.

Satzung Anna-Hospital-Stiftung in Schwerin

Vom 9. Dezember 2003

(KABl 2004 S. 3)

#
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1.
Beschluss vom 18. Januar 2005 zur Änderung der Satzung der Anna-Hospital-Stiftung in Schwerin
18. Januar 2005
§ 2 Absatz 1
neu gefasst
###

Präambel

Am 31. Dezember 1866 wurde durch Frau Ida Masius in der Waisenstraße ein Kinderhospital gegründet mit dem Zweck, „armen kranken Kindern, welche heilende Pflege weder in ihren Familien, noch in communalen Krankenhäusern finden können, solche zu gewähren“. Die Pflege wurde durch Diakonissen aus dem Stift Bethlehem ausgeübt. Auf Wunsch der Stifterin erhielt das Kinderhospital als kirchliche Stiftung am 8. Oktober 1870 die Rechte einer juristischen Person. Zum Andenken an die verstorbene Herzogin Anna im Jahre 1882 schenkte Großherzog Friedrich Franz II. dem Kinderhospital die Summe von 60 000 Mark mit der Bedingung, dass das Kinderhospital künftig den Namen „Anna-Hospital“ führen solle. Das alte Hospitalgrundstück wurde verkauft und in der Bleicherstraße ein neues Haus errichtet, das am 1. Juli 1883 bezogen werden konnte. Der Krankenhausbetrieb des Anna-Hospitals wurde nach mehr als 110 Jahren am 30. Juni 1994 eingestellt. Die Stiftung soll nun durch die in nachstehend neugefasster Satzung beschlossene Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.
#

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Anna-Hospital-Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung privaten Rechts.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Schwerin.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Die Stiftungsaufsicht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wahrgenommen.
#

§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist es, sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Sinne der §§ 53, 54 der jeweils geltenden Abgabenordnung zu unterstützen und zu fördern, insbesondere im Bereich der Schweriner Kirchgemeinden.
( 2 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und ihrer Werke und Einrichtungen.
#

§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungskapital besteht aus 100 000 Euro und ist unangreifbares Grundstockvermögen.
( 2 ) Das Stiftungskapital ist ertragbringend gemäß § 1807 BGB anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nummer 7a AO1# dem Stiftungsvermögen zuführen.
( 3 ) Unter der Voraussetzung, dass der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für eine angemessene Zeit gewährleistet ist, kann das Stiftungskapital in einzelnen Geschäftsjahren maximal in Höhe von fünf Prozent des Vorjahresbestandes mit Zustimmung des Oberkirchenrates in Anspruch genommen werden, soweit der Vorstand zuvor einstimmig durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszweckes dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb des nächsten Geschäftsjahres sichergestellt sein.
( 4 ) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
( 5 ) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
( 6 ) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke innerhalb der kirchgemeindlichen Arbeit im Bereich der Stadt Schwerin zu verwenden hat. Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
#

§ 5
Stiftungsvorstand

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes allein oder durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis sind sie an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
#

§ 6
Organe der Stiftung

( 1 ) Der Vorstand besteht aus
  1. drei stimmberechtigten Mitgliedern, darunter
    1. dem Propst der für Schwerin zuständigen Propstei,
    2. einem Mitglied, das im Bereich der kirchlichen Kinder- und Jugendhilfe tätig ist, und
    3. mindestens einem Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinden mit Wohnsitz in Schwerin,
  2. einem Mitglied, das als Vertreter der Kirchenkreisverwaltung mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnimmt.
( 2 ) Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer I 1 gehört kraft Amtes dem Vorstand an. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer I 2 und 3 werden von der für Schwerin zuständigen Propsteisynode für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes findet eine Nachwahl für den Rest der regulären Amtsdauer statt.
( 3 ) Mitglied im Vorstand kann nur werden, wer der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs angehört und die Stiftungszwecke unterstützen will.
( 4 ) In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes wählt dieser aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Rechnungsführer.
( 5 ) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:
  1. durch Niederlegung,
  2. durch Abwahl,
  3. durch Kirchenaustritt,
  4. durch Tod.
( 6 ) Eine Wiederwahl ist zulässig.
( 7 ) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Kosten. Im Übrigen üben sie ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
#

§ 7
Beschlussfassung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu welcher der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, oder aufgrund eines von dem Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens.
( 3 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 4 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
( 5 ) Beschlüsse über die Satzung, deren Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder.
#

§ 8
Verwaltung

( 1 ) Die Verwaltung und Rechnungsführung wird durch die zuständige Kirchenkreisverwaltung wahrgenommen, deren Vertreter mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnimmt. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch den Oberkirchenrat bedarf.
( 2 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf den Vorsitzenden oder einen Geschäftsführer übertragen werden. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch den Oberkirchenrat bedarf.
( 3 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt werden und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden. Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
#

§ 9
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Oberkirchenrat ist in den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften geregelt.
#

§ 10
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
#

§ 11
Übergangsregelung

Mit Inkrafttreten dieser Satzung bleibt der bisherige Vorstand solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Die Wahlen durch die Propsteisynode sollen bis zum 31. Mai 2004 erfolgt sein.
#

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beratung im Vorstand und mit Zustimmung des Diakonischen Rates durch Beschluss des Oberkirchenrates vom 18. November 2003 zum 1. Januar 2004 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Satzung für das evangelische Kinderkrankenhaus Anna-Hospital in Schwerin vom 18. September 1984.

#
1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Abgabenordnung (AO) vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung.