.

Ordnung
zur liturgischen Kleidung gemäß
§ 26 Pfarrerdienstgesetz1#, 2#

Vom 16. Mai 1993

(ABl. S. 102)3#

#
  1. Für den Pfarrer bzw. die Pfarrerin dient in der Regel der schwarze Talar als gottesdienstliche Dienstkleidung und Funktionsgewand.
  2. Die Verwendung anderer liturgischer Kleidung (heller Talar, Chorhemd, Stola) ist möglich, bedarf aber einer Beschlussfassung durch den Gemeindekirchenrat. Vor der Beschlussfassung durch den Gemeindekirchenrat findet ein Gespräch im Pfarrkonvent statt. Der Beschluss des Gemeindekirchenrates und das Ergebnis des Gesprächs im Pfarrkonvent sind dem Konsistorium mitzuteilen.
  3. Bei Verwendung anderer liturgischer Kleidung (heller Talar, Chorhemd, Stola) ist darauf zu achten, dass in evangelischen Gottesdiensten bereits erprobte Gewänder getragen werden. Der helle Talar soll die Form einer Arme und Körper umschließenden Mantelalbe (ohne Rollkragen und Kapuze, in der Länge bis zum Knöchel reichend) haben und aus naturweißem Wollstoff sein. Zu dieser Mantelalbe wird eine schlichte Stola in den liturgischen Farben getragen. Das Chorhemd ist über dem schwarzen Talar zu tragen.
  4. Andere liturgische Kleidung (heller Talar, Chorhemd, Stola) darf nur in den Gemeinden getragen werden, für die eine Genehmigung des zuständigen Gemeindekirchenrates vorliegt. Eine Verpflichtung, diese Kleidung zu tragen, besteht nicht. Dies gilt besonders für andere in diesen Gemeinden amtierende Pfarrer bzw. Pfarrerinnen sowie für Nachfolger in den entsprechenden Pfarrstellen.
  5. Das Tragen weiterer liturgischer Gewandung im Gottesdienst durch Lektoren, Kurrende, Helfer bei der Austeilung des Abendmahls, Küster und andere bei der liturgischen Gestaltung des Gottesdienstes aktiv Mitwirkende bedarf der Genehmigung des zuständigen Gemeindekirchenrates. Das Konsistorium ist über jeden entsprechenden Gemeindekirchenratsbeschluss in Kenntnis zu setzen. Es wird geraten, sich vor Anschaffung entsprechender liturgischer Gewandung vom Liturgischen Ausschuss der Landeskirche beraten zu lassen.

#
1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl § 26 Absatz 1 des Pfarrerdienstgesetzes des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. September 1982 (MBl. BEK 1983 S. 2; ABl. EKD 1984 S. 110; ABl. Ev. Kirche in Greifswald 1984 S. 17), als Recht der Evangelischen Kirche der Union fortgeltend aufgrund von § 1 des Kirchengesetzes zur Fortgeltung von Bestimmungen des Pfarrerdienstrechts vom 20. April 1991 (ABl. EKD 1991 Seite 207; ABl. PEK 1992 S. 5). § 26 Absatz 1 Pfarrerdienstgesetz lautete:
„Bei Gottesdiensthandlungen trägt der Pfarrer die nach gliedkirchlichem Recht vorgesehene Dienstkleidung.
Hierzu § 11 PfdrAG EKU:
Dienstkleidung
Zur Dienstkleidung gehören der Talar, das Barett und und das Beffchen, bei Pastorinnen statt des Beffchens auch der Stehkragen. Die Gliedkirchen können bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Alba (Chorhemd) und die weiße Halskrause getragen werden können.
sowie § 3 PfdrDG Greifswald:
Die Inhaber der Pfarrstellen im Bereich der Stadt Stralsund können wie bisher die weiße Halskrause tragen.“
Mit Einführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 307, 2011 S. 149, 289; KABl. 2014 S. 228) in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist die Amtstracht auch in § 36 Pfarrdienstgesetz der EKD geregelt.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
#
3 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.