt bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung der Natur nach erforderlich oder besonders angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren, auch wenn seine Amtszeit abgelaufen ist.
( 4 ) Die Kirchenältesten sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit besonders über den Datenschutz zu belehren und auf seine Einhaltung schriftlich zu verpflichten. Die Pflichten bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort.
( 5 ) Die Kirchenältesten erhalten für ihre Tätigkeit im Kirchgemeinderat keine Vergütung.
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§ 30
Pastor und Kirchenälteste

( 1 ) Pastoren und Kirchenälteste stehen in gemeinsamer Verantwortung im Dienst an der Kirchgemeinde und sind sich darin gegenseitige Hilfe schuldig. Deshalb soll der Pastor auch Angelegenheiten des Pfarramtes im Kirchgemeinderat behandeln, soweit dies mit den Pflichten seines Amtes vereinbar ist.
( 2 ) Der Pastor ist bei seiner Amtsführung in Lehre, Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und den übrigen Amtshandlungen in Bindung an das Ordinationsgelübde von dem Kirchgemeinderat unabhängig. Sollte ein Pastor durch seine Amts- oder Lebensführung Anstoß erregen, haben die Kirchenältesten eine brüderliche Aussprache mit ihm zu führen. Ist diese ergebnislos geblieben, haben die Kirchenältesten den Landessuperintendenten zu unterrichten.
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§ 31
Aufgaben des Kirchgemeinderats für den Aufbau
und die Gestaltung des Lebens der Kirchgemeinde

( 1 ) Der Kirchgemeinderat leitet unbeschadet der Bestimmung des § 30 Absatz 2 die Kirchgemeinde. Die Mitglieder des Kirchgemeinderats tragen die Verantwortung gemeinsam. Sie haben daher Anspruch auf eingehende Unterrichtung und auf Einsicht in die Unterlagen. Über die Form der Unterrichtung und der Einsichtnahme beschließt der Kirchgemeinderat.
( 2 ) Der Kirchgemeinderat hat im Rahmen der kirchlichen Ordnungen für den Aufbau und die Gestaltung des Lebens der Kirchgemeinde vor allem folgende Aufgaben:
  1. Der Kirchgemeinderat weiß sich dafür verantwortlich, dass rechte Verkündigung des Wortes Gottes und rechte Verwaltung der Sakramente geschieht.
    1. Er beschließt gemäß der ihm in den kirchlichen Ordnungen übertragenen Zuständigkeiten über die Gestaltung der Gottesdienste und liturgischen Handlungen sowie über die Einführung neuer Gottesdienste und setzt Gottesdienstzeiten fest. Er nimmt sich der Pflege der Kirchenmusik und des Gemeindegesanges an.
    2. Er hat Irrlehren abzuwehren und zu helfen, dass das kirchliche Leben in der Kirchgemeinde nach der Lebensordnung Gestalt gewinnt.
    3. Er müht sich darum, dass die Gebote Gottes zur Geltung kommen.
    4. Er macht der Kirchgemeinde ihre missionarischen Aufgaben bewusst und beschließt über die missionarischen Dienste der Kirchgemeinde.
  2. Der Kirchgemeinderat weiß sich dafür verantwortlich, dass die getauften Glieder der Kirche in ihren Christenstand hineinwachsen und in ihm befestigt werden.
    1. Er trägt dafür Sorge, dass die Eltern in ihrem Auftrag gefördert werden, die Kinder zu Christus und seiner Gemeinde hinzuführen, und dass die Kinder bereits vor dem Beginn der Christenlehre gesammelt werden und Verbindung zum Leben der Kirchgemeinde finden.
    2. Er hat die kirchliche Unterweisung der Kinder und Jugendlichen in der Kirchgemeinde zu sichern und ihr Hineinwachsen in das Leben der Kirchgemeinde zu fördern.
    3. Er hilft der Jungen Gemeinde bei der Entfaltung ihres Lebens.
    4. Er bedenkt die Aufgaben der Kirche an ihren erwachsenen Gliedern und beschließt dabei über bestimmte Arbeitsformen (Seminare u. ä.)
  3. Der Kirchgemeinderat weiß sich dafür verantwortlich, dass der diakonische Auftrag der Kirchgemeinde wahrgenommen wird.
  1. Er sucht nach Wegen, auf verschiedenen Gebieten Lebenshilfe zu geben.
  2. Er gibt Anregungen für den Dienst an den Kranken, Alten, Einsamen und Bedürftigen in der Kirchgemeinde und beschließt zu ihrer Hilfe bestimmte Maßnahmen.
  3. Er sorgt dafür, dass die Kirchgemeinde die diakonischen Einrichtungen der Kirche fördert und bedenkt, ob sie sich dieser Einrichtungen besonders annehmen kann.
  4. Er weckt den Willen der Kirchgemeinde, dazu beizutragen, dass der Not in aller Welt abgeholfen wird.
( 3 ) Damit diese Aufgaben recht wahrgenommen werden, hat der Kirchgemeinderat dafür zu sorgen, dass
  1. der Friede in der Kirchgemeinde gewahrt und Zwistigkeiten rechtzeitig und in brüderlicher Weise beigelegt werden,
  2. die Glieder der Kirchgemeinde für deren vielfältige Dienste gewonnen werden und so Haushalterschaft geübt wird,
  3. die Dienstgruppen und Kreise in der Kirchgemeinde gefördert werden und zusammenarbeiten,
  4. Gemeindeglieder sich für kirchliche Berufe entscheiden,
  5. die Opferfreudigkeit in der Kirchgemeinde wächst und die Glieder der Kirchgemeinde ihre Kirchensteuern ordnungsgemäß entrichten.
( 4 ) Der Pastor hat dem Kirchgemeinderat jährlich einen Bericht über das Leben der Kirchgemeinde zu geben, ihn mit dem Kirchgemeinderat zu besprechen und die weitere Arbeit zu planen.
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§ 32
Aufgaben des Kirchgemeinderats für die Ordnung der Kirchgemeinde

Der Kirchgemeinderat hat in der Gemeindeleitung folgende Aufgaben für die Ordnung der Kirchgemeinde:
  1. Er wirkt bei der Besetzung der Pfarrstellen nach den dafür geltenden Bestimmungen mit.
  2. Er stellt im Rahmen des Haushaltsplans die voll- und teilbeschäftigten Mitarbeiter der Kirchgemeinde an, schließt die Dienstverträge vorbehaltlich der Genehmigung des Oberkirchenrates ab und erlässt die Dienstanweisungen.
  3. Er gibt bei Veränderungen des Gebietes der Kirchgemeinde sein Gutachten ab.
  4. Er beschließt über die Einteilung der Kirchgemeinde in Gemeindebezirke (vgl. § 10 Absatz 4).
  5. Er nimmt seine Verantwortung in der Baukonferenz wahr.
  6. Er entscheidet über die Überlassung gottesdienstlicher Räume zu besonderen Veranstaltungen. Handelt es sich um Veranstaltungen, die dem Aufbau der Kirchgemeinde nicht dienen, bedürfen sie der Genehmigung durch den Landessuperintendenten.
  7. Er stellt die Läuteordnung auf und beschließt die Kirchhofsordnung, die der Genehmigung durch den Oberkirchenrat bedarf.
  8. Er kann für Einrichtungen der Kirchgemeinde oder der örtlichen Kirche und deren Benutzung Satzungen erlassen, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.
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§ 33
Aufgaben des Kirchgemeinderats bei der Vermögensverwaltung

( 1 ) Bei allen Maßnahmen und Beschlüssen in finanziellen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist zu bedenken, dass sie dem Auftrag der Kirchgemeinde (§ 2) zu dienen haben und dadurch wesentlich bestimmt sind.
( 2 ) Der Kirchgemeinderat sorgt für die Vermögensverwaltung und kann sich hierbei der Kirchenkreisverwaltung nach den Vorschriften der Finanzordnung und weiterer Bestimmungen bedienen.
( 3 ) Der Kirchgemeinderat hat darüber zu wachen, dass die Gebäude und das Inventar der Kirchgemeinde und der Kirchen sowie ihre Kirchhöfe in gutem Zustand erhalten und Verluste vermieden werden.
( 4 ) Der Kirchgemeinderat hat auf den Bestand des Grundbesitzes der Kirchgemeinde und der Kirchen zu achten und bei in Aussicht stehenden Veränderungen die Kirchenkreisverwaltung sofort zu unterrichten.
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§ 34
Aufgaben des Kirchgemeinderats in der Landeskirche
und in der Gemeinschaft der Kirchen

