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Geltungszeitraum von: 01.01.2011

Geltungszeitraum bis: 31.03.2014

Verwaltungsvorschrift
zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD
(VVZG-EKDVwV)1#

Vom 12. Oktober 2010

(GVOBl. S. 333)

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Das Nordelbische Kirchenamt hat aufgrund von Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
  1. Kirchenbehörde
    1.1
    Kirchenbehörden im Sinne des VVZG-EKD sind der Kirchenvorstand, der Verbandsausschuss, der Kirchenkreisvorstand, die Verwaltung des Kirchenkreises nach Artikel 35 der Verfassung (insbesondere das Kirchliche Verwaltungszentrum), die Kirchenleitung und das Nordelbische Kirchenamt sowie weitere nach Maßgabe eines Kirchengesetzes oder einer Satzung zur Vertretung kirchlicher Körperschaften berufene Gremien und Einrichtungen.
    1.2
    Zuständige Kirchenbehörde für die Rücknahme (§ 36 Absatz 5 VVZG-EKD) oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes (§ 37 Absatz 5 VVZG-EKD) sowie für das Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 40 Absatz 4 VVZG-EKD) ist die Kirchenbehörde, die zum Zeitpunkt der Rücknahme, des Widerrufs oder des Wiederaufgreifensantrags für den Erlass des Verwaltungaktes zuständig wäre.
  2. Beglaubigung
    Jede Kirchenbehörde nach Nummer 1.1 kann Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, beglaubigen. Im Übrigen erfolgt eine Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften nur, wenn die Abschrift oder das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Kirchenbehörde benötigt wird.
  3. Kirchenaufsichtliche Genehmigungen
    3.1
    Kirchenaufsichtliche Genehmigungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen. Dies kann durch Aufsetzen eines Genehmigungsvermerkes erfolgen; in diesem Fall bedarf es keiner Begründung.
    3.2
    Wird einem Antrag auf Genehmigung nicht oder nur teilweise entsprochen oder wird die Genehmigung mit einer Nebenbestimmung versehen, erfolgt dies durch einen gesonderten schriftlichen Bescheid. Dieser ist zu begründen (§ 26 VVZG-EKD) und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 30 VVZG-EKD).
    3.3
    Die Schriftform der Genehmigung kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden. Im Genehmigungsverfahren erfolgt zwischen Kirchenbehörden nach Nummer 1.1 keine förmliche Verwaltungszustellung nach den §§ 55 bis 60 VVZG-EKD.
  4. Genehmigungen der Kirchenkreise
    4.1
    Der Genehmigungsbescheid wird durch die zuständige Kirchenbehörde nach Nummer 1.1 erlassen.
    4.2
    Besteht eine unmittelbare Zuständigkeit des Kirchenkreisvorstandes oder eines vom ihm nach Artikel 39 Absatz 6 der Verfassung beauftragten Ausschusses, so ist die Genehmigung vom vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kirchenkreisvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Kirchensiegel zu versehen. Dem Genehmigungsbescheid nach Satz 1 steht ein beglaubigter Auszug des Protokolls der Sitzung des Kirchenkreisvorstandes oder des beauftragten Ausschusses gleich. Der Protokollauszug wird durch das Kirchliche Verwaltungszentrum erstellt.
    4.3
    Ist die Genehmigungsbefugnis nach Artikel 35 der Verfassung auf das Kirchliche Verwaltungszentrum übertragen, so ist die Genehmigung durch die Verwaltungsleitung oder eine andere vertretungsberechtigte Person zu unterzeichnen (§ 7 KKVwG) und mit dem Kirchensiegel (§ 9 KKVwG) zu versehen.
  5. Widerspruchsverfahren
    5.1
    Wer durch eine Entscheidung einer kirchlichen Behörde in seinen Rechten verletzt wird, kann dagegen nach Artikel 116 Absatz 2 der Verfassung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kirchenbehörde erheben, die die Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch hat nach Maßgabe des § 54 der Kirchengerichtsordnung aufschiebende Wirkung.
    5.2
    Hilft die Kirchenbehörde dem Widerspruch nicht ab, so ist er der Widerspruchsbehörde vorzulegen. Diese soll über den Widerspruch in der Regel innerhalb von drei Monaten entscheiden. Widerspruchsbehörde nach § 46 Absatz 1 VVZG-EKD ist die Aufsicht führende Stelle.
    5.3
    Über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Artikel 106 Absatz 2 der Verfassung entscheidet das Kollegium des Nordelbischen Kirchenamtes. Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Nordelbischen Kirchenamtes nach Artikel 104 Absatz 1 der Verfassung entscheidet die Kirchenleitung. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Kirchenleitung entscheidet diese.
    5.4
    Eine Kostenerstattung nach § 47 Absatz 1 VVZG-EKD erfolgt auch in den Fällen, in welchen der Widerspruch nur deswegen erfolglos bleibt, weil ein Verfahrens- oder Formfehler nach § 33 VVZG-EKD unbeachtlich bleibt, oder in denen sich der Widerspruch durch eine Maßnahme einer Kirchenbehörde erledigt. Auf die Verpflichtung zur Erstattung von Behördenkosten nach § 47 Absatz 2 VVZG-EKD soll in der Regel verzichtet werden.
  6. Inkrafttreten
    Diese Verwaltungsvorschrift tritt an dem Tag in Kraft, an dem das VVZG-EKD für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche in Kraft tritt (§ 2 Absatz 2 VVZG-EKDZustG).2#

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Verwaltungsvorschrift trat gemäß Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 26. Februar 2014 (KABl. S. 178) mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Diese Verwaltungsvorschrift ist für die ehemalige Nordelbische Ev.-Luth. Kirche am 1. Januar 2011 in Kraft getreten; vgl. GVOBl. 2011 S. 6, ABl. EKD 2010 S. 351.