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Geltungszeitraum von: 04.11.2008

Geltungszeitraum bis: 26.05.2012

Kirchengesetz
über die Bildung der Kirchenkreissynoden und der Synode
(Synodalwahlgesetz – SynWahlG)1#

Vom 7. Oktober 2008

(GVOBl. S. 281, 2009 S. 70)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der Änderung
1
Kirchengesetz zur
Änderung des Synodalwahlgesetzes
23. März 2010
Inhaltsübersicht Angabe zu § 7
neu gefasst
Angaben zu Teil II Abschnitt 4
eingefügt
Angaben zu Teil III Abschnitt 7
eingefügt
§ 7 Überschrift
neu gefasst
Abs. 4
neu gefasst
§ 25 Abs. 3
angefügt
§ 29
neu gefasst
Teil II Abschnitt 4
angefügt
Teil III Abschnitt 7
angefügt

Inhaltsübersicht

Teil I
Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 1
Allgemeines
Zusammensetzung der Synoden
Wahlgrundsätze
Gelöbnis
Wahlberechtigung
Wählbarkeit, Vorschlagsberechtigung
Mehrfachbewerbung
Stellvertretung, Nachrücken, Nachwahl
Abschnitt 2
Wahlbeauftragte
Die oder der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises
Die oder der Wahlbeauftragte der Nordelbischen Kirche
Abschnitt 3
Wahlvorbereitung und -durchführung
Wahlvorschlag
Wahlvorschlagsliste
Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber
Stimmzettel
Wahlhandlung
Abschnitt 4
Wahlanfechtung
Wahlbeschwerde
Wahlprüfung
Entscheidung über die Wahlanfechtung, Wiederholungswahl
Wahlunterlagen
Abschnitt 5
Ende und Ruhen der Mitgliedschaft
Ende der Mitgliedschaft
Ruhen der Mitgliedschaft
Teil II
Bildung der Kirchenkreissynoden gemäß Artikel 31 der Verfassung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Wahlzeitraum
Wahldistrikt und Wahlbezirk
Organisationsbeschluss
Wahlausschuss
Wählerinnen und Wähler
Wahlhandlung, Wahlergebnis im Kirchenvorstand, Wahlniederschrift
Gesamtwahlergebnis des Kirchenkreises
Konstituierende Sitzung
Nachrücken
Abschnitt 2
Wahlen in die Kirchenkreissynode
Gemeinde-Synodale
Pastoren-Synodale
Mitarbeiter-Synodale
Werke-Synodale
Abschnitt 3
Berufung durch den Kirchenkreisvorstand
Berufungstermin
Abschnitt 4
Nachwahl und Nachberufung von stellvertretenden Mitgliedern der Kirchenkreissynode
Allgemeines
Wahldistrikt und Wahlbezirk; maßgebliche Gemeindegliederzahl
Stellvertretende Gemeinde-Synodale
Stellvertretende Pastoren-Synodale
Stellvertretende Mitarbeiter-Synodale
Stellvertretende Werke-Synodale
Teil III
Bildung der Synode gemäß Artikel 71 der Verfassung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Wahlsitzung, Wahlzeitraum
Mitglieder der Kirchenkreissynoden
Mitglieder des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes
Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Konstituierende Sitzung
Abschnitt 2
Gemeinde-Synodale
Sitzverteilung
Passives Wahlrecht, Wahlvorschläge
Abschnitt 3
Pastoren-Synodale
Sitzverteilung
Passives Wahlrecht, Wahlvorschläge
Pröpstinnen und Pröpste
Abschnitt 4
Mitarbeiter-Synodale
Sitzverteilung
Passives Wahlrecht, Wahlvorschläge
Abschnitt 5
Werke-Synodale
Passives Wahlrecht, Wahlvorschläge
Abschnitt 6
Berufung durch die Kirchenleitung
Berufungstermin
Abschnitt 7
Nachwahl und Berufung von stellvertretenden Mitgliedern der Synode
Allgemeines
Stellvertretende Gemeinde-, Pastoren- und Mitarbeiter-Synodale
Stellvertretende Werke-Synodale
Teil IV
Bildung der Kirchenkreissynoden 2009
Wahlkreise
Entsprechende Anwendung
Die oder der Wahlbeauftragte des Wahlkreises, gemeinsamer Wahlausschuss
Gemeinsamer Organisationsbeschluss
Berufungen
Termine
Teil V
Schlussbestimmungen
Weitere Anwendung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
Außerkrafttreten
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Teil I
Gemeinsame Bestimmungen

