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Geltungszeitraum von: 29.09.1995

Geltungszeitraum bis: 31.01.2014

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Wiederbesetzung von Pfarrstellen1#, 2#

Vom 29. September 1995

(ABl. 1995 S. 116)

Gemäß § 3 Ziffer 2 der Verordnung über die Wiederbesetzung von Pfarrstellen vom 2.3.1960 und unter Bezugnahme auf die Richtlinien für die Gestaltung der Finanzwirtschaft der Pommerschen Evangelischen Kirche in den nächsten Jahren vom 13.11.1994 (ABl. Greifswald 1994 Nr. 11 S. 159) erlässt die Kirchenleitung folgende Ausführungsbestimmungen:
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§ 1

Bei der Entscheidung über die Freigabe einer Pfarrstelle zur Wiederbesetzung gemäß § 1 Ziffer 1 der Verordnung sind die den Pfarrstellen zugeordneten Kriterien zu berücksichtigen, wie sie in der Anlage aufgeführt werden. Dabei darf die Gesamtzahl der dort aufgeführten Pfarrstellen einschließlich der Pfarrstellen im eingeschränkten Dienst im Kirchenkreis nicht überschritten werden. Es ist anzustreben, dass diese Zahl unterschritten wird.
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§ 2

Pfarrstellen, die als künftig nicht wieder zu besetzen gekennzeichnet sind (»k. w.«), sind bei Freiwerden der Pfarrstelle nicht wieder zu besetzen. Die Bewerbungsmöglichkeit um eine solche Pfarrstelle entfällt auch im Entsendungsfall (§ 15 Abs. 1 Pfarrerdienstgesetz).
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§ 3

Pfarrstellen im Umfang unter 100 v. H. gelten unter Voraussetzung der Regelung nach § 5 Abs. 1 Pfarrerdienstrechtsausführungsgesetz als Pfarrstellen im eingeschränkten Dienst im Sinne von § 69 Pfarrerdienstgesetz.
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§ 4

Pfarrstellen im eingeschränkten Dienst sind bei Freigabe zur Wiederbesetzung und in der entsprechenden Ausschreibung als solche zu kennzeichnen.
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§ 5

Pfarrer/innen, die in eine Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienst berufen werden, erhalten eine dem Umfang ihrer Pfarrstelle entsprechende Besoldung.
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§ 6

Pfarrer/innen, die vor Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen in eine Pfarrstelle mit jetzt eingeschränktem Dienst berufen wurden, erhalten weiterhin die volle Besoldung. Von ihnen wird erwartet, dass sie sich um eine entsprechende Veränderung ihres Dienstes bemühen, damit die Einschränkung der betreffenden Pfarrstelle wirksam werden kann.
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§ 7

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 29.9.1995 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die abgebildete Fassung dieses Rechtstextes wurde von der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche zur Verfügung gestellt.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 5 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 109) mit Ablauf des 31. Januar 2014 außer Kraft.