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Geltungszeitraum von: 01.01.1979

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchensteuergesetz
der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
(Kirchensteuerordnung)1#

Vom 8. Oktober 1978

(GVOBl. S. 409)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der Änderung
Bekanntmachung der Neufassung des Kirchensteuergesetzes der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Kirchensteuerordnung) vom 30. November 1996 (GVOBl. S. 257)
1
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses (Sechstes Kirchensteueränderungsgesetz)
23. September 2000
§ 5 Abs. 2
neu gefasst
§ 6 Abs. 2
eingefügt
bish. Abs. 2 und 3
werden Abs. 3 und 4
§ 8 Abs. 1
neu gefasst
§ 17 Abs. 2
neu gefasst
§ 34
aufgehoben
2
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses (Siebentes Kirchensteueränderungsgesetz)
3. Februar 2001
§ 6 Überschrift
neu gefasst
Abs. 1 Satz 2
angefügt
Abs. 2
aufgehoben
bish. Abs. 3
wird Abs. 2 und Satz angefügt
bish. Abs. 4
wird Abs. 3
§ 9 Abs. 2 Satz 3
angefügt
§ 14
neu gefasst
§ 15 Überschrift
neu gefasst
Abs. 1 und 2
neu gefasst
3
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses (Neuntes Kirchensteueränderungsgesetz)
29. September 2007
§ 6 Abs. 4
angefügt
4
Artikel 10 des Abschnittes 2 des Kirchengesetzes zur Neuordnung des leitenden geistlichen Amtes
9. Oktober 2007
§ 23 Abs. 1 Satz 2
Wörter gestrichen
5
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses (Zehntes Kirchensteueränderungsgesetz)
22. November 2008
§ 4 Abs. 4
angefügt
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Wörter ersetzt
§ 6 Abs. 2 Satz 3
angefügt
Abs. 5
angefügt
§ 12 Abs. 2 Satz 2
angefügt
bish. § 14 Buchst. c
wird Buchst. d, Satzzeichen eingefügt, Wörter ersetzt
Buchst. c
neu gefasst
§ 15 Abs. 1
Satzzeichen eingefügt, Wörter ersetzt
Abs. 2 Buchst. a
Wörter ersetzt
bish. Abs. 3
wird Abs. 5
Abs. 3
neu gefasst
Abs. 4
eingefügt
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I. Allgemeines

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§ 1
Kirchensteuerberechtigung

( 1 ) Das Recht, Kirchensteuern von den Kirchenmitgliedern zu erheben, steht den Kirchengemeinden und den Kirchenkreisen zu.
( 2 ) Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuern vom Einkommen. Im Übrigen erheben die Kirchengemeinden die Kirchensteuern.
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§ 2
Zweck der Kirchensteuererhebung

Kirchensteuern werden zur Erfüllung der den Kirchengemeinden, den Kirchengemeindeverbänden, den Kirchenkreisen, den Kirchenkreisverbänden und der Nordelbischen Kirche sowie ihren Diensten und Werken obliegenden Aufgaben erhoben.
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II. Kirchensteuerpflicht

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§ 3
Kirchensteuerpflichtige

( 1 ) Alle Kirchenmitglieder der Nordelbischen Kirche sind kirchensteuerpflichtig.
( 2 ) Die Kirchensteuerpflicht besteht gegenüber derjenigen Kirchengemeinde, in deren Gebiet das Kirchenmitglied einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Entsprechendes gilt für die Kirchensteuerpflicht gegenüber dem Kirchenkreis.
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§ 4
Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht

( 1 ) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts oder die Aufnahme in die evangelische Kirche folgt. Bei vorangegangenem Austritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgesellschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht jedoch frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
( 2 ) Die Kirchensteuerpflicht endet
  1. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben wurde;
  2. bei Tod des Gemeindegliedes mit Ablauf des Sterbemonats;
  3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Austrittserklärung wirksam wurde.
( 3 ) Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht im Laufe eines Steuerjahres, so ist der Betrag, der sich für das Steuerjahr an Kirchensteuer ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist auch dann um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat zu kürzen, wenn die Kirchensteuerpflicht durch den Tod endet.
( 4 ) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist Absatz 3 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.
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III. Arten der Kirchensteuern

