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Geltungszeitraum von: 01.01.2010

Geltungszeitraum bis: 31.03.2014

Rechtsverordnung
zu § 80 des Pfarrergesetzes der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands1#

Vom 22. Oktober 20092#

(ABl. VELKD Bd. VII S. 429)

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Die Kirchenleitung erlässt auf Grund von § 80 des Pfarrergesetzes vom 17. Oktober 1995 (ABl. VELKD Bd. VI S. 274), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. November 2007 (ABl. VELKD Bd. VII S. 376) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1

( 1 ) Die Mitglieder der Pfarrergesamtvertretung müssen als Pfarrer, Pfarrerinnen oder als diesen nach gliedkirchlichem Recht Gleichgestellte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe oder in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis stehen. Ihnen muss eine Pfarrstelle oder eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen sein oder sie müssen mit der Verwaltung oder Versehung einer Pfarrstelle beauftragt sein. Sie sollen der Pfarrervertretung der entsendenden Gliedkirche angehören.
( 2 ) Die Pfarrergesamtvertretung besteht aus
  1. je zwei Mitgliedern aus den Gliedkirchen Bayern, Braunschweig, Hannover, Mecklenburg, Nordelbien, Sachsen und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
  2. einem Mitglied aus der Gliedkirche Schaumburg-Lippe.
Für die Mitglieder ist je Gliedkirche ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu benennen; sie nehmen im Falle der Verhinderung eines Mitglieds teil.
( 3 ) Die Amtszeit der Pfarrergesamtvertretung dauert fünf Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Januar; nach Ablauf der Amtszeit führt die bisherige Pfarrergesamtvertretung die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu gebildete Pfarrergesamtvertretung fort. Die entsendenden Gliedkirchen bestimmen, wie die von ihnen zu benennenden Mitglieder der Pfarrergesamtvertretung gewählt oder berufen werden und unter welchen Voraussetzungen sie aus dieser vorzeitig ausscheiden.
( 4 ) Die Pfarrergesamtvertretung wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2

Die Aufgaben der Pfarrergesamtvertretung ergeben sich aus § 80 des Pfarrergesetzes und erstrecken sich auf die Beteiligung bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften, die die Vereinigte Kirche mit Wirkung für ihren Bereich und ihre Gliedkirchen erlässt Das schließt das Recht ein, selbstständige Vorschläge auch außerhalb des in § 3 geregelten Stellungnahmeverfahrens an die Kirchenleitung zu geben und im Übrigen den regelmäßigen Erfahrungsaustausch zu dem in § 80 des Pfarrergesetzes genannten Rechtsgebiet zu pflegen.
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§ 3

( 1 ) Die nach § 80 Pfarrergesetz vorgesehene Beteiligung der Pfarrergesamtvertretung an der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Kirche (insbesondere Pfarrergesetz, Disziplinargesetz, Lehrbeanstandungsgesetz) und ergänzende Vorschriften, soweit sie für die Gliedkirchen der Vereinigten Kirche gelten, sowie allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften der Evangelischen Kirche in Deutschland, die für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen Geltung erlangen sollen, richtet sich nach den Absätzen 2 bis 5.
( 2 ) Die Kirchenleitung informiert die Pfarrergesamtvertretung rechtzeitig, wenn sie Aufträge zu Entwürfen von dienstrechtlichen Vorschriften nach Absatz 1 erteilt. Die Pfarrergesamtvertretung kann zu den nach Satz 1 übersandten Entwürfen von Kirchengesetzen im gleichen Zeitraum Stellung nehmen, der den Gliedkirchen zur Stellungnahme eingeräumt wird.
( 3 ) Die Kirchenleitung übersendet der Pfarrergesamtvertretung Entwürfe von Kirchengesetzen zur Stellungnahme, sobald sie den Gliedkirchen zur Stellungnahme nach Artikel 24 Absatz 3 oder Artikel 24a der Verfassung übersandt werden.
( 4 ) Die Kirchenleitung gibt der Pfarrergesamtvertretung Vorlagen an die Generalsynode, zu denen sie Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, zur Kenntnis.
( 5 ) Die Absätze 3 und 4 gelten auch für Entwürfe von Kirchengesetzen aus der Mitte der Bischofskonferenz und aus der Mitte der Generalsynode.
( 6 ) Entwürfe von Verordnungen mit Gesetzeskraft und von Rechtsverordnungen mit Wirkung für die Gliedkirchen erhält die Pfarrergesamtvertretung nach der ersten Beratung in der Kirchenleitung zur Stellungnahme. Sie kann zu diesen Entwürfen bis zur nächsten Sitzung der Kirchenleitung, auf begründeten Antrag hin bis zur übernächsten Sitzung, Stellung nehmen.
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§ 4

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben tritt die Pfarrergesamtvertretung mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Weitere Sitzungen sind durchzuführen, wenn sie im Rahmen eines Stellungnahmeverfahrens nach § 3 erforderlich werden oder die Kirchenleitung die Durchführung einer Sitzung verlangt.
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§ 5

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft.
( 2 ) Die Rechtsverordnung zu § 80 des Pfarrergesetzes vom 11. Januar 1996, zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 15. November 1996 (ABl. VELKD Bd. VII S. 46) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung trat für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetzes VELKD (KABl. 2014 S. 255, 260) in Verbindung mit der Fünften Verordnung über das Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 22. März 2014 (ABl. EKD S. 95) mit dem Inkrafttreten von Artikel 4 des Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetzes VELKD (Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz der VELKD, siehe Ordnungsnummer 7.201) am 1. April 2014 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum, Ausfertigungsdatum war der 1. Dezember 2009.