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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1
Zusammensetzung der Synoden

( 1 ) Die Kirchenkreissynoden (Artikel 31 der Verfassung) und die Synode (Artikel 71 der Verfassung) bestehen aus gewählten und berufenen Gemeinde-Synodalen (Gemeindeglieder ohne Berufstätigkeit in der Kirche), Pastoren-Synodalen (Pastorinnen und Pastoren), Mitarbeiter-Synodalen (nicht ordinierte kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und Werke-Synodalen (Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Dienste und Werke).
( 2 ) Die Mitglieder der Kirchenkreissynoden und der Synode werden für jeweils sechs Jahre gewählt, berufen oder entsandt, soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gebildeten Kirchenkreissynoden und der neu gebildeten Synode im Amt.
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§ 2
Wahlgrundsätze

Die zu wählenden Mitglieder der Kirchenkreissynoden und der Synode werden in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
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§ 3
Gelöbnis

( 1 ) Bei Übernahme ihres Amtes werden die Mitglieder der Kirchenkreissynoden und der Synode auf ihr Amt verpflichtet. Die Ablegung des Gelöbnisses ist Voraussetzung für die Ausübung des Amtes.
( 2 ) Das Gelöbnis hat folgenden Wortlaut: „Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir anvertraute Amt als Mitglied der Kirchenkreissynode/Synode gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, zu führen. Ich bin bereit, Verantwortung zu übernehmen für den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche.“
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§ 4
Wahlberechtigung

( 1 ) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes
  1. für die Wahl in die Kirchenkreissynoden die Mitglieder der Kirchenvorstände,
  2. für die Wahl in die Synode die Mitglieder der Kirchenkreissynoden und die Mitglieder der amtierenden Synode.
( 2 ) Zur Wahl vorgeschlagene Wahlberechtigte sind an der Ausübung ihres aktiven Wahlrechtes nicht gehindert.
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§ 5
Wählbarkeit, Vorschlagsberechtigung

( 1 ) Wählbar sind nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes Gemeindeglieder ohne Berufstätigkeit in der Kirche, Pastorinnen und Pastoren, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Dienste und Werke.
( 2 ) Pastorin oder Pastor ist, wer
  1. ordiniert ist,
  2. in einem öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Anstellungsverhältnis zur Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche steht und
  3. eine Pfarrstelle in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche innehat oder verwaltet.
( 3 ) Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ist, wer
  1. nicht ordiniert ist und
  2. in der Nordelbischen Kirche in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft oder zu einem Dienst oder einem Werk steht und im Zeitpunkt der Wahl in einem nicht geringfügigen Umfang im Sinne von § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt ist.
( 4 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zu einem anderen kirchlichen Anstellungsträger im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 abgeordnet sind, gelten als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieses Anstellungsträgers, wenn im Zeitpunkt der Wahl oder Berufung die Abordnung noch mindestens zwei Jahre andauert. Das Gleiche gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund von Gestellungsverträgen tätig sind. Die Sätze 1 und 2 gelten für Pastorinnen und Pastoren entsprechend.
( 5 ) Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Dienste und Werke sind
  1. alle dort beruflich tätigen Pastorinnen bzw. Pastoren und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter,
  2. alle Personen, die den Organen eines Dienstes oder Werkes angehören oder denen bei einem Dienst oder einem Werk ein auf eine gewisse Dauer angelegter regelmäßiger Dienstauftrag ohne Bezahlung erteilt wurde (ehrenamtlich Tätige).
( 6 ) Nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes sind berechtigt, Wahlvorschläge abzugeben und zu unterstützen,
  1. Gemeindeglieder ohne Berufstätigkeit in der Kirche, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die nach Absatz 2 bis 5 wählbaren Personen,
  3. Kirchenvorstände,
  4. die Mitglieder der Kammer für Dienste und Werke.
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§ 6
Mehrfachbewerbung