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§ 5
Allgemeines

( 1 ) Die Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden:
  1. Kirchensteuern vom Einkommen
    1. in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer
    2. nach Maßgabe des Einkommens
    3. als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
    4. als Mindestkirchensteuer
  2. Kirchensteuern vom Vermögen
    1. in Höhe eines Vomhundertsatzes der Vermögenssteuer
    2. nach Maßgabe des Vermögens
  3. Kirchensteuern vom Grundeigentum
    1. in Höhe eines Vomhundertsatzes der Grundsteuermessbeträge
    2. nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundeigentums
  4. als festes (gleiches) oder gestaffeltes Kirchgeld.
( 2 ) In Hamburg werden die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d sowie die in Nummer 2 und 3 aufgeführten Kirchensteuern nicht erhoben. In Schleswig-Holstein werden die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d sowie die in Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b aufgeführten Kirchensteuern nicht erhoben.
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§ 6
Bemessung der Kirchensteuer

( 1 ) Die in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer zu erhebende Kirchensteuer wird bei den zu veranlagenden Kirchensteuerpflichtigen nach der Einkommensteuer bemessen; im Lohnsteuerabzugsverfahren wird sie nach der Lohnsteuer bemessen. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a Absatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist Bemessungsgrundlage diejenige Einkommen-(Lohn-)steuer, die sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.
( 2 ) Anstelle der Erhebung der Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer ist eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde. Eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens ist ausgeschlossen, soweit in der Einkommen-(Lohn-)steuer im Sinne des Satzes 1 Einkommen-(Lohn-)steuer enthalten ist, die auf Einkünfte oder Beträge zurückzuführen ist, die nicht Bestandteil des zu versteuernden Einkommens im Sinne des Satzes 1 sind.
( 3 ) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Prozentsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen. Weist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so stellt die pauschalierte Lohnsteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Kirchensteuer dar.
( 4 ) Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Weist die oder der Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfänger oder Empfängerinnen von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so stellt die pauschale Einkommensteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Kirchensteuer dar.
( 5 ) Die in Höhe eines Prozentsatzes der Kapitalertragsteuer zu erhebende Kirchensteuer wird im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren nach der Kapitalertragsteuer bemessen. § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. Wird die Kirchensteuer nicht von der oder dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes. Die Kirchensteuer bemisst sich insoweit nach der nach dem gesonderten Einkommensteuertarif ermittelten Einkommensteuer.
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§ 7
Kirchensteuern vom Vermögen

Für die Kirchensteuern vom Vermögen gelten die Bestimmungen über die Kirchensteuern vom Einkommen entsprechend.
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§ 8
Mindestkirchensteuer

( 1 ) Wenn die Mindestkirchensteuer erhoben wird, dann wird sie mit festen Sätzen von allen Kirchenmitgliedern erhoben, deren Einkommen oder Arbeitslohn den für die Mindestkirchensteuer festgesetzten Freibetrag übersteigt.
( 2 ) Die Mindestkirchensteuer wird auf die übrigen Kirchensteuern vom Einkommen angerechnet.
( 3 ) Die §§ 14 und 15 sind entsprechend anzuwenden.
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§ 9
Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

( 1 ) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird von Gemeindegliedern erhoben, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört.
( 2 ) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.
( 3 ) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach gestaffelten Sätzen erhoben.
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§ 10
Kirchensteuern vom Grundeigentum

