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Kirchengesetz
über die kirchliche Stiftungsaufsicht1#

Vom 14. November 19932#

(ABl. 1994 S. 27)3#

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die kirchliche Stiftungsaufsicht vom 14. November 1993 (ABl. 1994 S. 27)
10. Oktober 2004
§ 4 Satz 2
und 3
gestrichen
§ 5
eingefügt
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§ 1

Der Stiftungsaufsicht der Pommerschen Evangelischen Kirche unterliegen diejenigen rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die von der Landeskirche als kirchliche Stiftungen anerkannt worden sind.
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§ 2

( 1 ) Als kirchliche Stiftungen können nur diejenigen Stiftungen anerkannt werden, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Aufgaben gewidmet sind und
  1. ihren Sitz im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche haben,
  2. keiner anderen Kirche zugeordnet sind,
  3. in der Stiftungssatzung der Aufsicht der Pommerschen Evangelischen Kirche unterstellt sind,
  4. organisatorisch mit dieser Landeskirche verbunden sind oder
  5. ihren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit ihr erfüllen können.
( 2 ) Die Anerkennung als kirchliche Stiftung erfolgt auf Antrag der Stiftung durch die Kirchenleitung. Die Stiftungsaufsicht nimmt das Konsistorium wahr.4#
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§ 3

Die Stiftungsaufsicht stellt sicher, dass die kirchlichen Stiftungen gemäß dem Stifterwillen sowie im Einklang mit den staatlichen Gesetzen und dem kirchlichen Recht und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Sie hat die Rechte der Stiftung zu achten und zu wahren und ihnen Schutz und Fürsorge zu gewähren.
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§ 4

Für die Ausübung der Aufsicht gelten die §§ 14 bis 20 des Stiftungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 19935# (GVOBl. M-V S. 104) mit der Maßgabe, dass
  1. mit Zustimmung der Stiftung einzelne Befugnisse der Stiftungsaufsicht auf nachgeordnete Aufsichtsstellen übertragen werden können und
  2. die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines Geschäftsjahres bei der für die Aufsicht zuständigen Stelle einzureichen sind.
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§ 5

( 1 ) Die Aufsicht über Stiftungen, die dem Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. angeschlossen sind, wird mit Beratung und Unterstützung des Diakonischen Werkes ausgeübt. Entscheidungen des Konsistoriums im Rahmen der Stiftungsaufsicht, die solche Stiftungen betreffen, sollen in den nachfolgenden Fällen nur nach Einholung einer Stellungnahme des Diakonischen Werkes ergehen:
  1. bei Maßnahmen betreffend Zweckänderung oder Aufhebung (§ 87 Absatz 1 des BGB oder § 12 des Stiftungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern),
  2. bei Ablehnung von Anträgen der Stiftungsorgane auf Maßnahmen nach Buchstabe a,
  3. bei Maßnahmen betreffend die Beanstandung von Maßnahmen der Stiftungsorgane.
( 2 ) Soweit nach dem Stiftungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern die Zuständigkeit bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibt, soll der Schriftwechsel der Stiftungsorgane mit dieser über das Konsistorium geführt werden, unbeschadet des Rechtes der Stiftungsorgane, sich von der staatlichen Stiftungsbehörde beraten zu lassen.
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§ 6

( 1 ) Nach dem Stifterwillen oder der Satzung bestehende, über die §§ 14 bis 20 des Stiftungsgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern hinausgehende kirchliche Aufsichtsrechte gegenüber einzelnen Stiftungen bleiben unberührt.
( 2 ) Besondere kirchliche Mitwirkungsrechte und Zuständigkeiten bleiben unbeschadet der Aufsicht des Konsistoriums bestehen, soweit dies dem mutmaßlichen Stifterwillen entspricht.
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§ 7

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.6#
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nicht amtliche Anlage

Stiftungsgesetz
für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Stiftungsgesetz – StiftG)7#