( 1 ) Der Kirchgemeinderat stärkt das Bewusstsein der Kirchgemeinde, dass sie mit den anderen Kirchgemeinden in der Propstei, im Kirchenkreis und in der Landeskirche in Gemeinschaft steht.
( 2 ) Mit den Pastoren ist er für die Anwendung der kirchlichen Gesetze und Ordnungen und die Durchführung der Beschlüsse der Propsteisynode und des Kirchenkreisauschusses10# verantwortlich. Dabei nimmt der Kirchgemeinderat folgende Aufgaben wahr:
  1. Er erörtert wichtige kirchliche Fragen.
  2. Er fördert die Zusammenarbeit mit anderen Kirchgemeinden und die gegenseitige Hilfe.
  3. Er sorgt dafür, dass die Kirchgemeinde sich an den gemeinsamen Veranstaltungen in der Propstei, im Kirchenkreis und in der Landeskirche sowie der kirchlichen Werke beteiligt.
  4. Er gibt den kirchlichen Werken in der Kirchgemeinde Raum für ihr Wirken und regelt die Zusammenarbeit mit den Dienstgruppen und Kreisen der Kirchgemeinde.
  5. Er nimmt die Pflichten bei der Wahl zur Landessynode wahr.
( 3 ) Der Kirchgemeinderat stärkt das Bewusstsein der Kirchgemeinde, dass sie in der Gemeinschaft der Kirchen am Ort und in aller Welt steht. Dabei nimmt der Kirchgemeinderat folgende Aufgaben wahr:
  1. Er unterrichtet sich und die Kirchgemeinde über die ökumenische Arbeit.
  2. Er fördert in der Kirchgemeinde die Kenntnis von Lehre und Leben anderer Kirchen sowie ihrer Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur eigenen Kirche.
  3. Er ist offen für Begegnungen mit den am Ort bestehenden Kirchen und beschließt über gemeinsame Veranstaltungen.
  4. Er achtet darauf, dass Christen aus der Ökumene in der Kirchgemeinde gastlich aufgenommen werden.
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4. Die Geschäftsführung des Kirchgemeinderats

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§ 35
Vorsitz im Kirchgemeinderat

( 1 ) Vorsitzender des Kirchgemeinderats ist in der Regel der Pastor (Pastorin).
( 2 ) In einem Kirchgemeinderat mit mehreren Pastoren wechseln die Pastoren alle zwei Jahre im Vorsitz, falls die Pastoren sich nicht auf einen längeren Zeitraum einigen. Wenn in einem Kirchgemeinderat mit mehreren Pastoren der vorsitzende Pastor auf den Vorsitz verzichtet hat, geht der Vorsitz auf den nächsten Pastor über. Die Reihenfolge richtet sich nach der Dauer des Dienstes in der Kirchgemeinde.
( 3 ) Der Kirchgemeinderat wählt in seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl oder der Bestellung einen Kirchenältesten als zweiten Vorsitzenden. Dieser führt den Vorsitz,
  1. wenn der Vorsitzende zeitweilig verhindert ist,
  2. wenn in einem Kirchgemeinderat mit nur einem Pastor eine Pfarrvakanz eingetreten ist,
  3. wenn in einem Kirchgemeinderat mit nur einem Pastor dieser auf den Vorsitz verzichtet hat. Dieser Verzicht kann widerrufen werden.
( 4 ) Der vorsitzende Pastor kann die Leitung einzelner Sitzungen dem zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Kirchgemeinderats übertragen.
( 5 ) Bei den verbundenen Kirchgemeinden (§ 13 Absatz 3) führt der Inhaber des Pfarramtes den Vorsitz. Bei seiner zeitweiligen Verhinderung tritt der zweite Vorsitzende des Kirchgemeinderats des Pfarrortes an seine Stelle; dasselbe gilt bei Pfarrvakanz, falls nicht in der Kirchgemeinde ein weiterer Pastor amtiert.
( 6 ) Nimmt ein Nichtordinierter (z. B. Vikar, Diakon, nichtordinierter Hilfsprediger) die Geschäfte des Pfarramtes wahr, entscheidet der Landessuperintendent, ob dieser oder der zweite Vorsitzende den Vorsitz im Kirchgemeinderat führt.
( 7 ) In den Fällen des § 20 führt der Landessuperintendent den Vorsitz, wenn es sich um den Dienstsitz eines Landessuperintendenten handelt. In anderen Orten oder wenn der Landessuperintendent auf den Vorsitz verzichtet hat, wählt die Versammlung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
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§ 36
Geschäftsführung

( 1 ) Der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind dafür verantwortlich, dass der Kirchgemeinderat mit den ihm obliegenden Aufgaben befasst wird.
( 2 ) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte. Er ist dafür verantwortlich, dass die kirchlichen Vorschriften und Weisungen beachtet werden. Er vollzieht die Beschlüsse des Kirchgemeinderats.
( 3 ) Einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung erledigt der Vorsitzende in eigener Zuständigkeit.
( 4 ) Der Vorsitzende führt unter Mitwirkung von Kirchenältesten die Aufsicht über das Kassen- und Rechnungswesen, soweit es in der Hand des Kirchgemeinderats liegt. Diese Aufsicht ist eine dem Pastor nach § 25 des Pfarrergesetzes obliegende Aufgabe.
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§ 37
Einberufung zu Kirchgemeinderatssitzungen

( 1 ) Der Vorsitzende beruft im Benehmen mit dem zweiten Vorsitzenden den Kirchgemeinderat zu Sitzungen ein, so oft die Aufgaben (§§ 31 bis 34) es erfordern. Die Sitzungen müssen mindestens vierteljährlich stattfinden.
( 2 ) Der Kirchgemeinderat ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn der zweite Vorsitzende oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dieses schriftlich beantragen.
( 3 ) Der Landessuperintendent kann an den Sitzungen des Kirchgemeinderats teilnehmen. Er kann jederzeit das Wort ergreifen. Der Landessuperintendent kann den Kirchgemeinderat durch den Vorsitzenden einberufen lassen oder ihn selbst einberufen und in diesen Fällen die Sitzung leiten.
( 4 ) Zur Sitzung ist rechtzeitig, in der Regel schriftlich und mindestens drei Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, können zwar zur Beratung gelangen; ein Beschluss über sie darf indes nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder erschienen sind und die Dringlichkeit der Sache von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
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§ 38
Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen

( 1 ) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen mit dem zweiten Vorsitzenden vor und legt mit ihm die Tagesordnung fest. Zur Aussprache über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist Gelegenheit zu geben.
( 2 ) Die Sitzungen des Kirchgemeinderats sollen mit einer Andacht eröffnet und mit Gebet geschlossen werden.
( 3 ) Der Kirchgemeinderat kann eine Sitzung oder einen einzelnen Beratungsgegenstand für vertraulich erklären.
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§ 39
Teilnahme an den Kirchgemeinderatssitzungen

( 1 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
( 2 ) Der Kirchgemeinderat kann zur Teilnahme mit beratender Stimme zuziehen:
  1. die Ersatzleute,
  2. die Mitarbeiter der Kirchgemeinde,
  3. Personen, deren Anwesenheit zweckdienlich ist.
( 3 ) Dem Propst ist Gelegenheit zu geben, an Sitzungen des Kirchgemeinderats teilzunehmen.
( 4 ) Bei zeitweiliger Verhinderung des Vorsitzenden ist der vom Landessuperintendenten zu bestellende Vertreter in den Pfarramtsgeschäften, bei Pfarrvakanz der Kurator, zu den Sitzungen einzuladen. Dieser kann mit beratender Stimme an ihnen teilnehmen.
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§ 40
Beschlussfähigkeit