( 1 ) Die Kirchensteuern vom Grundeigentum werden in Höhe eines Vomhundertsatzes der Grundsteuermessbeträge oder nach der Maßgabe des Einheitswerts des in einer Kirchengemeinde der Nordelbischen Kirche gelegenen Grundeigentums des Kirchensteuerpflichtigen bemessen.
( 2 ) Die Kirchensteuern vom Grundeigentum für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Kirchensteuer A) und für sonstige Grundstücke (Kirchensteuer B) kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden.
( 3 ) Kirchensteuern vom Grundeigentum in Höhe eines Vomhundertsatzes der Grundsteuermessbeträge und nach Maßgabe des Einheitswerts dürfen nicht nebeneinander erhoben werden.
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§ 11
Festes (gleiches) oder gestaffeltes Kirchgeld

( 1 ) Das Kirchgeld kann nach dem Einkommen, Vermögen oder Grundeigentum bemessen werden.
( 2 ) Verschiedene Arten des Kirchgeldes können nebeneinander erhoben werden. Wird nach dem Grundeigentum gestaffeltes Kirchgeld erhoben, darf daneben eine Kirchensteuer vom Grundeigentum nicht erhoben werden.
( 3 ) Die Kirchensteuern vom Einkommen werden auf das Kirchgeld angerechnet.
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IV. Höhe der Kirchensteuern

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§ 12
Allgemeines

( 1 ) Die Höhe der Kirchensteuern ist nach festen und gleichmäßigen Maßstäben festzusetzen.
( 2 ) Für jede Art der Kirchensteuern können Mindest- oder Höchstbeträge sowie, mit Ausnahme der Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer, Freigrenzen bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird.
( 3 ) Der Hebesatz der Kirchensteuern vom Grundeigentum kann für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und für das sonstige Grundeigentum verschieden festgesetzt werden.
( 4 ) Für die Kirchensteuern vom Grundeigentum und das feste (gleiche) oder gestaffelte Kirchgeld sind die §§ 14 und 15 entsprechend anzuwenden.
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§ 13
Beschluss über Art und Höhe der Kirchensteuern

( 1 ) Die Synode bestimmt durch Kirchengesetz, welche Kirchensteuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 erhoben werden und legt ihre Hebesätze fest.
( 2 ) Der Kirchenvorstand bestimmt durch Kirchensteuerbeschluss, welche Kirchensteuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 erhoben werden und legt ihre Hebesätze fest.
Die Synode erlässt hierfür in dem Kirchengesetz nach Absatz 1 Rahmenbestimmungen.
( 3 ) Regelungen nach Absatz 1 und 2 enthalten neben den Hebesätzen die Anrechnungsbestimmungen, die Staffelungssätze und die Bemessungsgrundlagen. Außerdem sind Zeitpunkt und Höhe der Vorauszahlungen auf kirchlich verwaltete Kirchensteuern im Kirchensteuerbeschluss zu bestimmen.
Kirchensteuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
( 4 ) Kirchensteuerbeschlüsse werden für ein Jahr gefasst. Der bisherige Kirchensteuerbeschluss gilt weiter, solange kein neuer wirksam geworden ist.
( 5 ) Kirchensteuerbeschlüsse nach Absatz 2 Satz 1 bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Stellungnahme des Nordelbischen Kirchenamtes eingeholt worden ist, soweit es nicht dafür Richtlinien aufgestellt hat.
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§ 14
Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der
Bemessungsgrundlage nach § 6 in konfessionsverschiedenen Ehen

Gehört der Ehemann oder die Ehefrau eines Kirchenmitglieds einer anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer vom Einkommen für das evangelische Kirchenmitglied bemessen,
  1. wenn die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 oder 2 ermittelten gemeinsamen Bemessungsgrundlage beider Ehegatten;
  2. wenn nur ein Ehegatte lohnsteuerpflichtig ist, nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage dieses Ehegatten oder wenn beide Eheleute lohnsteuerpflichtig sind, nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage jedes Ehegatten;
  3. wenn die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, nach der Bemessungsgrundlage nach § 6 Absatz 5, oder wenn eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes erfolgt, nach der Hälfte der gemeinsamen Bemessungsgrundlage nach § 6 Absatz 5 Satz 3;
  4. wenn die Eheleute getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der nach § 6 Absatz 1, 2 oder 5 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitglieds.
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§ 15
Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Bemessungsgrundlage
nach § 6 in glaubensverschiedenen Ehen

