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Kirchengesetz
vom 4. Januar 1997
über die Kirchliche Altersversorgung [KAV]1#, 2#, 3#, 4#

(KABl S. 22)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Bekanntgabe neuer
Versorgungstabelle
(ab 1. Juli 1997)
8. September 1997
§ 20 Abs. 3
Versorgungstabelle ersetzt
2
Bekanntgabe neuer
Versorgungstabelle
(ab 1. Juli 1998)
26. August 1998
§ 20 Abs. 3
Versorgungstabelle ersetzt
3
Bekanntgabe neuer
Versorgungstabelle
(ab 1. Juli 1999)
6. September 1999
§ 20 Abs. 3
Versorgungstabelle ersetzt
4
Bekanntgabe neuer
Versorgungstabelle
(ab 1. Juli 2000)
16. Juni 2000
§ 20 Abs. 3
Versorgungstabelle ersetzt
5
Bekanntgabe neuer
Versorgungstabelle
(ab 1. Juli 2001)
27. Juni 2001
§ 20 Abs. 3
Versorgungstabelle ersetzt
6
Artikel 2 des Euro-
Anpassungsgesetzes
1. Dezember 2001
§ 16 Abs. 3
zwei Angaben geändert
7
Bekanntgabe neuer
Versorgungstabelle
(ab 1. Juli 2002)
24. Juni 2002
§ 20 Abs. 3
Versorgungstabelle ersetzt
8
Kirchengesetz vom 5. April 2003 zur Änderung des Kirchengesetzes vom 4. Januar 1997 über die kirchliche Altersversorgung (KAV)
14. April 2003
§ 17 a
neu eingefügt
9
Bekanntgabe neuer
Versorgungstabelle
(ab 1. Juli 2003)
11. Juni 2003
§ 20 Abs. 3
Versorgungstabelle ersetzt
10
Kirchengesetz vom 9. April 2005 zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchliche Altersversorgung (KVA) vom 4. Januar 1997
9. April 2005
§ 10
neu gefasst
11
Bekanntgabe neuer
Versorgungstabelle
(ab 1. Juli 2007)
10. Juni 2007
§ 20 Abs. 3
Versorgungstabelle ersetzt
12
Bekanntgabe neuer
Versorgungstabelle
(ab 1. Juli 2008)
8. Juli 2008
§ 20 Abs. 3
Versorgungstabelle ersetzt
13
Bekanntgabe neuer
Versorgungstabelle
(ab 1. Juli 2009)
9. Juli 2009
§ 20 Abs. 3
Versorgungstabelle ersetzt
14
Kirchengesetz vom 20. März 2010 zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchliche Altersversorgung vom 4. Januar 1997
19. April 2010
§ 1 Abs. 2
Buchstabe e eingefügt
§ 1 Abs. 3
Satz angefügt
§ 2
Wörter eingefügt
§ 11
Absatzbezeichnung eingefügt
§ 11
Absatz 2 angefügt
§ 18
Wörter ersetzt
§ 20a
neu eingefügt
15
Bekanntgabe neuer
Versorgungstabelle
(ab 1. Juli 2011)
23. Juni 2011
§ 20 Abs. 3
Versorgungstabelle ersetzt
16
Kirchengesetz vom 19. November 2011 zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchliche Altersversorgung (KAV) vom 4. Januar 1997
30. November 2011
§ 16 Abs. 1
Satz angefügt
§ 16 Abs. 3 Satz 2
Zahl ersetzt
§ 16 Abs. 3 Satz 3
Zahl ersetzt
§ 16 Abs. 3
Satz angefügt
§ 20 Abs. 2 Satz 2
neu gefasst
§ 20 Abs. 2 Satz 3
gestrichen
§ 20 Abs. 4 Satz 2
neu gefasst
17
Gesetzesvertretende Rechtsverordnung zur Änderung des Kirchengesetzes vom 4. Januar 1997 über die Kirchliche Altersversorgung
5. Januar 2021
§ 1 Abs. 4
angefügt
§ 8a
angefügt
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Erster Abschnitt:
Geltungsbereich, Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
( 2 ) Kirchliche Altersversorgung erhalten als Leistungsberechtigte bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 4
  1. Mitarbeiter, die bis einschließlich 31. Dezember 1996 das 50. Lebensjahr und eine ununterbrochene kirchliche Dienstzeit (§ 5) von mindestens zehn Dienstjahren, aber bis einschließlich 30. November 1996 noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben und deren Dienstverhältnis unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO) vom 2. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung fällt,
  2. Mitarbeiter, die bis einschließlich 30. November 1996 das 60. Lebensjahr vollendet haben und deren Dienstverhältnis unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO) vom 2. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung fällt,
  3. ehemalige Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes kirchliche Altersversorgung nach dem Kirchengesetz über die Kirchliche Altersversorgung vom 18. März 1995 beziehen,
  4. ausgeschiedene Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes unverfallbare Anwartschaften nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage des Kirchengesetzes über die Kirchliche Altersversorgung vom 18. März 1995 haben.
  5. Mitarbeiter, die am 1. Januar 1997 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern sie unverfallbare Anwartschaften nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der am 1. Januar 1997 geltenden Fassung auf der Grundlage einer früheren Ordnung in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung erworben haben.
( 3 ) Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes fallen, werden nicht bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse oder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung versichert. Dies gilt nicht für Mitarbeiter nach Absatz 2 Buchstabe e.
( 4 ) Dieses Kirchengesetz gilt für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiter der Pommerschen Evangelischen Kirche entsprechend mit folgenden Maßgaben:
  1. an die Stelle der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO) vom 2. November 1991 im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a und b in der jeweils gültigen Fassung tritt die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung (KAVO) der Evangelischen Kirche der Union vom 2. April 1992 (ABl. EKD 1992 S. 334) in der jeweils geltenden Fassung;
  2. an die Stelle von § 5 Absatz 4 tritt folgende Regelung:
    (4) Dienstzeiten bis einschließlich 30. September 1992 sind nur anzurechnen, wenn sie mindestens 40 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters umfasst haben. Ab dem 1. Oktober 1992 zurückgelegte Dienstzeiten werden berücksichtigt, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Absatz 2 SGB IV – überschritten wurde.
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§ 2
Ausschluss der Anwartschaft