( 1 ) Der Kirchgemeinderat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt (§ 41) sind, soweit nicht kirchengesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Ist die Einberufung einer zweiten Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit der ersten nötig, ist diese beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Im übrigen ist § 37 Absatz 4 zu beachten.
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§ 41
Ausschluss von Beratung und Abstimmung

( 1 ) Wenn eine Angelegenheit einem Kirchgemeinderatsmitglied oder seinen nächsten Angehörigen (Eltern, Ehegatten, Kindern und Geschwistern oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder es sonst persönlich betrifft, darf dieses Mitglied, nachdem der Sachverhalt festgestellt worden ist, bei der anschließenden Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein. Ob die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen, entscheidet der Kirchgemeinderat in Abwesenheit des betreffenden Mitgliedes.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für die nach § 39 Absatz 2 teilnehmenden Personen.
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§ 42
Beschlussfassung und ihre Gültigkeit

( 1 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht kirchengesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
( 2 ) Es wird offen abgestimmt, wenn nicht eine geheime Abstimmung beschlossen ist oder durch kirchliche Gesetze und Ordnungen gefordert wird.
( 3 ) Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
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§ 43
Sitzungsniederschriften

( 1 ) Über die Sitzungen des Kirchgemeinderats ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist in ein Protokollbuch einzutragen oder zu einer Niederschriftensammlung zu nehmen. Die Blätter des Protokollbuches oder der Niederschriftensammlung sind fortlaufend zu numerieren.
( 2 ) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
  1. Ort und Tag der Sitzung,
  2. die Namen der Anwesenden und der unentschuldigt Fehlenden, erforderlichenfalls mit der Feststellung, dass die Bestimmungen über den Ausschluß von Beratung und Abstimmung nach § 41 beachtet worden sind.
  3. die einzelnen Beratungsgegenstände,
  4. den Wortlaut der Beschlüsse.
( 3 ) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und mindestens einem Mitglied des Kirchgemeinderats zu unterschreiben. Spätestens in der nächsten Sitzung des Kirchgemeinderats ist die Niederschrift zur Genehmigung vorzulegen und hierüber zu beschließen.
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§ 44
Geschäftsverkehr

( 1 ) Der Geschäftsverkehr der Kirchgemeinde und der Kirchen wird durch den Vorsitzenden, im Falle des § 35 Absatz 3 und 6 durch den zweiten Vorsitzenden geführt, soweit nicht der Kirchenkreisverwaltung durch die Kirchgemeindeordnung und die Finanzordnung besondere Aufgaben übertragen sind.
( 2 ) Die Kirchgemeinde führt das Siegel der Kirche, wenn sie nicht über ein eigenes Siegel verfügt. Siegelführer ist der Pastor.
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§ 45
Vertretungsbefugnisse

( 1 ) Die Kirchgemeinde und die örtlichen Kirchen werden im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden des Kirchgemeinderats vertreten, soweit nicht die Kirchenkreisverwaltung wegen der ihr durch die Kirchgemeindeordnung und die Finanzordnung übertragenen Aufgaben die Vertretung wahrnehmen muss.
( 2 ) Bei allen Rechtsgeschäften, für die der Kirchgemeinderat nach der Kirchgemeindeordnung und der Finanzordnung zuständig ist und die einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, sind die Willenserklärungen rechtsgültig, wenn sie von beiden Vorsitzenden gemeinsam oder von einem der beiden Vorsitzenden und einem anderen Mitglied des Kirchgemeinderats abgegeben werden.
( 3 ) Für Rechtsgeschäfte, die einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, sind die erforderlichen Beschlüsse des Kirchgemeinderates und deren rechtswirksames Zustandekommen sowie die sonstigen gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kirchenkreisverwaltung gegenüber nachzuweisen. Aus Rechtsgeschäften, die entgegen den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 abgeschlossen werden, werden Kirchgemeinde und örtliche Kirchen nicht verpflichtet. Die handelnden Personen haften persönlich nach dem allgemeinen Recht.
( 4 ) Bei Einziehung von Kapitalien der Kirchgemeinden und Kirchen sind die Quittungen, Löschungsbewilligungen und Abtretungserklärungen von der Kirchenkreisverwaltung und dem Landessuperintendenten gemeinsam unter Beifügung der Siegel zu unterzeichnen.
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§ 46
Aussetzung und Aufhebung von Kirchgemeinderatsbeschlüssen

( 1 ) Der Leiter der Pfarramtsgeschäfte ist verpflichtet, den Vollzug von Beschlüssen des Kirchgemeinderats auszusetzen, die nach seiner Meinung
  1. dem Bekenntnis der Kirche oder
  2. den Rechten und Befugnissen des geistlichen Amtes oder
  3. den kirchlichen Gesetzen und Anordnungen widerstreiten oder
  4. das kirchliche Leben ernstlich gefährden.
( 2 ) Die Verpflichtung aus Absatz 1 geht bei zeitweiliger Verhinderung des Vorsitzenden des Kirchgemeinderats auf den vom Landessuperintendenten zu bestellenden Vertreter in den Pfarramtsgeschäften, bei Pfarrvakanz auf den Kurator über.
( 3 ) Beschlüsse, deren Vollzug ausgesetzt ist, sind sofort dem Landessuperintendenten vorzulegen. Billigt der Landessuperintendent die Aussetzung, hat der den Kirchgemeinderat zu hören, bevor er den Beschluss aufhebt; andernfalls hebt er die Aussetzung auf. Hält er die Angelegenheit für dringlich, kann er einstweilige Anordnungen treffen. Der Landessuperintendent kann hierzu den Kirchenkreisrat hören. Gegen die Entscheidung des Landessuperintendenten kann der Oberkirchenrat binnen drei Wochen angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig.
( 4 ) Sind mindestens drei Kirchenälteste der Auffassung, dass ein gefasster Beschluss den kirchlichen Gesetzen und Ordnungen widerstreitet oder das kirchliche Leben ernstlich gefährdet, haben sie den Landessuperintendenten unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Dieser verfährt nach den Regelungen für die Aufhebung von Beschlüssen durch den Oberkirchenrat.
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§ 47
Ausschüsse des Kirchgemeinderats

( 1 ) Zur Durchführung seiner geistlichen Aufgaben bildet der Kirchgemeinderat aus seinen Mitgliedern die erforderlichen Ausschüsse.
( 2 ) Für die Verwaltungsaufgaben sollen in jedem Kirchgemeinderat folgende Ausschüsse gebildet werden:
  1. ein Finanz-, Rechnungsprüfungs- und Kirchgeldausschuss,
  2. ein Bauausschuss,
  3. ein Kirchhofsausschuss, soweit kircheneigene Kirchhöfe vorhanden sind.
Nach Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden (z. B. ein Geschäftsausschuss).
( 3 ) Für jeden Ausschuss setzt der Kirchgemeinderat einen Einberufer ein; dieser führt die Geschäfte des Ausschusses. Der Leiter der Pfarramtsgeschäfte, in den Fällen des § 35 Absatz 3 und 6 der zweite Vorsitzende, ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen. Die Ausschüsse berichten dem Kirchgemeinderat über ihre Tätigkeit.
( 4 ) Außerdem kann der Kirchgemeinderat einzelne Kirchenälteste mit der Durchführung besonderer Aufgaben betrauen.
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V. Abschnitt
Mitarbeiter in der Kirchgemeinde

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§ 48
Der Dienst der Glieder der Kirchgemeinde

