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Satzung
der Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Stiftung

7. Februar 20121#

(ABl. S. 27)

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Die Pommersche Evangelische Kirche und die Kirchengemeinde Weitenhagen errichten eine nicht rechtsfähige Stiftung zur Förderung der Arbeit des Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Hauses, Haus der Stille der Pommerschen Evangelischen Kirche (PEK) in Weitenhagen.2#
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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Stiftung“.
( 2 ) Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des Konsistoriums der Pommerschen Evangelischen Kirche (nachfolgend „Treuhänderin“) und wird von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Sie ist von der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche als kirchliche Stiftung anerkannt.
( 3 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Weitenhagen bei Greifswald.
( 4 ) Die Stiftung unterliegt der kirchlichen Stiftungsaufsicht.
( 5 ) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Stiftungszweck und Mittelverwendung

( 1 ) Zweck der Stiftung ist es, die Arbeit des Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Hauses, Haus der Stille der PEK in Weitenhagen zu unterstützen und zu fördern.
( 2 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel der Stiftung dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Stiftung darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, begünstigen.
( 4 ) Die Mitglieder der Organe der Stiftung sind ehrenamtlich tätig und erhalten außer Aufwandsentschädigungen und Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
( 5 ) Bei Auflösung, Aufhebung und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die Kirchengemeinde Weitenhagen.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem im Stiftungsgeschäft näher bezeichneten Vermögen.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
( 3 ) Die Stiftung bemüht sich um Zustiftungen, deren Erträge ebenfalls ausschließlich und unmittelbar dem in § 2 genannten Zweck dienen.
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§ 4
Vermögenserträge

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens dienen unmittelbar dem Stiftungszweck.
( 2 ) Die Stiftung kann Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen können gebildet werden, soweit dies unter Aufrechterhaltung der Steuerbegünstigung zulässig ist.
( 3 ) Spenden und sonstige Zuwendungen sind ebenfalls zur Förderung des Stiftungszweckes zu verwenden.
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§ 5
Organ der Stiftung

( 1 ) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
( 2 ) Das Kuratorium der Stiftung ist das jeweilige Kuratorium des Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Hauses, Haus der Stille der Pommerschen Evangelischen Kirche in Weitenhagen.
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§ 6
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungserträge.
( 2 ) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. die Entgegennahme und Beschlussfassung zu Jahresrechnung und Jahresbericht,
  2. die Entlastung der Treuhänderin nach einem entsprechenden Rechenschaftsbericht,
  3. die Bestimmung eines Rechnungsprüfers.
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§ 7
Treuhandverwaltung

( 1 ) Die Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen und vergibt die Stiftungserträge.
( 2 ) Die Treuhänderin legt dem Kuratorium auf den 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert.
( 3 ) Die Treuhänderin sorgt für die Führung der Bücher sowie die Erstellung der Jahresrechnung.
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§ 8
Satzungsänderung

( 1 ) Das Kuratorium kann im Einvernehmen mit der Treuhänderin eine Änderung dieser Satzung beschließen. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht verändert werden.
( 2 ) Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums.
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§ 9
Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung

( 1 ) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können die Treuhänderin und das Kuratorium gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Das Gleiche gilt, wenn steuerbegünstigte Zwecke der Stiftung entfallen, so dass der Stiftungszweck unmöglich wird. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums.
( 2 ) Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
( 3 ) Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche und des Gemeindekirchenrates der Kirchengemeinde Weitenhagen.
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§ 10
Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Annahme durch den Gemeindekirchenrat und die Kirchenleitung in Kraft3#.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Satzungsdatum wird derzeit überprüft.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. Satzung des Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Hauses – Haus der Stille der Pommerschen Evangelischen Kirche in Weitenhagen vom 7. Februar 2012 (ABl. S. 25) bzw. ab 2. Januar 2020 die Satzung des Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Hauses – Haus der Stille – des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 1. November 2019 (KABl. S. 529).
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3 ↑ Red. Anm.: Die Annahme erfolgte durch den Gemeindekirchenrat am 7. Februar 2012 und durch die Kirchenleitung am 30. März 2012.