Eine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Kirchengesetz entsteht nicht, wenn der Mitarbeiter nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a bis d bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung versichert wird.
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§ 3
Grundsatz der Kirchlichen Altersversorgung

( 1 ) Kirchliche Altersversorgung wird vom Dienstgeber als zusätzliche Leistung zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt.
( 2 ) Von den Mitarbeitern werden keine Beiträge erhoben.
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§ 4
Anspruchsvoraussetzungen, Beginn und Ende der Leistungen

( 1 ) Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung haben leistungsberechtigte Mitarbeiter, die
  1. eine Vollrente wegen Alters oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und
  2. im Rahmen ihrer kirchlichen Dienstzeit (§ 5) eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit nachweisen.
( 2 ) Der Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung entsteht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Er endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Rentenzahlung eingestellt wird oder der Mitarbeiter stirbt.
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§ 5
Kirchliche Dienstzeit

( 1 ) Kirchliche Dienstzeiten sind Zeiten einer Beschäftigung
  1. beim Bund der Evangelischen Kirchen, seinen Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen vor der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. bei den Diakonischen Werken und ihren Einrichtungen im Bereich des Bundes Evangelischer Kirchen vor der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  3. bei der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen,
  4. bei den Diakonischen Werken der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen sowie den ihnen angeschlossenen Einrichtungen,
  5. bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die von der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen oder deren Zusammenschlüssen gebildet sind oder die deren Aufsicht unterstehen.
( 2 ) Als Kirchliche Dienstzeiten zählen nicht
  1. Zeiten einer beruflichen Beschäftigung nach Beginn der Kirchlichen Altersversorgung,
  2. Ausbildungszeiten,
  3. Zeiten, die nach dem Abkommen zur Regelung der Entlohnung und Vergütung für die Beschäftigten in evangelischen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik vergütet wurden.
( 3 ) Bei der Ermittlung der ununterbrochenen Dienstzeit nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a und § 5 Absatz 2 Buchstabe a ist § 23 a Satz 2 Nummer 4 KAVO entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist bei der Ermittlung der kirchlichen Dienstzeiten § 23 a Satz 2 Nummer 4 Satz 3 KAVO entsprechend anzuwenden.
( 4 ) Dienstzeiten bis einschließlich 30. November 1991 sind nur anzurechnen, wenn sie mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters umfasst haben. Ab dem 1. Dezember 1991 zurückgelegte Dienstzeiten werden berücksichtigt, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Absatz 2 SGB IV – überschritten wurde.5#
( 5 ) Von der Anrechnung als Dienstzeit sind Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit einschließlich Zeiten, in denen eine informelle oder inoffizielle Mitarbeit erfolgte, ausgeschlossen.
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§ 6
Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiter

Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiter erhalten Leistungen in der Höhe, die dem Anteil ihrer vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters entspricht. Hat sich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während des kirchlichen Dienstes verändert, ist der Durchschnittsanteil an der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters maßgeblich (Zeit-zu-Zeit-Anrechnung).
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§ 7
Witwerversorgung