( 1 ) Die Glieder der Kirchgemeinde bewähren aus der Kraft der empfangenen Taufe ihren Glauben an den Herrn Jesus Christus durch die Mitarbeit am Aufbau und Dienst der Kirchgemeinde und entfalten dadurch ihre mannigfachen Gaben und Kräfte.
( 2 ) Aus dem im Gottesdienst verkündigten Wort und ausgeteilten Sakrament des Altars empfangen die Glieder der Kirchgemeinde die Kraft und Willigkeit zum Dienst in ihrer Kirchgemeinde und Kirche, zur Betätigung der brüderlichen Liebe und zum Zeugnis in der Welt.
( 3 ) Die Heilige Schrift ruft die Glieder der Kirchgemeinde zur Verwirklichung ihres Christenlebens. Die Lebensordnung ist ihnen Hilfe für ihren Dienst in Kirche und Welt.
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§ 49
Gestaltungsformen des Lebens in der Kirchgemeinde

( 1 ) Die Kirchgemeinde bedarf zu ihrem Leben einer durchgestalteten Gliederung. Hierdurch werden die Glieder der Kirchgemeinde in ihren verschiedenen Lebensbereichen und ihren unterschiedlichen Gaben (Haushalterschaft) zur Gemeinschaft zusammengeführt, zugerüstet und gestärkt und zum Dienst in Kirchgemeinde und Welt fähig und willig gemacht (offene Gemeinde).
( 2 ) Dieses geschieht auf mannigfache Art, je nach der Struktur der Kirchgemeinde, wie etwa in Helferschaft, Besuchsdienst, Hauskreisen, Familienarbeit, Junger Gemeinde, Männer- und Frauenkreisen, Elternarbeit, Kirchen- und Posaunenchor, Gesprächsgruppen für Bibel- und Predigtarbeit, Dienstgruppen zur Gottesdienstgestaltung.
( 3 ) Die Kirchgemeinde muss sich ständig fragen, welche Gliederungen für ihr Leben angemessen und erforderlich sind, und wo alte durch neue ersetzt werden müssen.
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§ 50
Ausschüsse der Kirchgemeinde

( 1 ) Für bestimmte Aufgaben, denen sich die Kirchgemeinde selbst stellt oder die ihr durch kirchliche Ordnungen übertragen sind, bildet der Kirchgemeinderat aus der Kirchgemeinde heraus besondere Ausschüsse, wie zum Beispiel den Jugend- und Erziehungsausschuss, den Diakonischen Ausschuss, einen Ausschuss für Mission und Ökumene.
( 2 ) Die Leiter dieser Ausschüsse halten mit dem Kirchgemeinderat Verbindung und berichten ihm über ihre Arbeit.
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§ 51
Der Dienst ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Kirchgemeinde

( 1 ) Ehrenamtliche Tätigkeit in der Kirchgemeinde dient der Erfüllung des kirchlichen Auftrages und bedarf der Beauftragung im Rahmen der kirchgemeindlichen Arbeit. Aufwendungen werden ersetzt, soweit dies vereinbart worden ist.
( 2 ) Ehrenamtliche Mitarbeiter übernehmen Verantwortung innerhalb des von ihnen freiwillig für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer gewählten Aufgabenbereichs.
( 3 ) Ehrenamtliche Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Zurüstung und Begleitung innerhalb ihres Aufgabenbereichs und können bei Bedarf an Dienstbesprechungen in der Kirchgemeinde teilnehmen. § 54 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
( 4 ) Ehrenamtliche Mitarbeiter haben Anteil an dem Schutz und der Fürsorge , die allen im kirchlichen Dienst stehenden Mitarbeitern zuteil wird.
( 5 ) Ehrenamtliche Mitarbeiter haben über vertrauliche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrem Dienst in der Kirchgemeinde bekannt geworden sind, nach außen Schweigen zu bewahren.
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§ 52
Angestellte Mitarbeiter in der Kirchgemeinde

( 1 ) Die Kirchgemeinde kann bei Bedarf vollbeschäftigte und teilbeschäftigte Mitarbeiter durch Dienstvertrag anstellen.
( 2 ) Die Mitarbeit umfasst vor allem besondere Aufgaben im Dienst am Wort, im gottesdienstlichen Leben und in der kirchlichen Unterweisung, bei der Sammlung der Kirchgemeinde und ihrer Jugend, in der missionarischen sowie diakonischen Arbeit und in der Verwaltung.
( 3 ) Die Kirchgemeinde kann Mitarbeiter durch Dienstvertrag im Rahmen des Stellenplans anstellen.
( 4 ) Die Dienstverträge bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrates.
( 5 ) Ob angestellte Mitarbeiter in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt werden, bestimmen die kirchlichen Ordnungen.
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§ 53
Dienst- und Fachaufsicht über die angestellten Mitarbeiter in der Kirchgemeinde

( 1 ) Der Kirchgemeinderat übt die Dienstaufsicht über die angestellten Mitarbeiter in der Kirchgemeinde aus.
( 2 ) Der geschäftsführende Pastor ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter.
( 3 ) Der Oberkirchenrat oder die von ihm beauftragten Stellen üben die Fachaufsicht aus.
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§ 54
Zusammenfassung der Mitarbeiter

( 1 ) Die Pastoren haben mit den in der Kirchgemeinde angestellten Mitarbeitern deren Aufgabengebiet regelmäßig, mindestens in vierzehntägigen Abständen, zu besprechen.
( 2 ) Der Kirchgemeinderat gibt den in der Kirchgemeinde angestellten Mitarbeitern Gelegenheit, über ihre Arbeit zu berichten sowie Wünsche und Vorschläge für ihr Arbeitsgebiet vorzubringen und diese mitzuberaten. Vor wichtigen Entscheidungen hat der Kirchgemeinderat die Mitarbeiter des betreffenden Arbeitsgebietes zu hören.
( 3 ) Der Kirchgemeinderat kann Vertreter der in der Kirchgemeinde bestehenden Werke und Arbeitskreise sowie die kirchlichen Mitarbeiter in einem gemeinsamen Arbeitskreis zusammenschließen. Die Sitzungen des Arbeitskreises dienen der gegenseitigen Unterrichtung und Förderung und gemeinsamer Beratung mit dem Kirchgemeinderat vor wichtigen Entscheidungen.
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§ 55
Kirchgemeindeversammlung

In wichtigen Angelegenheiten der Kirchgemeinde wie des kirchlichen Lebens überhaupt hat der Vorsitzende des Kirchgemeinderats das Recht, der gesamten Kirchgemeinde durch Einberufung einer Versammlung Gelegenheit zu geben, sich zu unterrichten und zu äußern. Auf Beschluss des Kirchgemeinderats ist er hierzu verpflichtet.
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VI. Abschnitt
Vermögensverwaltung

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1. Allgemeine Grundsätze

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§ 56
Rechtsträger des kirchlichen Vermögens

( 1 ) Rechtsträger des kirchlichen Vermögens im Bereich der Kirchgemeinde sind die Kirchgemeinde und die örtlichen Kirchen.
( 2 ) Für jeden Rechtsträger ist ein gesondertes Vermögensverzeichnis und ein Inventarverzeichnis aufzustellen und laufend zu ergänzen. Dem Oberkirchenrat ist das Vermögensverzeichnis zur Bestätigung vorzulegen.
( 3 ) Die Kirchgemeinde trägt die Verantwortung für ihr Vermögen und das Vermögen der örtlichen Kirchen. Über die Einnahmen und Ausgaben der Kirchgemeinde wird die Kirchgemeindekasse nach Maßgabe der Finanzordnung geführt.
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§ 57
Erhaltung des Vermögens der Kirchgemeinde und der Kirchen

( 1 ) Kirchliches Vermögen darf nur zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben verwendet werden.
( 2 ) Das Vermögen der Kirchgemeinde und der Kirchen ist in seinem Bestand zu erhalten.
( 3 ) Vermögensteile, die zur Erzielung von Erträgen geeignet sind, sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so zu verwalten, dass sie angemessene Erträge erbringen. Erzielte Erlöse sind zinstragend anzulegen.
( 4 ) Das Anlagevermögen darf grundsätzlich nicht für laufende Ausgaben verwendet werden. Werden Teile des Anlagevermögens veräußert, sind sie durch den Erwerb anderer Vermögenswerte, die dauerhaften Ertrag bringen, zu ersetzen. Sollen Teile des Anlagevermögens in andere Anlagen umgewandelt werden, sind hierzu ein Beschluss des Kirchgemeinderats und die Genehmigung des Oberkirchenrats erforderlich.
( 5 ) Für veräußerte Grundstücke sind grundsätzlich wieder Grundstücke zu beschaffen.
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§ 58
Finanzierung der Arbeit der Kirchgemeinde