Vom 24. Februar 1993
(GVOBl. M-V S. 104)
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Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Inhaltsübersicht
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Auslegungsgrundsatz
§ 3
Stiftungsbehörde
§ 4
Stiftungsverzeichnis
§ 5
Allgemeines
§ 6
Stiftungsgeschäft und -satzung
§ 7
Genehmigung
§ 8
Verwaltung der Stiftung, Haftung, Kosten
§ 9
Stiftungsvermögen
§ 10
Erträge
§ 11
Satzungsänderung, Zusammenlegung und Auflösung
§ 12
Zweckänderung und Aufhebung
§ 13
Vermögensanfall
§ 14
Stiftungsaufsicht
§ 15
Unterrichtung und Prüfung
§ 16
Beanstandungen
§ 17
Anordnung und Ersatzvornahmen
§ 18
Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern
§ 19
Bestellung von Beauftragten
§ 20
Anzeigepflicht
§ 21
Bekanntmachung
§ 22
Errichtung
§ 23
Entstehung
§ 24
Rechtsvorschriften
§ 25
Kommunale Stiftungen
§ 26
Kirchliche Stiftungen
§ 27
Familienstiftungen
§ 28
Zweifel über die Rechtsnatur
§ 29
Bestehende Stiftungen
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
§ 31
Aufhebung bisher gehenden Rechts
§ 32
Inkrafttreten
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Teil I
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Mecklenburg-Vorpommern.
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§ 2
Auslegungsgrundsatz

Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist der wirkliche oder mutmaßliche Stifterwille in erster Linie maßgebend.
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§ 3
Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
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§ 4
Stiftungsverzeichnis

( 1 ) Beim Innenminister wird ein Verzeichnis aller Stiftungen geführt.
( 2 ) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
  1. Name,
  2. Sitz,
  3. Zweck,
  4. Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung und
  5. der Tag der Erteilung der Genehmigung bzw. Verleihung der Rechtsfähigkeit.
( 3 ) Die jeweiligen Stiftungsbehörden sind verpflichtet, dem Innenminister die erforderlichen Mitteilungen zu machen.
( 4 ) Eintragungen in das Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit. Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
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Teil II
Stiftungen des bürgerlichen Rechts

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§ 5
Allgemeines

Für Stiftungen des bürgerlichen Rechts bleiben die §§ 80 bis 88 BGB unberührt.
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§ 6
Stiftungsgeschäft und -satzung

( 1 ) Das Stiftungsgesetz muss Bestimmungen enthalten über
  • den Namen,
  • den Sitz,
  • den Zweck,
  • das Vermögen,
  • die Organe
  • der Stiftung.
( 2 ) Jede Stiftung muss eine Satzung haben. Die Satzung muss die in Absatz 1 genannten Bestimmungen enthalten. Sie soll ferner Regelungen treffen über
  • Anzahl, Berufung, Amtsdauer und Abberufung der Mitglieder der Stiftungsorgane,
  • Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Stiftungsorgane,
  • Geschäftsbereich und Vertretungsmacht der Stiftungsorgane,
  • Satzungsänderungen sowie Umwandlung, Auflösung und Aufhebung der Stiftung,
  • etwaige Rechte der durch die Stiftung Begünstigten,
  • Vermögensanfall nach dem Erlöschen der Stiftung.
( 3 ) Soweit Bestimmungen nach Absatz 2 fehlen oder unvollständig sind, kann die Stiftungsbehörde die Satzung bei der Genehmigung der Stiftung ergänzen. § 2 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 7
Genehmigung

( 1 ) Die für die Entstehung erforderliche Genehmigung wird durch die Stiftungsbehörde erteilt. Die Genehmigung darf nicht unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.
( 2 ) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
  1. die Stiftung das Gemeinwohl gefährden würde,
  2. die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht gewährleistet ist,
  3. durch die Stiftung Vermögen des Stifters oder seine Verwendung gesetzlich vorgeschriebener Kontrolle oder Publizität entzogen würde.
( 3 ) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn
  1. der Hauptzweck der Stiftung in dem Betrieb oder der Verwaltung eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens besteht, das ausschließlich oder überwiegend eigennützigen Interessen des Stifters oder seiner Erben dient,
  2. das Stiftungsgeschäft den Anforderungen nach § 6 Absatz 1 nicht entspricht.
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§ 8
Verwaltung der Stiftung, Haftung, Kosten