( 1 ) Gehört der Ehemann oder die Ehefrau eines Kirchenmitglieds keiner anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer im Falle der getrennten Veranlagung nach der nach § 6 Absatz 1, 2 oder 5 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitglieds bemessen.
( 2 ) Werden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so ist die Kirchensteuer für das Kirchenmitglied
  1. nach dem Teil der nach § 6 Absatz 1 ermittelten gemeinsamen Einkommen-(Lohn-) steuer zu bemessen, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung des Einkommensteuer- Grundtarifs auf die Anteile eines jeden Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte ergeben würden, aufgeteilt wird,
oder
b)
höchstens nach dem Teil des nach § 6 Absatz 2 ermittelten gemeinsamen zu versteuernden Einkommens zu bemessen, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen im Verhältnis der Anteile jedes Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. Ist der Anteil eines Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte negativ, so ist dieser nicht zu berücksichtigen.
In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgeblich, der sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.
( 3 ) Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes.
( 4 ) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkommensteuer erhoben, ist § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
( 5 ) Neben einer Kirchensteuer nach Absatz 1 wird kein Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben. Übersteigt die Kirchensteuer nach Absatz 2 das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird dieses nicht erhoben. Ergibt die Kirchensteuerberechnung nach Absatz 2 einen gleich hohen oder niedrigeren Betrag als das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird die Kirchensteuer nach Absatz 2 nicht erhoben.
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V. Verwaltung der Kirchensteuern

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§ 16
Allgemeines

( 1 ) Die Kirchensteuern werden grundsätzlich von den Kirchengemeinden und den Kirchenkreisen verwaltet.
( 2 ) Die Festsetzung der von den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen verwalteten Kirchensteuern erfolgt durch Kirchensteuerbescheid. Der Kirchensteuerbescheid enthält die Bemessungsgrundlage, die Hebesätze, die angeforderten Beträge, die Fälligkeitstermine sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung und die Angabe der Stelle, an welche die angeforderten Beträge zu entrichten sind.
( 3 ) Der Kirchensteuerbescheid ist dem oder der Kirchensteuerpflichtigen durch einfachen Brief zu übermitteln.
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§ 17
Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuern

( 1 ) Die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise den Finanzämtern übertragen werden.
( 2 ) Die Kirchengemeinde kann die Verwaltung der Kirchensteuern vom Grundeigentum durch Vereinbarung der Gemeinde oder dem Amt übertragen.
( 3 ) Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzämtern oder Gemeinden übertragen ist, richtet sich deren Festsetzung und Erhebung nach den einschlägigen staatlichen und kommunalen Bestimmungen.
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§ 18
Veränderung der Maßstabsteuer oder der sonstigen
Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern

( 1 ) Wird die Maßstabsteuer oder die sonstige Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer berichtigt oder geändert, so ist der Kirchensteuerbescheid anzupassen. Das gilt auch dann, wenn der Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.
( 2 ) Erfolgt eine Stundung, ein Erlass, eine Niederschlagung oder eine Aussetzung der Vollziehung oder der Beitreibung der Maßstabsteuer für die Kirchensteuer oder wird von der Beitreibung aus Billigkeitsgründen abgesehen, so ist eine entsprechende Entscheidung auch für die danach bemessene Kirchensteuer zu treffen.
Entsprechendes gilt für eine Änderung der sonstigen Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuer.
( 3 ) Die Entscheidung wird von der Stelle getroffen, die die Kirchensteuer verwaltet.
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§ 19
Vorauszahlungen

Vorauszahlungen für die von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern richten sich nach den in § 17 Absatz 3 für anwendbar erklärten Bestimmungen. Auch für die nicht von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern können Vorauszahlungen erhoben werden.
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§ 20
Stundung, Erlass, Niederschlagung