( 1 ) Witwer, die eine Witwerrente beziehen, erhalten 60 Prozent der Kirchlichen Altersversorgung, die dem leistungsberechtigten Mitarbeiter zugestanden hat oder hätte, wenn der Anspruch darauf zum Zeitpunkt seiner oder ihres Todes entstanden wäre. Die Zahlung der Witwerversorgung beginnt mit dem auf den Todestag des leistungsberechtigten Mitarbeiters folgenden Kalendermonates.
( 2 ) Die Zahlung ruht, wenn der Witwer eine eigene Kirchliche Altersversorgung oder eine ähnliche zusätzliche Altersversorgung erhält, die über die Leistungen nach dieser Ordnung hinausgeht. Bleibt sie hinter den Leistungen nach dieser Ordnung zurück, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der eigenen Kirchlichen Altersversorgung oder der ähnlichen zusätzlichen Altersversorgung und den Leistungen nach diesem Kirchengesetz gewährt. Eine zusätzliche Altersversorgung ist der Kirchlichen Altersversorgung ähnlich, wenn sie von einer der in § 5 Absatz 1 genannten Stellen, einer Zusatzversorgungskasse oder einer Stelle, die mit einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse ein Überleitungsabkommen geschlossen hat, gezahlt wird.
( 3 ) Die Zahlung der Witwerversorgung endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Witwer wieder heiratet oder stirbt.
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§ 8
Waisenversorgung

( 1 ) Waisen, die Waisenrenten beziehen, erhalten als Halbwaise 12 Prozent, als Vollwaise 20 Prozent der Kirchlichen Altersversorgung, die dem leistungsberechtigten Mitarbeiter zugestanden hat oder hätte, wenn der Anspruch darauf zum Zeitpunkt seines Todes entstanden wäre.
( 2 ) Die Zahlung der Waisenversorgung beginnt mit dem auf den Todestag des leistungsberechtigten Mitarbeiters folgenden Kalendermonat. Dies gilt entsprechend bei Übergang von Halbwaisen- auf Vollwaisenversorgung. Wird ein Kind erst nach dem Tode des leistungsberechtigten Mitarbeiters geboren, so beginnt die Zahlung mit dem Geburtsmonat des Kindes.
( 3 ) Die Zahlung der Waisenversorgung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Waisenrente endet oder die Waise stirbt.
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§ 8a
Jahressonderzahlung

Es wird eine pauschale Jahressonderzahlung in Höhe von 600 Euro für alle Leistungsberechtigten nach diesem Kirchengesetz gewährt. § 6 findet keine Anwendung. Die Auszahlung erfolgt mit der Kirchlichen Altersversorgung jeweils im Kalendermonat November.
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§ 9
Antrag, zahlungspflichtige kirchliche Körperschaft

( 1 ) Leistungen nach diesem Kirchengesetz werden auf Antrag gewährt. Der Dienstgeber soll den leistungsberechtigten Mitarbeiter auf das Antragsrecht hinweisen.
( 2 ) Zahlungspflichtig ist die kirchliche Körperschaft oder sonstige kirchliche juristische Person, in deren Dienst der leistungsberechtigte Mitarbeiter zuletzt vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestanden hat.
( 3 ) Für Mitarbeiter der Kirchgemeinden und Kirchenkreise übernimmt die Landeskirche die Zahlung. Dies gilt nicht für Mitarbeiter, die nicht vom landeskirchlichen Haushalt finanziert werden.
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§ 10
Ruhen der Kirchlichen Altersversorgung

Die Zahlung der Kirchlichen Altersversorgung ruht in Höhe der Arbeitseinkünfte, welche die jeweilige Hinzuverdienstgrenze des § 34 SGB VI übersteigen.
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§ 11
Ausschlussfrist

( 1 ) Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für spätere Ansprüche unwirksam zu machen.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 können Ansprüche nach § 20a durch schriftlichen Antrag bis zum 31. Dezember 2010 geltend gemacht werden. In diesem Fall wird die Leistung rückwirkend ab dem individuellen Bezugszeitpunkt gewährt. Bei Anträgen ab dem 1. Januar 2011 werden Leistungen ausschließlich unter Beachtung der Ausschlussfristen nach Absatz 1 erbracht.
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§ 12
Härtefall

Im Einzelfall können zur Vermeidung besonderer Härten Leistungen ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs widerruflich bewilligt werden.
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§ 13
Mitteilungspflichten