( 1 ) Die Kirchgemeinde hat mit ordentlichen oder außerordentlichen Deckungsmitteln die Verbindlichkeiten zu erfüllen, die ihr durch kirchengesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind oder ihr auf Grund Herkommens oder besonderer Rechtsverpflichtungen obliegen.
( 2 ) Die Kirchgemeinde ist im Rahmen ihres Wirkungskreises berechtigt, weitere Aufgaben zu übernehmen, wenn die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben sichergestellt ist und für die weiteren Aufgaben außerordentliche Deckungsmittel nicht in Anspruch genommen werden.
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§ 59
Zuständigkeit für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens

( 1 ) Das kirchliche Vermögen ist gewissenhaft, pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.
( 2 ) Das Vermögen der örtlichen Kirche verwaltet die Kirchenkreisverwaltung.
( 3 ) Das Vermögen der Kirchgemeinde verwaltet der Kirchgemeinderat. Er kann sich dabei der Kirchenkreisverwaltung bedienen.
( 4 ) Der Kirchgemeinderat hat die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Kirchgemeinde und der örtlichen Kirchen bereitzustellen, soweit hierzu nicht andere Rechtsträger verpflichtet sind. Den Anspruch auf diese Verpflichtungen können sowohl die Kirchgemeinde als auch die Kirche geltend machen.
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§ 60
Zweckgebundene Rücklagen

( 1 ) Für Aufgaben der Kirchgemeinde und der Kirchen, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern (z. B. Beschaffung von Orgeln und Glocken, Kirchenrenovierung) sollen rechtzeitig Mittel angesammelt werden. Sie sind als zweckgebundene Fonds zu verwalten.
( 2 ) Rücklagen sind als allgemeine Rücklagen oder als Sonderrücklagen zu bilden; sie sind sicher und ertragbringend anzulegen.
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2. Haushaltsplan

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§ 61
Zweck und Wirkungen des Haushaltsplanes

( 1 ) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kirchgemeinde. Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr voraussichtlich notwendig sein wird.
( 2 ) Der Haushaltsplan ermächtigt, die vorgesehenen Einnahmen zu erheben, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Genehmigungsvorbehalte in Kirchengesetzen bleiben unberührt.
( 3 ) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
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§ 62
Grundsätze bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes

( 1 ) In den Haushaltsplan sind die im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben aufzunehmen.
( 2 ) Die Systematik des Haushaltsplans hat den in der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Grundsätzen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens zu entsprechen.
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§ 63
Aufstellung, Feststellung und Vorlage des Haushaltsplanes

( 1 ) Der Kirchgemeinderat beschließt für jedes Kalenderjahr den Haushaltsplan der Kirchgemeindekasse.
( 2 ) Wird der Haushaltsplan nicht fristgemäß in Kraft gesetzt, so sind
  1. nur die Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Bewirtschaftung nötig sind, um
    1. die bestehenden Einrichtungen im Rahmen der Ermächtigungen für das vorangegangene Haushaltsjahr in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen,
    2. Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind,
  2. die Einnahmen fortzuerheben, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist,
  3. Kassenkredite nur im Rahmen des Haushaltsplanes des Vorjahres zulässig.
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§ 64
Durchführung des Haushaltsplanes

( 1 ) Der Kirchgemeinderat beschließt im Rahmen des Haushaltsplanes über die einzelnen Ausgaben. Der Kirchgemeinderat kann eine Ermächtigung zur Veranlassung von Ausgaben in einem bestimmten Rahmen und für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung erteilen. Soweit die Ausgaben auf gesetzlicher Bestimmung oder vertraglicher Verpflichtung beruhen, entfällt die Beschlussfassung im einzelnen.
( 2 ) Der Kirchgemeinderat kann Überschreitungen einzelner Ausgabekapitel nur beschließen, wenn die Mehrausgaben durch Mehreinnahmen oder durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt sind.
( 3 ) Der Finanzausschuss des Kirchgemeinderats überwacht die Durchführung des Haushaltsplanes. Hierzu steht er in Kontakt mit der kassenführenden Stelle.
( 4 ) Soweit erforderlich, ist nach Maßgabe der Finanzordnung ein Nachtragshaushaltsplan und gegebenenfalls ein außerordentlicher Haushaltsplan aufzustellen.
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§ 65
Aufnahme von Kassenkrediten

( 1 ) Wird eine Ausgabe fällig, bevor die im ordentlichen Haushaltsplan dafür vorgesehenen Mittel eingegangen sind, kann durch Beschluss des Kirchgemeinderats ein Kassenkredit aufgenommen werden. Kassenkredite, die höher sind als 20 Prozent des Einnahmesolls, bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.
( 2 ) Kassenkredite sind aus Einnahmen des ordentlichen Haushaltsplanes in der Regel innerhalb des Rechnungsjahres, spätestens jedoch drei Monate nach dessen Ablauf, zurückzuzahlen.
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§ 66
Aufnahme von Überbrückungskrediten

( 1 ) Für Ausgaben eines außerordentlichen Haushaltsplans dürfen Überbrückungskredite nur bis zur Höhe der unwiderruflich, schriftlich zugesagten Finanzhilfe in Anspruch genommen werden. Sie sind nach Eingang der Finanzhilfe unverzüglich zurückzuzahlen.
( 2 ) Die Aufnahme eines Überbrückungskredits ist vom Kirchgemeinderat zu beschließen und dem Oberkirchenrat anzuzeigen.
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§ 67
Aufnahme von Darlehen

( 1 ) Darlehen dürfen, mit Ausnahme der Kassenkredite, nur zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs und nur insoweit aufgenommen werden, als andere Deckungsmittel nicht verfügbar sind.
( 2 ) Darlehen sollen in angemessener Zeit planmäßig getilgt werden; der Aufwand für Verzinsung und Tilgung muss sich im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers halten.
( 3 ) Die Aufnahme von Darlehen bedarf der Genehmigung durch den Oberkirchenrat, soweit diese nicht aus den ordentlichen Einnahmen des laufenden und nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können.
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3. Kassenführung

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§ 68
Kassenführung

( 1 ) Der Kirchgemeinderat ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte der Kirchgemeindekasse und führt die Nachweisung des Vermögens und der Schulden.
( 2 ) Der erste und der zweite Vorsitzende des Kirchgemeinderats sind anweisungsberechtigt. Anweisungsberechtigung und Anweisungsausführung dürfen nicht in einer Person liegen. Den Anweisungsberechtigten ist es untersagt, eine der örtlichen Kirche oder Kirchgemeinde seines Dienstsitzes unterstehende Kasse zu führen.
( 3 ) Die Kirchgemeinden können ihre Kirchgemeindekasse selbst führen, wenn ihnen ein geeigneter Berechner zur Verfügung steht. Anderenfalls nehmen sie hierfür die Kirchenkreisverwaltung in Anspruch.
( 4 ) Das Nähere wird in der Finanzordnung geregelt.
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§ 69
Amt des Berechners

( 1 ) Der Kirchgemeinderat wählt den Berechner und dessen Vertreter. Berechner und Vertreter müssen zum Kirchenältesten wählbare Kirchenmitglieder sein, die fachkundig und sachgemäß die Kirchgemeindekasse der Kirchgemeinde verwalten können.
( 2 ) Zum Berechner einer Kirchgemeinde oder zu dessen Vertreter kann nicht bestellt werden, wer mit dem Vorsitzenden des Kirchgemeinderats verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft lebt. Berechner einer Kirchgemeinde oder dessen Vertreter soll außerdem nicht sein, wer als haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiter der Kirchgemeinde an die Weisungen des Vorsitzenden des Kirchgemeinderats gebunden ist. Ausnahmen von Satz 2 bedürfen der Genehmigung des Landessuperintendenten.
( 3 ) Der Berechner versieht seinen Dienst ehrenamtlich; eine angemessene finanzielle Anerkennung kann aus Mitteln der Kirchgemeinde gewährt werden.
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§ 70
Gewissenhafte Erfüllung der Aufgaben durch den Berechner