( 1 ) Kirchensteuern können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre oder wenn kirchliche Gründe dies erforderlich machen. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
Kirchensteuern können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kirchensteuerpflichtigen oder die Kirchensteuerpflichtige bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
( 2 ) Kirchensteuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem angeforderten Betrage stehen.
( 3 ) Der Kirchenkreisvorstand trifft die Entscheidung für die Kirchensteuern vom Einkommen. Zuvor ist eine Stellungnahme des Nordelbischen Kirchenamtes einzuholen, soweit es nicht dafür Richtlinien aufgestellt hat. Der Kirchenvorstand trifft die Entscheidung für die übrigen Kirchensteuern. Zuvor ist eine Stellungnahme des Kirchenkreisvorstandes einzuholen, soweit er nicht dafür Richtlinien aufgestellt hat.
( 4 ) Ist ein Kirchensteuerausschuss gebildet, entscheidet dieser an Stelle des Kirchenkreisvorstandes oder des Kirchenvorstandes.
( 5 ) Soweit einem Antrag nicht stattgegeben wird, ist die Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller oder der Antragstellerin bekannt zu geben.
( 6 ) Das Nordelbische Kirchenamt entscheidet, ob und inwieweit von den Kirchensteuergläubigern gewährte Erlasse auf die Kirchensteuer als unumgänglich anerkannt werden können.
( 7 ) § 18 bleibt unberührt.
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§ 21
Kirchensteuern bei mehrfachem Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen

[weggefallen]
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§ 22
Kirchensteuereingänge

( 1 ) Die von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern fließen von der staatlichen Finanzverwaltung unmittelbar dem Nordelbischen Kirchenamt zu. Das Nordelbische Kirchenamt verwaltet das Kirchensteueraufkommen treuhänderisch.
( 2 ) Den Kirchenkreisen ist über die voraussichtliche Entwicklung des Kirchensteueraufkommens und über die Weiterleitung desselben regelmäßig, mindestens halbjährlich, Bericht zu erstatten.
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§ 23
Ausschuss der kirchensteuerberechtigten Körperschaften

( 1 ) Die Synode bestellt einen aus fünf Personen bestehenden Ausschuss der kirchensteuerberechtigten Körperschaften aus dem Bereich der Nordelbischen Kirche. Zwei Mitglieder werden aus dem Hauptausschuss der Synode, die übrigen drei Mitglieder werden aus einer Liste gewählt, für die jeder Kirchenkreis einen Namensvorschlag macht. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das zugleich Ersatzmitglied ist.
( 2 ) Dem Ausschuss ist jährlich über die Abrechnung zu berichten, Gelegenheit zur Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren und auf Anfrage Auskunft zu erteilen. In Kirchensteuerangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung berät er Synode, Kirchenleitung und Nordelbisches Kirchenamt.
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§ 24
Das Kirchensteueraufkommen

( 1 ) Für das Kirchensteueraufkommen eines jeden Jahres sind die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember als Kirchensteuern vom Einkommen eingegangenen Beträge zugrunde zu legen.
( 2 ) Mit dem Kirchensteueraufkommen gemäß Absatz 1 werden folgende Ansprüche und Verpflichtungen verrechnet:
  1. die durch das Erhebungsverfahren entstehenden Kosten,
  2. der Kirchensteuerausgleich mit Kirchensteuerberechtigten außerhalb der Nordelbischen Kirche,
  3. die Rückstellung von Beträgen zum Ausgleich von anderen Kirchen nach Buchstabe b,
  4. die von den Soldaten oder Soldatinnen entrichteten Beträge,
  5. die Kirchensteuererstattungen im Einzelfall.
( 3 ) Die Anteile der im staatlichen Einzugsverfahren beteiligten Kirchen sollen durch Auswertung der Lohnsteuerbelege und der Veranlagungsunterlagen ermittelt werden.
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§ 25
Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kirchen

