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Rechtsverordnung
über den Erholungs- und Sonderurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
(Kirchenbeamtenurlaubsverordnung – KBUrlVO)

Vom 20. Juni 2014

(KABl. S. 356)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
1
Artikel 2 der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
25. September 2017
§ 1 Abs. 1
Wörter
ersetzt
§ 2 Abs. 1
aufgehoben
bish. Abs. 2
wird Abs. 1, Angabe
ersetzt, Satz 2 aufgehoben
bish. Abs. 3
wird Abs. 2, Angabe
ersetzt
§ 3 Satz 1
neu gefasst
§ 5
aufgehoben
bish. § 6
wird § 5
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Aufgrund von § 38 Absatz 4 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2012 (ABl. EKD 2012 S. 110), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 9. November 2011 (ABl. EKD 2011 S. 328) geändert worden ist, und § 11 des Kirchenbeamtenergänzungsgesetzes vom 12. Februar 2007 (GVOBl. S. 61) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, das zuletzt durch Artikel 2 der Rechtsverordnung vom 6. Februar 2012 (GVOBl. S. 172) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 1 § 51 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 7. März 2013 (KABl. S. 144) geändert worden ist, verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Der Anspruch der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Erholungs- und Sonderurlaub erfolgt, soweit in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, in entsprechender Anwendung der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und in entsprechender Anwendung der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284) in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) An die Stelle des öffentlichen Dienstes tritt der kirchliche Dienst, an die Stelle der Arbeitszeitverordnung treten die jeweils geltenden kirchlichen Regelungen über die Arbeitszeit und an die Stelle des Bundesreisekostenrechts tritt das kirchliche Reisekostenrecht in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 2
Erholungsurlaub

( 1 ) Abweichend von § 7 Absatz 2 Erholungsurlaubsverordnung verfällt der Urlaub, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Urlaubsjahres genommen wurde.
( 2 ) Für Lehrkräfte an den kirchlichen Schulen und Ausbildungsstätten einschließlich der Fachhochschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend § 5 Absatz 9 Erholungsurlaubsverordnung durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten.
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§ 3
Sonderurlaub

Ergänzend zu § 21 Absatz 1 Sonderurlaubsverordnung wird Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge auch gewährt
  1. am Tage der Taufe, Einsegnung (Konfirmation), Erstkommunion, der kirchlichen Eheschließung oder Segnung des Kindes der Kirchenbeamtin bzw. des Kirchenbeamten,
  2. am Tage der kirchlichen Eheschließung oder Segnung oder der Silbernen Hochzeit der Kirchenbeamtin bzw. des Kirchenbeamten.
Fällt der Anlass auf einen arbeitsfreien Tag, so wird kein Sonderurlaub gewährt.
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§ 4
Urlaubsgewährung

( 1 ) Die Gewährung des Erholungsurlaubs erfolgt durch die unmittelbar Vorgesetzte bzw. den unmittelbar Vorgesetzten. Die Gewährung des Sonderurlaubs erfolgt durch die Dienstvorgesetzte bzw. den Dienstvorgesetzten.
( 2 ) Die hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums stimmen ihren Erholungs- und Sonderurlaub mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landeskirchenamts ab. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts stimmt ihren bzw. seinen Erholungs- und Sonderurlaub mit der Kirchenleitung ab.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
( 2 ) Die Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1993 (GVOBl. S. 93) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 3. Juni 2003 (GVOBl. S. 143) geändert worden ist, sowie die Verordnung über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen vom 4. Dezember 1993 (KABl 1994 S. 15) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 13. Juni 2012 (KABl. S. 115) geändert worden ist, finden unbeschadet der Bestimmung des § 51# mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung keine Anwendung mehr auf Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist der ehemalige § 5, der durch Artikel 2 Nummer 5 der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 25. September 2017 (KABl. S. 478, 479) aufgehoben wurde.
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2 ↑ Red. Anm.: Dieser Absatz ist gegenstandslos; die genannten Rechtsverordnungen traten gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Pastorenurlaubsverordnung vom 25. August 2014 (KABl. S. 418) mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.