( 1 ) Die zur Verwaltung der Stiftung berufenen Organe haben für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen.
( 2 ) Organmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzten, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mitglieder, die ohne Entgelt tätig sind, haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
( 3 ) Die Stiftung ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Die Organmitglieder haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen, sofern die Satzung dies vorsieht. Ist eine Behörde Stiftungsorgan, so hat die Stiftung nur die notwendigen persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten zu erstatten.
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§ 9
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für eine angemessene Zeit gewährleistet ist.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
( 3 ) Die Stiftungen haben nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Rechnung zu legen.
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§ 10
Erträge

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen an die Stiftungen sind ausschließlich für den Stiftungszweck zu verwenden. Das Gleiche gilt im Falle des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das Stiftungsvermögen.
( 2 ) Erträge und Zuwendungen dürfen der Vermögensmasse zugeführt werden, wenn
  1. es die Satzung vorsieht,
  2. sie zur Erfüllung des Stiftungszwecks keine Verwendung finden,
  3. dies zur Erhaltung des Stiftungsvermögens in seinem Wert geboten ist.
In den Fällen der Buchstaben b und c ist die Genehmigung der Stiftungsbehörde erforderlich.
( 3 ) Reichen Erträge und Zuwendungen zur Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr aus, so sollen sie dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, sofern erwartet werden kann, dass aus den Erträgen des vergrößerten Stiftungsvermögens in absehbarer Zeit der Stiftungszweck nachhaltig erfüllt werden kann.
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§ 11
Satzungsänderung, Zusammenlegung und Auflösung

( 1 ) Die nach der Satzung zuständigen Organe können die Satzung ändern, wenn
  1. die Satzung dies vorsieht oder
  2. sich die Verhältnisse seit der Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben.
Unter den gleichen Voraussetzungen können sie die Stiftung auflösen oder mit einer anderen Stiftung, die im Wesentlichen die gleichen Zwecke verfolgt, zusammenschließen.
( 2 ) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist § 2 entsprechend anzuwenden. Zu Lebzeiten des Stifters ist dessen Einwilligung erforderlich. Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. In Rechte derer, die durch die Stiftung bedacht sind, darf nicht eingegriffen werden.
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§ 12
Zweckänderung und Aufhebung

Maßnahmen nach § 87 BGB trifft die Stiftungsbehörde. Sie kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch mehrere Stiftungen mit im Wesentlichen gleichartigen Zwecken zu einer neuen Stiftung zusammenlegen und ihr eine Satzung geben. Mit der Zusammenlegung erlangt die neue Stiftung Rechtsfähigkeit; die zusammengelegten Stiftungen erlöschen. Mit dem Erlöschen geht das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten der zusammengelegten Stiftungen auf die neue Stiftung über. § 87 Absatz 2 und 3 BGB sind entsprechend anzuwenden.
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§ 13
Vermögensanfall

Enthält das Stiftungsgeschäft oder die Satzung für den Fall des Erlöschens keine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens, so fällt dieses an das Land. Das Land hat bei der Verwendung des Vermögens den Stiftungszweck möglichst zu berücksichtigen.
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§ 14
Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. Sie soll sicherstellen, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und mit der Satzung der Stiftung verwaltet werden.
( 2 ) Bei Stiftungen, die unmittelbar nur private Zwecke verfolgen und nicht von einer Behörde verwaltet werden, beschränkt sich die Aufsicht auf Maßnahmen nach § 87 BGB und die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane.
( 3 ) Aufsichtsbehörde ist die Stiftungsbehörde.
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§ 15
Unterrichtung und Prüfung

( 1 ) Die Stiftungsbehörde kann sich über einzelne Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Die Stiftungsorgane sind zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet. Die Stiftungsbehörde kann die Verwaltung der Stiftung prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.
( 2 ) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde
  1. die Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich anzuzeigen,
  2. innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes vorzulegen. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist Rechnungsjahr das Kalenderjahr.
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§ 16
Beanstandungen

Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane beanstanden, wenn sie das Gesetz oder die Stiftungssatzung verletzen, und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
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§ 17
Anordnung und Ersatzvornahmen

( 1 ) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder die Satzung gebotene Maßnahme nicht, kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt wird.
( 2 ) Kommt das Stiftungsorgan einer Anordnung nach § 16 oder Absatz 1 nicht innerhalb der Frist nach, kann die Stiftungsbehörde die Maßnahme auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen.
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§ 18
Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern

( 1 ) Die Stiftungsbehörde kann ein Mitglied eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung, abberufen. Sie kann ein neues Mitglied bestellen, sofern die Stiftung innerhalb einer ihr von der Stiftungsbehörde gesetzten angemessenen Frist kein neues Mitglied bestellt hat.
( 2 ) Sie kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilig untersagen.
( 3 ) Vor einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 ist dem Betroffenen und den übrigen Mitgliedern des Stiftungsorgans Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
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§ 19
Bestellung von Beauftragten

Wenn und soweit die Befugnisse der Stiftungsbehörde nach den §§ 15 bis 18 nicht ausreichen, einen geordneten Gang der Verwaltung zu gewährleisten, kann sie einen Beauftragten bestellen, der die Aufgaben der Stiftung oder eines Stiftungsorgans auf Kosten der Stiftung wahrnimmt.
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§ 20
Anzeigepflicht

Der Stiftungsbehörde sind im Voraus anzuzeigen
  1. Vermögensumschichtungen, die für den Bestand oder den Zweck der Stiftung bedeutsam sind,
  2. unentgeltliche Zuwendungen aus dem Vermögen der Stiftung, die nicht der Erfüllung des Stiftungszweckes dienen,
  3. die Annahme unentgeltlicher Zuwendungen, wenn sie mit das Stiftungsvermögen besonders belastenden Bedingungen oder Auflagen verbunden sind und
  4. Rechtsgeschäfte der Stiftung mit Mitgliedern von Stiftungsorganen.
Eine Maßnahme, die nach Satz 1 anzuzeigen ist, darf erst durchgeführt werden, wenn die Stiftungsbehörde ihre Rechtmäßigkeit bestätigt oder die Maßnahme nicht innerhalb von vier Wochen beanstandet hat. Die Stiftungsbehörde kann einer Stiftung für bestimmte Arten von anzeigepflichtigen Maßnahmen allgemein Befreiung von der Anzeigepflicht erteilen.
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§ 21
Bekanntmachung

Die Genehmigung, das Zusammenlegen, die Auflösung, das Aufheben und die Zweckänderung von Stiftungen sind von der Stiftungsbehörde im Amtsblatt des Landes Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
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Teil III
Stiftungen des öffentlichen Rechts

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§ 22
Errichtung

( 1 ) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts wird durch Stiftungsakt (Genehmigung oder Gesetz) errichtet.
( 2 ) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur für Zwecke errichtet werden, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
( 3 ) Die dauernd und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes muss gesichert erscheinen.
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§ 23
Entstehung

Zur Entstehung ist neben dem Stiftungsakt die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit erforderlich. Dies geschieht durch einen staatlichen Hoheitsakt der Stiftungsbehörde. Ist das Land Mitstifter, wird die Rechtsfähigkeit durch die Landesregierung verliehen.
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§ 24
Rechtsvorschriften

Auf Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die Vorschriften des zweiten Teils entsprechend anzuwenden, es sei denn, sie beziehen sich ausschließlich auf den privatrechtlichen Charakter der Stiftung.
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Teil IV
Besondere Arten von Stiftungen

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§ 25
Kommunale Stiftungen

( 1 ) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck im Aufgabenbereich einer Gemeinde, eines Amtes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt liegt und die von diesen Körperschaften verwaltet werden.
( 2 ) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit folgender Maßgabe:
  1. Stiftungsbehörde ist abweichend von § 3 die Rechtsaufsichtsbehörde der jeweiligen Körperschaft.
  2. In der Vorschrift über den Vermögensanfall (§ 13) tritt an die Stelle des Landes die jeweilige kommunale Körperschaft.
  3. Bekanntmachungen nach § 21 haben in der für die Stiftungsbehörde üblichen Form stattzufinden.
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§ 26
Kirchliche Stiftungen