Das Nordelbische Kirchenamt ist befugt, mit Wirkung für und gegen die kirchensteuerberechtigten Körperschaften aus dem Bereich der Nordelbischen Kirche Kirchenlohn-, Kirchengrenzgänger-, Kirchensteuerausgleichsvereinbarungen sowie Pauschalierungsvereinbarungen mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschließen und durchzuführen. Die Vereinbarungen bedürfen der Beratung des Ausschusses der kirchensteuerberechtigten Körperschaften (§ 23).
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§ 26
Weiterleitung der Kirchensteuern

Das Nordelbische Kirchenamt leitet die eingegangenen Kirchensteuern vom Einkommen monatlich nach Eingang der letzten Rate von den Finanzämtern weiter. Es sind angemessene Abschlagszahlungen zu entrichten.
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VI. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

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§ 27
Widerspruch

( 1 ) Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der oder die Betroffene Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist unzulässig, soweit er sich darauf stützt, dass die der Kirchensteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer unrichtig festgesetzt worden ist. Mit dem Widerspruch können Stundung oder Erlass aus Billigkeitsgründen nicht begehrt werden.
( 2 ) Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Kirchensteuerbescheid dem oder der zur Kirchensteuer Herangezogenen als bekannt gegeben gilt.
( 3 ) Der Widerspruch ist in Fällen der Kirchensteuern vom Einkommen beim Kirchenkreisvorstand und im Übrigen beim Kirchenvorstand einzulegen. Bei einer durch das Finanzamt erhobenen oder im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn einbehaltenen Kirchensteuer gilt ein innerhalb der Frist des Absatzes 2 bei dem zuständigen Finanzamt eingelegter Widerspruch als rechtzeitig eingelegt.
( 4 ) Über den Widerspruch entscheidet der Kirchenvorstand bzw. der Kirchenkreisvorstand. Ist ein Kirchensteuerausschuss gebildet, so entscheidet dieser an Stelle des Kirchenvorstandes oder des Kirchenkreisvorstandes.
( 5 ) Die Widerspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und bekannt zu geben.
( 6 ) Vor der Entscheidung des Kirchenvorstandes oder des Kirchenkreisvorstandes ist eine Stellungnahme des Nordelbischen Kirchenamtes einzuholen, soweit es nicht dafür Richtlinien aufgestellt hat.
( 7 ) In Hamburg sind bei Rechtsbehelfen gegen Kirchensteuerbescheide und Entscheidungen staatlicher Stellen abweichend von den Absätzen 1 bis 6 die dafür geltenden staatlichen Bestimmungen maßgebend.
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§ 28
Beschwerde

( 1 ) Gegen Entscheidungen über Anträge auf Stundung oder Erlass nach § 20 kann der oder die Kirchensteuerpflichtige bei der Stelle Beschwerde einlegen, die die Entscheidung getroffen hat.
( 2 ) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid als bekannt gegeben gilt.
( 3 ) Wird der Beschwerde durch den Kirchenvorstand oder den Kirchenkreisvorstand nicht abgeholfen, entscheidet das Nordelbische Kirchenamt.
( 4 ) Die Beschwerdeentscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie ist der Person, die die Beschwerde eingelegt hat, und der kirchensteuerberechtigten Körperschaft bekannt zu geben.
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§ 29
Klage

Gegen Entscheidungen nach § 27 und § 28 kann Klage bei dem zuständigen staatlichen Gericht nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen erhoben werden.
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§ 30
Allgemeine Bestimmungen über Rechtsbehelfe

( 1 ) Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgehalten.
( 2 ) Widerspruch oder Beschwerde, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden sind, werden als unzulässig verworfen. Wurde die Frist ohne Verschulden versäumt, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist gestellt werden.
( 3 ) Entscheidungen kirchlicher Stellen über Widerspruch oder Beschwerde ergehen gebührenfrei. Soweit Rechtsbehelfen stattgegeben wird, fallen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der kirchensteuerberechtigten Körperschaften zur Last.
( 4 ) Die zur Entscheidung über Widerspruch oder Beschwerde zuständige Stelle kann auf Antrag die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
( 5 ) Ergänzend finden die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung.
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VII. Besondere Vorschriften