( 1 ) Leistungsberechtigte Mitarbeiter sind verpflichtet, alle Änderungen der sie betreffenden Verhältnisse, die für ihren Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung erheblich sind, der zahlungspflichtigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Leistungsberechtigte Mitarbeiter sind auf ihre Mitteilungspflichten schriftlich hinzuweisen.
( 3 ) Die zahlungspflichtige Stelle kann Leistungen ganz oder teilweise versagen, wenn der leistungsberechtigte Mitarbeiter der Mitteilungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist.
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§ 14
Berechnung und Auszahlung der Kirchlichen Altersversorgung, Rückforderung

Für die Berechnung und Auszahlung der Kirchlichen Altersversorgung sowie die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen gelten die Bestimmungen des § 36 KAVO entsprechend.
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Zweiter Abschnitt:
Zusatzrente

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§ 15
Altersversorgung als Zusatzrente

Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes dem in § 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Personenkreis angehören, erhalten Kirchliche Altersversorgung – unbeschadet des Ersten Abschnittes – nach den Vorschriften dieses Abschnittes als Zusatzrente.
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§ 16
Leistungshöhe, Mindestversorgung

( 1 ) Die Zusatzrente wird pro vollendetem kirchlichen Dienstjahr (§ 5) monatlich in Höhe von 2,5 Prozent des durchschnittlichen monatlichen zusatzrentenfähigen Entgeltes der letzten zwölf Beschäftigungsmonate gewährt. Die Höchstgrenze der anrechenbaren Dienstzeit beträgt 40 Dienstjahre. Nach Beginn der Rentenzahlung erhöht sich die Zusatzrente jeweils zum 1. Juli eines Jahres um ein Prozent.
( 2 ) Das zusatzrentenfähige Entgelt nach Absatz 1 bemisst sich nach dem individuellen Grundgehalt, bei Mitarbeitern, die unter den Vergütungsgruppenplan A fallen, ferner nach dem Ortzuschlag der Stufe 2 und der allgemeinen Zulage. Das zusatzrentenfähige Entgelt ist unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsumfang und unabhängig von einer Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung zu berechnen. Leistungen nach den Regelungen über die Gewährung einer jährlichen Zuwendung und eines Urlaubsgeldes sind nicht zu berücksichtigen.
( 3 ) Die Zusatzrente wird in Form einer Mindestversorgung gewährt, wenn dies für den leistungsberechtigten Mitarbeiter im Vergleich zu Absatz 1 günstiger ist. Die Mindestversorgung beträgt bei einer ununterbrochenen Dienstzeit von zehn Dienstjahren monatlich 70 Euro. Sie erhöht sich jedes weitere volle Dienstjahr um sieben Euro; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach Beginn der Rentenzahlung erhöht sich die Mindestversorgung jeweils zum 1. Juli eines Jahres um ein Prozent.
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§ 17
Umlage

Die Dienstgeber haben für die leistungsberechtigten Mitarbeiter zur Rückdeckung der Kirchlichen Altersversorgung eine Umlage in Höhe von vier Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgeltes zu zahlen. Näheres regelt der Rahmen-Versicherungsvertrag zur Rückdeckung von Versorgungspflichten für Personengruppen zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Kirchlichen Versorgungskasse (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) vom 15. November 1996.
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§ 17a
Anspruch auf Entgeltumwandlung

Mitarbeiter mit einer Anwartschaft auf eine Zusatzrente können verlangen, dass gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs erfolgt durch die VERKA.
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Dritter Abschnitt:
Gesamtversorgung

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§ 18
Berechtigter Personenkreis

Mitarbeiter sowie ehemalige Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes den in § 1 Absatz 2 Buchstabe b bis e genannten Personenkreisen angehören, erhalten Kirchliche Altersversorgung – unbeschadet des Ersten Abschnittes – nach den Vorschriften dieses Abschnittes als Gesamtversorgung.
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§ 19
Besondere Anspruchsvoraussetzungen

Abweichend von § 4 Absatz 1 wird Kirchliche Altersversorgung auch bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt, wenn der Mitarbeiter aus diesem Grunde nach einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen kirchlichen Dienstzeit aus dem kirchlichen Dienst ausscheidet; § 5 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. In diesem Fall wird mindestens der Grundbetrag nach § 20 Absatz 3 gezahlt.
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§ 20
Leistungshöhe, Mindestversorgung, Versorgungstabelle