Führt der Berechner die ihm obliegenden Aufgaben nicht sach- und fachkundig oder nicht sorgfältig aus, kann der Oberkirchenrat der Kirchgemeinde auferlegen, die Verwaltung der Kirchgemeindekasse bis auf Widerruf der Kirchenkreisverwaltung zu übertragen.
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4. Haushalts-, Kassen und Rechnungsprüfung

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§ 71
Jahresrechnung

Die kassenführende Stelle stellt die Jahresrechnung auf. Der Finanzausschuss des Kirchgemeinderats prüft die Jahresrechnung nach Maßgabe der Finanzordnung und legt dem Kirchgemeinderat das Ergebnis vor. Jedes Mitglied des Kirchgemeinderats hat das Recht, die Jahresrechnung mit Belegen einzusehen. Der Kirchgemeinderat führt einen Beschluss über die Entlastung herbei.
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§ 72
Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung durch die kirchlichen Aufsichtsbehörden

( 1 ) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen unterliegt der Prüfung durch die kirchliche Aufsichtsbehörden.
( 2 ) Die kirchlichen Aufsichtsbehörden können jederzeit unangemeldet Kassenstürze durchführen.
( 3 ) Ergibt diese Rechnungsprüfung keine Beanstandungen oder sind die Beanstandungen ausgeräumt, so ist das Prüfungsverfahren durch einen Bescheid abzuschließen, der mit Auflagen verbunden werden kann. Nach der Rechnungsprüfung gibt die kirchliche Aufsichtsbehörde die Jahresrechnung einschließlich aller Unterlagen an die kirchliche Kassenstelle zurück.
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5. Ergänzende Regelungen

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§ 73
Anwendung ergänzender Vorschriften

Im Übrigen wird das Nähere über die kirchliche Vermögensverwaltung, insbesondere über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der kirchlichen Körperschaften, durch Verordnung geregelt.
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VII. Abschnitt
Rechnungs- und Zahlungsausgleich

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§ 74
Grundsatz für den Rechnungs- und Zahlungsausgleich

Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, dazu beizutragen, dass der Dienst der Kirche im Bereich der Landeskirche überall durchgeführt werden kann. Hierzu müssen sich die Kirchgemeinden und Kirchen wegen der ungleichen Einkünfte und Lasten gegenseitig helfen. Das geschieht durch den Rechnungs- und Zahlungsausgleich. Das Nähere regeln kirchengesetzliche Bestimmungen über die Finanzierung kirchlicher Arbeit und die Finanzordnung.
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VIII. Abschnitt
Zusammenwirken von Kirchgemeinde und Kirchenkreisverwaltung

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§ 75
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kirchgemeinderat und Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Hält der Kirchgemeinderat eine die Kirchgemeinde betreffende Maßnahme der Kirchenkreisverwaltung für unangemessen, rechtswidrig oder versäumt die Kirchenkreisverwaltung die ihr obliegenden Aufgaben, kann der Kirchgemeinderat beim Landessuperintendenten unter Angabe der Gründe schriftlich Beschwerde einlegen. Werden die Bedenken nicht ausgeräumt, kann der Kirchgemeinderat sich an den Oberkirchenrat wenden. Dieser entscheidet endgültig.
( 2 ) Hält die Kirchenkreisverwaltung eine Maßnahme des Kirchgemeinderats für rechtswidrig oder bestehen haushaltsrechtliche Bedenken, weil im Haushalt entsprechende Mittel für die Ausführung eines Beschlusses nicht vorgesehen sind und auch kein Nachtrags- oder außerordentlicher Haushaltsplan erstellt werden soll, so hat die Kirchenkreisverwaltung dies dem Kirchgemeinderat unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Werden die Bedenken nicht ausgeräumt und besteht der Kirchgemeinderat auf der Durchführung der Maßnahme, so berichtet die Kirchenkreisverwaltung dem Kirchenkreisrat. Erklärt der Kirchenkreisrat die Bedenken der Kirchenkreisverwaltung für unbegründet, so hat die Kirchenkreisverwaltung die Maßnahme durchzuführen.
( 3 ) Hat die Kirchenkreisverwaltung geltend gemacht, dass bei Durchführung der Maßnahme ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt wird, so hat der Landessuperintendent vor der Entscheidung des Kirchenkreisrats nach Absatz 2 dem Oberkirchenrat zu berichten.
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IX. Abschnitt
Kirchliche Gebäude

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§ 76
Kirchliches Bauwesen

( 1 ) Die kirchliche Baulast trägt der Baulastpflichtige. Die Landeskirche gewährt im Rahmen ihrer Mittel auf Antrag Beihilfen.
( 2 ) Der Pastor ist dafür verantwortlich, auftretende Schäden und Gefährdungen dem kirchlichen Baubeauftragten sofort zu melden und bei Gefährdungen für die einstweilige Sicherung zu sorgen. Für kirchliche Gebäude außerhalb des Pfarrortes hat der Kirchgemeinderat Beauftragte zu bestellen, die dem Pastor auftretende Schäden oder Gefährdungen sofort melden und für die einstweilige Sicherung zu sorgen haben. Der Pastor gibt diese Meldungen sofort an den kirchlichen Baubeauftragten weiter und überzeugt sich von der einstweiligen Sicherung. In den Fällen des § 35 Absatz 3 a und b geht die Verantwortung auf den zweiten Vorsitzenden über.
( 3 ) Die Baukonferenz prüft umfassend den baulichen Zustand sämtlicher kirchlicher Gebäude im Bereich der Kirchgemeinde. Sie stellt Mängel fest und die Maßnahmen, die zu ihrer Beseitigung notwendig sind. Sie überlegt, welche Verbesserungen und Erneuerungen anzustreben sind. Die Baukonferenz macht Vorschläge, ob Gebäude aufzugeben sind. Sie tritt in regelmäßigen Abständen zusammen. Pastor und Kirchgemeinderat können beim Landessuperintendenten eine außerordentliche Baukonferenz beantragen.
( 4 ) Für Sofortmaßnahmen, insbesondere zur Abwendung von Gefahren, ist der Pastor verantwortlich. Er hat die Kirchenkreisverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. Bei größeren Schäden ist vor den Maßnahmen die mündliche Zustimmung des Baubeauftragten einzuholen. Die Vertretung des Pastors regelt sich in diesen Fällen nach Absatz 2.
( 5 ) Die Aufsicht über die Baumaßnahmen führt der Baubeauftragte.
( 6 ) Die Oberaufsicht über das kirchliche Bauwesen führt der Oberkirchenrat.
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§ 77
Baukasse

( 1 ) Kirchgemeinde und Kirchen führen eine gemeinsame Baukasse.
( 2 ) Die Kirchenökonomie11# verwaltet die Baukassen und führt für sie eine eigene Rechnung. Pastor und Kirchgemeinderat können in diese Rechnung jederzeit Einsicht nehmen.
( 3 ) Über die Baukasse ist jährlich abzurechnen. Die Bestände und Unterschüsse sind auf neuer Rechnung vorzutragen. Die Rechnung ist dem Kirchgemeinderat zur Prüfung vorzulegen und dem Oberkirchenrat einzureichen.
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§ 78
Bauordnung

Das Nähere über Baukonferenz und Baukassen bestimmen die Ordnungen über das kirchliche Bauwesen.
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§ 79
Verfügung über die Räume

( 1 ) Der Landessuperintendent hat dafür zu sorgen, dass der Pastor, die kirchlichen Mitarbeiter sowie die Ruheständler nach Maßgabe des vorhandenen Raumes in angemessener Weise untergebracht werden. Dabei hat er den Bedarf an Räumen für den kirchlichen Dienst zu berücksichtigen. Bei auftretenden Schwierigkeiten trifft der Landessuperintendent die erforderlichen Anordnungen.
( 2 ) Die Mietverträge unterliegen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat.
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X. Abschnitt
Visitation und Aufsicht