( 1 ) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Aufgaben gewidmet sind und
  1. in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind,
  2. organisatorisch mit einer Kirche verbunden sind oder
  3. ihre Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche erfüllen können.
Kirchliche Stiftungen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Kirchenbehörde.
( 2 ) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit folgender Maßgabe:
  1. Der Kirche bleibt es überlassen, für die Verwaltung (§§ 8 bis 10) eigene Vorschriften zu erlassen. An die Stelle der Stiftungsaufsicht nach den §§ 14 bis 20 tritt die Aufsicht nach kirchlichem Recht durch die zuständige Kirchenbehörde.
  2. Maßnahmen nach § 12 dürfen nur im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche durchgeführt werden. Zur Satzungsänderung nach § 11 Absatz 1 ist nicht die Zustimmung der Stiftungsbehörde erforderlich, wenn dadurch nicht der Aufgabenbereich einer kirchlichen Stiftung verlassen wird.
  3. In der Vorschrift über den Vermögensanfall (§ 13) tritt an die Stelle des Landes die jeweilige Kirche.
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§ 27
Familienstiftungen

( 1 ) Familienstiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen, die nach dem Stiftungsgeschäft ausschließlich oder überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen.
( 2 ) Abweichend vom § 14 Absatz 2 unterliegen Familienstiftungen der Aufsicht nur soweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.
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Teil V
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 28
Zweifel über die Rechtsnatur

Bestehen Zweifel über die Rechtsnatur einer Stiftung, so entscheidet darüber die Stiftungsbehörde. Kommt eine kirchliche Stiftung in Betracht, so geschieht dies nach Anhörung der betreffenden Kirche.
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§ 29
Bestehende Stiftungen

( 1 ) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen sind außer § 7 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
( 2 ) Die Stiftungen haben die nach § 4 Absatz 2 für das Stiftungsverzeichnis erforderlichen Angaben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu machen.
( 3 ) Stiftungssatzungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind zu ändern oder zu ergänzen.
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§ 30
Ordnungswidrigkeiten

( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen nach den § 15 Absatz 2, § 20 sowie § 29 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
( 2 ) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu DM 50008# geahndet werden.
( 3 ) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Innenminister.
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§ 31
Aufhebung bisher geltenden Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
  1. das Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz) vom 13. September 1990 (GBl. DDR I S. 1483 ff.), bisher weitergeltend durch Einigungsvertrag Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 2,
  2. die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Stiftungsgesetz vom 29. April 1991 (GVOBl. M-V S. 150).
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§ 32
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz bleibt gemäß Teil 1 § 62 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche in Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Laut Bekanntmachung des Konsistoriums der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche vom 6. Januar 1994 wurde dieses Kirchengesetz vom Präses der Landessynode unter dem 14. November 1993 ausgefertigt und am 26. November 1993 verkündet.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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4 ↑ Red. Anm.: Gemäß Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) nimmt die Aufgaben im Rahmen der Anerkennung und Aufsichtsführung das Landeskirchenamt wahr.
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5 ↑ Red. Anm.: Vgl. die unten stehende nicht amtliche Anlage; mit abgedruckt in ABl. 1994 S. 27.Das Stiftungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 104) wurde durch § 13 Absatz 2 des Landesstiftungsgesetzes vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 366) außer Kraft gesetzt, vgl. 4.505. Aufgrund der starren Verweisung in § 4 dieses Kirchengesetzes über die kirchliche Stiftungsaufsicht auf die in der Anlage abgedruckte Gesetzesfassung vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 104) gelten die dort getroffenen Regelungen fort.
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6 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 1. März 1994 in Kraft.
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7 ↑ Red. Anm.: Dieses Stiftungsgesetz wurde durch § 13 Absatz 2 des Landesstiftungsgesetzes vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 366) außer Kraft gesetzt. Zur Weitergeltung s. Fußnote zu § 4.
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8 ↑ Red. Anm.: Durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438, 442) wurde die Angabe geändert in „2500 Euro“.