( 1 ) Kirchliche Altersversorgung wird in der Höhe gewährt, in der die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall hinter der sich nach diesem Abschnitt ergebenden Gesamtversorgung zurückbleiben. Soweit dies günstiger ist, wird Kirchliche Altersversorgung als Mindestversorgung nach § 16 Absatz 3 gewährt.
( 2 ) Die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus dem vom leistungsberechtigten Mitarbeiter vorzulegenden Rentenbescheid. Nach Beginn der Rentenzahlung erhöht sich der nach Absatz 1 ermittelte Betrag jeweils zum 1. Juli eines Jahres um ein Prozent.
( 3 ) Die Gesamtversorgung beträgt bei einer zehnjährigen Dienstzeit 18,75 Prozent des Gesamtversorgungsstufenwertes (Grundbetrag) und steigt bis zu einer Höchstgrenze von 40 Dienstjahren für jedes weitere volle Dienstjahr um 1,875 Prozent des Gesamtversorgungsstufenwertes. Die Zuordnung zu den Gesamtversorgungsstufen erfolgt nach Maßgabe der Vergütungsgruppe, die der Vergütungszahlung zuletzt zugrunde lag, anhand der folgenden Versorgungstabelle:

Versorgungstabelle6#

Versorgungsstufe
Vergütungsgruppe
Gesamtversorgungsstufenwert
Höchste
Gesamtversorgung
I
X – IXa
1.191,44 €
893,58 €
II
VIII – VII
1.330,15 €
997,63 €
III
VIb – IVb
1.527,68 €
1.145,76 €
IV
IVa – IIa
2.132,24 €
1.599,19 €
V
Ib – I
2.643,36 €
1.982,51 €
( 4 ) Die Gesamtversorgungsstufenwerte steigen bei allgemeinen Rentenerhöhungen jeweils um den Prozentsatz, um den sich die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen. Die Erhöhung erfolgt mit Beginn des Monats, in dem die allgemeine Rentenerhöhung wirksam wird. Der Oberkirchenrat setzt die Versorgungstabelle jeweils neu fest. Vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes erfolgte Zuordnungen zu den Versorgungsstufen bleiben bestehen.
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§ 20a
Besondere Leistungsberechnung

Die Leistungen für anspruchsberechtigte Mitarbeiter nach § 1 Absatz 2 Buchstabe e werden zum Stichtag 31. Dezember 1996 nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes festgestellt. Hierzu wird zunächst gemäß den Regelungen im Dritten Abschnitt die Versorgung ermittelt, die sich nach Erreichen des 65. Lebensjahres im Dienst im Bereich der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs unter Berücksichtigung der Verhältnisse am 31. Dezember 1996 ergeben hätte. Hiervon wird der Teil als Versorgung wegen Alters- oder Erwerbsminderung gewährt, der dem Verhältnis der Dienstzeit im Bereich der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs zu der theoretisch möglichen Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. Für die Berechnung der Gesamtversorgung findet die Versorgungstabelle zu § 20 in der Fassung vom 1. Januar 1997 Anwendung. Der Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsgewährung ergibt sich aus § 4.
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§ 21
Erhöhungszeiten

Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, erhöht sich die anrechenbare Dienstzeit um die Hälfte der Kalendermonate, die über die kirchliche Dienstzeit hinaus der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten zugrunde liegen.
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§ 22
Besondere Mitteilungspflichten

Der leistungsberechtigte Mitarbeiter hat bei Beantragung der Kirchlichen Altersversorgung die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Vorlage des Rentenbescheides nachzuweisen.
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Vierter Abschnitt:
Schlussbestimmungen

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§ 23
Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen dieses Kirchengesetzes gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 1997 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Kirchliche Altersversorgung vom 18. März 1995 (KABl S. 48) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Für privatrechtlich beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die bei Inkrafttreten der Verfassung unter den Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes fielen – vgl. dazu die §§ 1 und 2 –, bleibt gemäß Teil 1 § 58 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) der Anspruch auf die Kirchliche Altersversorgung auf deser Grundlage gewahrt. Ab 1. November 2020 gilt dies auch für die privatrechtlich Beschäftigten der Pommerschen Evangelischen Kirche, vgl. § 1 Absatz 4.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode hat dieses von der Kirchenleitung beschlossene Kirchengesetz durch Beschluss vom 23. März 1997 bestätigt (KABl S. 106).
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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4 ↑ Red. Anm.: In der amtlichen Bekanntmachung der ursprünglichen Fassung (KABl 1997 S. 22) wurde versehentlich die Abkürzung „KVA“ verwandt.
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5 ↑ Red. Anm.: Für privatrechtlich Beschäftigte der Pommerschen Evangelischen Kirche siehe die hiervon abweichenden Regelungen in § 1 Absatz 4.
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6 ↑ (gültig ab 1. Juli 2011)