Wenn und soweit nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes mehrere Möglichkeiten bestehen, in Kirchenkreissynoden oder in die Synode gewählt zu werden, ist eine Mehrfachbewerbung nicht zulässig.
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§ 7
Stellvertretung, Nachrücken, Nachwahl

( 1 ) Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zu Mitgliedern der Kirchenkreissynode oder der Synode gewählt worden sind, sind persönliche stellvertretende Mitglieder der Kirchenkreissynode oder der Synode in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. Für die berufenen Mitglieder der Kirchenkreissynode und für die berufenen und entsandten Mitglieder der Synode ist je ein persönliches stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. Die stellvertretenden Mitglieder sind gleichzeitig Ersatzmitglieder.
( 2 ) Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes rückt die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter mit der höchsten Stimmenzahl als Mitglied nach. Nachgewählte Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden in die Nachrückerliste jeweils an hinterster Stelle eingereiht.
( 3 ) Bei Ausscheiden eines berufenen oder entsandten Mitgliedes rückt das persönliche stellvertretende Mitglied als Mitglied nach.
( 4 ) Für nachgerückte oder ausgeschiedene stellvertretende Mitglieder ist nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes (Teil II Abschnitt 4, Teil III Abschnitt 7) nachzuwählen oder nachzuberufen. Nachwahlen und Nachberufungen im Sinne des Satzes 1 sind auch durchzuführen, wenn bei der Bildung der Kirchenkreissynode und der Synode (Hauptwahl) nicht für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied bestimmt worden ist.
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Abschnitt 2
Wahlbeauftragte

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§ 8
Die oder der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises

( 1 ) Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in die Kirchenkreissynoden und in die Synode beruft der Kirchenkreisvorstand die Wahlbeauftragte oder den Wahlbeauftragten des Kirchenkreises und regelt die Vertretung. Den zur Vertretung bestimmten Personen können Sachgebiete zur eigenständigen Bearbeitung unter der Aufsicht der oder des Wahlbeauftragten zugewiesen werden.
( 2 ) Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Wahlbeauftragten des Kirchenkreises im Einzelnen ergeben sich aus diesem Kirchengesetz. Der Kirchenkreisvorstand kann ihr oder ihm weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
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§ 9
Die oder der Wahlbeauftragte der Nordelbischen Kirche

( 1 ) Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in die Kirchenkreissynoden und in die Synode unterstützt die oder der nach § 11 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände berufene Wahlbeauftragte der Nordelbischen Kirche die Wahlbeauftragten der Kirchenkreise durch allgemeine Hinweise, Empfehlungen, Stellungnahmen und Informationsveranstaltungen.
( 2 ) Für die zur Wahlvorbereitung und -durchführung notwendigen Vordrucke legt die oder der Nordelbische Wahlbeauftragte verbindliche Muster fest.
( 3 ) Dienste und Werke der Nordelbischen Kirche haben die Beratung der oder des Nordelbischen Wahlbeauftragten in Anspruch zu nehmen und ihre oder seine Stellungnahme umzusetzen.
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Abschnitt 3
Wahlvorbereitung und -durchführung

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§ 10
Wahlvorschlag

( 1 ) Für alle Wahlen sollen mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagen werden, wie Mandate zur Verfügung stehen.
( 2 ) Der Wahlvorschlag darf nur einen Namensvorschlag enthalten und muss von der bzw. dem Vorschlagenden mit Angabe ihrer bzw. seiner Anschrift unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag bedarf nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes der Unterstützung weiterer wahlberechtigter Personen, die den Wahlvorschlag ebenfalls unter Angabe ihrer Anschrift unterschreiben. Die Gültigkeit des Wahlvorschlages bleibt unberührt, wenn Unterzeichnende nach der Einreichung des Wahlvorschlages ihren Vorschlag oder ihre Unterstützung zurückziehen oder ihre Vorschlagsberechtigung verlieren.
( 3 ) Die zur Wahl Vorgeschlagenen mit Ausnahme der Pastorinnen und Pastoren müssen schriftlich der Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste zustimmen und ihre Bereitschaft erklären, an der Erfüllung der Aufgaben der Kirchenkreissynode oder der Synode gewissenhaft mitzuwirken und das Gelöbnis abzulegen. Sie müssen weiterhin schriftlich erklären, dass eine Mehrfachbewerbung im Sinne von § 6 nicht vorliegt.
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§ 11
Wahlvorschlagsliste