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1. Die Visitation

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§ 80
Anspruch und Verpflichtung zur Visitation

( 1 ) Die Kirchgemeinde hat Anspruch auf die Hilfe der Visitation. Sie ist verpflichtet, sich visitieren zu lassen.
( 2 ) Pastor oder Kirchgemeinderat haben das Recht, eine Visitation zu beantragen.
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§ 81
Inhalt der Visitation

( 1 ) Die Visitation soll dazu helfen, das geistliche Leben der besuchten Kirchgemeinde zu fördern, den Pastor und die Mitarbeiter zu beraten und zu stärken, die kirchliche Ordnung zu sichern und die Einheit der Kirche zu festigen. In der Visitation leistet die Kirche durch die Inhaber der geistlichen Leitungs- und Aufsichtsämter der Kirchgemeinde und dem Pastor einen besonderen Dienst. Die Visitation erstreckt sich auf das Leben der Kirchgemeinde und auf die Amtsführung und das Verhalten des Pastors und der übrigen angestellten Mitarbeiter.
( 2 ) Über das Ergebnis der Visitation erteilt der Leiter der Visitation dem Kirchgemeinderat einen schriftlichen Visitationsbescheid.
( 3 ) Das Nähere über die Visitation bestimmt die Visitationsordnung.
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2. Die Aufsicht

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§ 82
Allgemeines

( 1 ) Alle Aufsicht ist Dienst an der Kirchgemeinde. Sie soll der Kirchgemeinde dazu helfen, ihre Aufgaben in Bindung an die kirchlichen Ordnungen zu erfüllen, sie vor Schaden zu bewahren und ihre Verbundenheit mit der ganzen Kirche zu fördern.
( 2 ) Dieser Dienst geschieht durch Beratung, Empfehlung, Ermahnung und durch Auflagen.
( 3 ) Die mit der Aufsicht betrauten Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt, Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie Berichte und Akten anzufordern. Sie sind auch berechtigt, an Sitzungen des Kirchgemeinderats teilzunehmen oder Mitarbeiter zu entsenden.
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§ 83
Organe der geistlichen Aufsicht

Die geistliche Aufsicht obliegt dem Landessuperintendenten, Oberkirchenrat und Landesbischof.
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§ 84
Organe der Verwaltungsaufsicht

Die Aufsicht über die Verwaltung der Kirchgemeinde und der Kirchen wird durch den Propst, den Landessuperintendenten, den Kirchenkreisrat und den Oberkirchenrat ausgeübt.
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XI. Abschnitt
Genehmigung durch aufsichtsführende Stellen

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§ 85
Rechtswirkung kirchenaufsichtlicher Genehmigung

Beschlüsse, für die eine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist, werden wirksam, wenn diese erteilt ist. Sie dürfen vorher nicht vollzogen werden.
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§ 86
Genehmigungen durch den Landessuperintendenten

( 1 ) Die Genehmigung des Landessuperintendenten ist erforderlich für
  1. die Einteilung der Kirchgemeinde in Gemeindebezirke (§ 10 Absatz 4),
  2. die Einrichtung zusätzlicher Predigtstätten (§ 10 Absatz 5) und die Aufgabe von Predigtstätten,
  3. die Überlassung von Kirchen und Gemeinderäumen zu Zwecken, die dem Aufbau der Kirchgemeinde nicht dienen (§ 32 Nummer 6),
  4. den Erlass von Ortssatzungen,
  5. Beschlüsse des Kirchgemeinderates, die das gottesdienstliche Leben in besonderer Weise berühren.
( 2 ) Gegen die Entscheidung des Landessuperintendenten kann der Oberkirchenrat angerufen werden.
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§ 87
Genehmigungen durch den Oberkirchenrat

Die Genehmigung des Oberkirchenrats ist insbesondere erforderlich für
  1. den Namen von Kirchgemeinden und Kirchen (§ 11),
  2. die Auseinandersetzung bei Änderungen im Bestand des Gebietes von Kirchgemeinden (§ 12 Absatz 3 und 412#) sowie bei Vereinigung und Verbindung von Kirchgemeinden (§ 13),
  3. die Stellenpläne sowie die Errichtung oder Veränderung von Planstellen für kirchgemeindliche haupt- oder nebenamtlich tätige Mitarbeiter,
  4. Arbeitsverträge und ihre Änderung sowie Höhergruppierungen der voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter der Kirchgemeinde (§ 32 Nummer 2 und § 52 Absatz 4) nach Anhörung des Landessuperintendenten,
  5. die Ausnahmen von den Bestimmungen über die Erhaltung des Ortskirchenvermögens,
  6. die Verwendung und Umwandlung von Anlagevermögen (§ 57 Absatz 4),
  7. die Anhängigmachung eines gerichtlichen Verfahrens oder die Erledigung eines Rechtsstreites durch Vergleich,
  8. die Aufnahme und Gewährung von Darlehen,
  9. die Geldbelegung gegen Hypotheken und Grundschulden, mit Ausnahme der Aufnahme von Kassenkrediten, wenn die Summe der Kassenkredite nicht höher ist als 20 Prozent der haushaltsmäßigen Einnahmen,
  10. den Erlass von Forderungen, die die Summe von 5000 Euro überschreiten sowie den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten,
  11. die Veräußerung, wesentliche Veränderung oder leihweise Überlassung von Sachen, die einen besonderen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben,
  12. die Veräußerung, Veränderung, Verlegung oder Abgabe von Archivgut,
  13. den Abschluss von Bürgschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften,
  14. die Verwendung eines für besondere Zwecke bestimmten Vermögens oder seiner Erträge zu anderen, nicht bestimmungsgemäßen Zwecken,
  15. die Annahme von Schenkungen (§§ 515 ff. BGB), Vermächtnissen, Erbschaften oder sonstigen Zuwendungen,
  16. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Auflösung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmungen der Kirchen oder Kirchgemeinden sowie für die Beteiligung an ihnen (z. B. Friedhöfe, Kindergärten, Krankenhäuser, Schulen),
  17. die Anlage und Erweiterung von Kirchhöfen und den Erlass von Kirchhofsordnungen (§ 32 Nummer 7),
  18. den Erlass von Satzungen oder sonstigen Ordnungen für Einrichtungen der Kirchgemeinden und Kirchen sowie den Abschluss von Pacht- und Betriebsführungsverträgen für wirtschaftliche Unternehmungen der Kirchgemeinden oder die Beteiligung an ihnen,
  19. die Mitgliedschaft der Kirchgemeinde in einem Verein, soweit dessen Satzung nicht bereits kirchenaufsichtlich genehmigt ist,
  20. den entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Erbbaurechten und anderen grundstücksgleichen Rechten sowie den Erwerb von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, nicht jedoch die im Zusammenhang mit notariellen Rechtsgeschäften zu erteilenden Vollmachten,
  21. die Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung bebauter oder unbebauter Grundstücke mit Ausnahme der Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
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§ 88
Kirchenaufsichtliche Genehmigung bei Verpflichtungen der örtlichen Kirchen und Kirchgemeinde zu Verfügungen

Der kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalt für die Veräußerung oder sonstige Verfügung von Vermögenswerten gilt auch, wenn eine Verpflichtung zu einer solchen Verfügung eingegangen wird.
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§ 89
Anzeigepflicht

( 1 ) Dem Oberkirchenrat sind mitzuteilen:
  1. die Anhängigmachung von gerichtlichen Verfahren (z. B. Zahlungsbefehle, Klagen) gegen die Kirchgemeinde und die Kirchen,
  2. die Einleitung von Strafverfahren, der Erlass von Strafverfügungen und Ordnungsstrafbescheiden gegen Pastor und angestellte Mitarbeiter der Kirchgemeinde. Dies gilt für andere Mitarbeiter und Kirchenälteste dann, wenn sich der Anlass aus dem kirchlichen Dienst ergeben hat,
  3. Übergriffe gegenüber dem Gotteshaus, anderen kirchlichen Gebäuden und Liegenschaften und Störungen des Gottesdienstes.
( 2 ) Die Anzeige ist mit den erforderlichen Unterlagen so frühzeitig zu erstatten, dass der Oberkirchenrat Anregungen und Hinweise geben kann.
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§ 90
Maßnahmen zur Abwehr von Unordnung