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§ 31
Verjährung

Für die Verjährung von Kirchensteuern gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend.
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§ 32
Beitreibung

Kirchensteuern werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Für die Beitreibung kirchlich verwalteter Kirchensteuern bedarf es eines Antrags.
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§ 33
Steuergeheimnis

( 1 ) Die Mitglieder der mit der Erhebung von Kirchensteuern befassten und zur Entscheidung über Rechtsbehelfe zuständigen Organe und alle an der Festsetzung, Erhebung und sonstigen Verwaltung von Kirchensteuern beteiligten Personen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren.
( 2 ) Unterlagen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind in gesonderten Akten zu führen und vertraulich zu behandeln. Sie sollen nur denjenigen Personen bekannt gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen.
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§ 34
Kirchengemeindeverbände

[weggefallen]
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§ 35
Kirchensteuerausschüsse

( 1 ) Kirchengemeinden, Kirchenkreise oder Kirchengemeindeverbände können für Aufgaben nach den §§ 20 und 27 einen Kirchensteuerausschuss bilden.
( 2 ) Für die Kirchengemeinden wählt der Kirchenvorstand, für die Kirchenkreise die Kirchenkreissynode den Ausschuss. Für deren Verbände gilt das nach der Satzung Entsprechende.
( 3 ) Der Kirchensteuerausschuss besteht aus fünf Mitgliedern; die Mitglieder brauchen dem Wahlorgan und dem Kirchenkreisvorstand nicht anzugehören.
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§ 36
Ergänzende Anwendung anderer Bestimmungen

( 1 ) Die für Maßstabsteuern geltenden Vorschriften, insbesondere die Abgabenordnung, sind für Kirchensteuern entsprechend anzuwenden, soweit das staatliche Recht, dieses Kirchengesetz und die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.
( 2 ) Die Straf- und Bußgeldbestimmungen sowie diejenigen über die Steuersäumnis und die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis finden keine Anwendung. Die Vorschriften über die Strafbarkeit der Verletzung des Steuergeheimnisses sind anwendbar.
( 3 ) Für den auf niedersächsischem Gebiet liegenden Bereich der Nordelbischen Kirche findet das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den Ev. Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung – KiStO ev –) vom 14. Juli 1972 (Kirchliches Amtsblatt Hannover 1972 Seite 107 ff.) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.
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§ 37
Übergangsvorschriften

Für die Abrechnung des Kirchensteueraufkommens über Zeiträume bis zum 31. Dezember 1978 gelten die bis dahin in Kraft gewesenen Bestimmungen weiter. Rechte und Pflichten werden von der Nordelbischen Kirche wahrgenommen. Ansprüche und Verpflichtungen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise oder deren Verbände gegeneinander erlöschen von diesem Zeitpunkt an.
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§ 38
Vereinbarungen mit anderen Kirchen und Religionsgesellschaften
über auftragsweise Kirchensteuererhebung

Die Kirchenleitung kann das Nordelbische Kirchenamt beauftragen, Vereinbarungen über die Erhebung und Abführung von Kirchensteuern zu schließen und auszuführen, die von Personen aufgebracht werden, welcher einer anderen Kirche oder Religionsgesellschaft angehören.
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§ 39
Ausführungsbestimmungen

( 1 ) Die Kirchenleitung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Aufteilung und Verwendung der Kirchensteuer der Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche im Sinne der Kirchengesetze der Ev. Kirche in Deutschland vom 28. Februar 1957 und vom 8. März 1957 (KGVOBl. S. 13 und 97) sowie der Verordnung der Kirchenleitung der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 5. Juni 1959 (KGVOBl. S. 71) regeln.
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§ 40

(Inkrafttreten)

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 37 der Kirchensteuerordnung vom 25. September 2013 (KABl. S. 438) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.