( 1 ) Unterlassen es Pastor, Kirchgemeinderat und Kirchenökonom13#, die ihnen auf vermögensrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben in Übereinstimmung mit der kirchlichen Rechtsordnung zu erfüllen, der Kirchgemeinde und den örtlichen Kirchen zustehende Einnahmen richtig und vollständig zu erfassen oder die auf gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung beruhenden Ausgaben zu vollziehen, hat der Oberkirchenrat dies zu beanstanden.
( 2 ) Kommen Pastor, Kirchgemeinderat und Kirchenökonom14# nicht innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung des Oberkirchenrats nach, einen gebotenen Beschluss zu fassen oder einen beanstandeten Beschluss abzuändern oder aufzuheben oder die ihnen aufgegebenen Maßnahmen zu treffen, ist der Oberkirchenrat befugt, anstelle und auf Kosten der Kirchgemeinde oder der Kirchen Maßnahmen zu verfügen und zu vollziehen.
( 3 ) In dringenden Fällen kann der Oberkirchenrat einstweilige Anordnungen treffen.
( 4 ) Verweigert ein Kirchgemeinderat die nötigen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Kirchgemeinde und der Kirchen, insbesondere solche zur Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten, hat er auf dahingehende Anweisung des Oberkirchenrats nochmals zu beraten und zu beschließen. Beharrt der Kirchgemeinderat auf seiner Weigerung, hat der Oberkirchenrat nötigenfalls die Eintragung der erforderlichen Beträge in den Haushaltsplan zu verfügen und alle zur Durchführung notwendigen Anordnungen zu treffen.
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§ 91
Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen

Der Oberkirchenrat ist befugt, vermögensrechtliche Ansprüche im Namen der Kirchgemeinde oder der Kirchen geltend zu machen, wenn dies nicht binnen angemessener Frist durch den Kirchgemeinderat oder die Kirchenkreisverwaltung selbst geschieht oder wenn Ansprüche einer Mehrzahl von Kirchgemeinden oder Kirchen gleichzeitig erhoben werden müssen.
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§ 92
Aufhebung von Beschlüssen durch den Oberkirchenrat

( 1 ) Der Oberkirchenrat kann Beschlüsse der Kirchgemeinderäte aufheben, die
  1. dem Bekenntnis der Kirche oder
  2. den Rechten und Befugnissen des geistlichen Amtes oder
  3. den kirchlichen Gesetzen und Anordnungen widerstreiten oder
  4. das kirchliche Leben ernstlich gefährden.
In dringenden Fällen kann der Landessuperintendent einstweilige Anordnungen treffen.
( 2 ) Vor der Aufhebung eines Kirchgemeinderatsbeschlusses soll der Landessuperintendent oder ein Beauftragter des Oberkirchenrats mit dem Kirchgemeinderat verhandeln, um den Kirchgemeinderat zur Überprüfung seines Beschlusses zu veranlassen.
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XII. Abschnitt
Rechtsmittel

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§ 93
Entscheidung der Aufsichtsorgane

( 1 ) Der Landessuperintendent entscheidet nach den Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung in den Fällen der §§ 6 Absatz 2, 24 Absatz 2, 25 Absatz 1 und 2, 35 Absatz 6, 46 Absatz 3 und 92.
( 2 ) Der Oberkirchenrat entscheidet nach den Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung, insbesondere in den Fällen der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 25 Absatz 3, 27 Absatz 5, 28, 46 Absatz 3, bei Entscheidungen im Hinblick auf den Haushaltsplan und Kassenführung durch die aufsichtsführenden Stellen und in den Fällen der §§ 89 und 92.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat entscheidet in den Fällen des § 27 Absatz 5.
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§ 94
Anrufung des Rechtshofes

Der Kirchgemeinderat kann Entscheidungen des Oberkirchenrats vor dem Rechtshof anfechten bei
  1. Änderung im Bestand oder Gebiet (§ 12 Absatz 2),
  2. Vermögensauseinandersetzung (§ 12 Absatz 3),
  3. Vereinigung und Verbindung von Kirchgemeinden (§ 13 Absatz 1),
  4. Maßnahmen zur Abwehr von Unordnung (§ 90 Absatz 2 und 4),
  5. Aufhebung von Beschlüssen des Kirchgemeinderats in den Fällen des § 92 Absatz 1 Buchstaben c und d.
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§ 95
Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach dem Kirchengesetz betreffend die Errichtung und Zusammensetzung eines Rechtshofes.
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XIII. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 96
Bestehende Kirchgemeinden und örtliche Kirchen

Die bestehenden Kirchgemeinden und Kirchen sind Kirchgemeinden und Kirchen im Sinne dieses Kirchengesetzes. Besondere Bezeichnungen wie vereinigte Muttergemeinden oder vereinigte Mutter-, Tochter-, Kapellen- oder andere selbstständige Kirchgemeinden fallen weg. Diese sind nach § 13 Absatz 2 und 3 entweder zu vereinigen oder sie bestehen als verbundene Kirchgemeinden.
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§ 97
Durchführungsbestimmungen

Die zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen erlässt der Oberkirchenrat.
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§ 98
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Das Gleiche gilt für die bis dahin veröffentlichten Durchführungsbestimmungen.
( 2 ) Gleichzeitig treten §§ 5 bis 19 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in der geltenden Fassung außer Kraft.
( 3 ) Ebenso treten alle bisherigen Vorschriften in Kirchengesetzen, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen außer Kraft, soweit sie zur Kirchgemeindeordnung im Widerspruch stehen oder durch sie gegenstandslos geworden sind.

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1 ↑ Red. Anm.: Dieses Kirchengesetz ist gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung mit Inkraftreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft getreten, soweit im genannten Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird.
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2 ↑ Red. Anm.: In der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs wurde zumeist das Beschlussdatum in die Überschrift der Kirchengesetze mit aufgenommen und als Normdatum zitiert. An dieser Stelle wird das Ausfertigungsdatum wiedergegeben.
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3 ↑ Red. Anm.: In der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs wurde zumeist das Beschlussdatum in die Überschrift der Kirchengesetze mit aufgenommen und als Normdatum zitiert. An dieser Stelle wird das Ausfertigungsdatum wiedergegeben.
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4 ↑ Red. Anm.: In der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs wurde zumeist das Beschlussdatum in die Überschrift der Kirchengesetze mit aufgenommen und als Normdatum zitiert. An dieser Stelle wird das Ausfertigungsdatum wiedergegeben.
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5 ↑ Red. Anm.: In der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs wurde zumeist das Beschlussdatum in die Überschrift der Kirchengesetze mit aufgenommen und als Normdatum zitiert. An dieser Stelle wird das Ausfertigungsdatum wiedergegeben.
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6 ↑ Red. Anm.: In der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs wurde zumeist das Beschlussdatum in die Überschrift der Kirchengesetze mit aufgenommen und als Normdatum zitiert. An dieser Stelle wird das Ausfertigungsdatum wiedergegeben.
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7 ↑ Red. Anm.: In der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs wurde zumeist das Beschlussdatum in die Überschrift der Kirchengesetze mit aufgenommen und als Normdatum zitiert. An dieser Stelle wird das Ausfertigungsdatum wiedergegeben.
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8 ↑ Red. Anm.: Diese Übersicht wurde redaktionell angepasst.
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9 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Kirchenkreisverwaltung (vgl. § 18).
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10 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist der Kirchenkreisrat.
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11 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Kirchenkreisverwaltung.
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12 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist § 12 Absatz 2 und 3.
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13 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Kirchenkreisverwaltung.
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14 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Kirchenkreisverwaltung (s. o.).