( 1 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises führt für jede Wahl die Wahlvorschlagsliste. Sie bzw. er prüft die Wahlvorschläge, entscheidet nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes über deren Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste und teilt ihre bzw. seine Entscheidung der bzw. dem Vorschlagenden und der bzw. dem Vorgeschlagenen mit. Lehnt sie bzw. er die Aufnahme ab oder nimmt sie bzw. er Streichungen aus der Wahlvorschlagsliste vor, so ist die Entscheidung binnen einer Woche der bzw. dem Vorschlagenden und der bzw. dem Vorgeschlagenen schriftlich mitzuteilen. Die Betroffenen können die Entscheidung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde vor Ablauf einer Woche nach Zugang anfechten; § 15 gilt entsprechend.
( 2 ) Sind nicht genügend Wahlvorschläge für eine Wahl eingegangen, so vervollständigt bei Wahlen in die Kirchenkreissynode der Kirchenkreisvorstand und bei Wahlen in die Synode die Kirchenleitung die jeweilige Wahlvorschlagsliste durch Eintragung weiterer wählbarer Personen mindestens entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen. § 10 Absatz 3 bleibt unberührt.
( 3 ) Die Wahlvorschlagsliste enthält in alphabetischer Reihenfolge den Familiennamen sowie den Rufnamen, den Beruf, das Lebensalter und die Anschrift der Vorgeschlagenen.
( 4 ) Der Ausfall einer bzw. eines Vorgeschlagenen nach Erstellung der Wahlvorschlagsliste und vor Abschluss des Wahlverfahrens ist unbeachtlich.
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§ 12
Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber

Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich den Wahlberechtigten vorzustellen. Die Kirchenkreisvorstände unterstützen sie dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Sie führen Informationsveranstaltungen für die Wahlberechtigten durch. Sie können darüber hinaus den Wahlberechtigten eine Informationsschrift zur Verfügung stellen, in der insbesondere die in den Wahlbezirken (§ 22 Absatz 2) kandidierenden Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden sollen.
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§ 13
Stimmzettel

Die Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Sie enthalten die Wahlvorschlagsliste sowie eine Angabe über die Anzahl der zu wählenden Personen. Die Stimmzettel sind mit dem Kirchensiegel zu versehen. Das Kirchensiegel kann eingedruckt werden.
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§ 14
Wahlhandlung

( 1 ) Es sind Vorkehrungen für eine geheime Stimmabgabe zu treffen. Für die Wahlhandlung sind leere und verschlossene Wahlurnen zu verwenden.
( 2 ) Die Wahlberechtigten erhalten für jede Wahl einen Stimmzettel. Die Anzahl der Stimmen bemisst sich nach der Zahl der durch die jeweilige Wahl zu vergebenden Mandate. Werden zu viele oder keine Stimmen vergeben, ist der Stimmzettel ungültig.
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Abschnitt 4
Wahlanfechtung

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§ 15
Wahlbeschwerde

( 1 ) Die jeweils Wahlberechtigten können die Gültigkeit der Wahl oder der Berufung mit einer schriftlichen und mit Gründen versehenen Beschwerde binnen einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahl- oder Berufungsergebnisses anfechten. Die Beschwerde kann nur mit der Verletzung des Wahl- oder Berufungsrechtes begründet werden. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
( 2 ) Die Beschwerde ist bei Wahlen oder Berufungen in die Kirchenkreissynode beim Kirchenkreisvorstand und bei Wahlen oder Berufungen in die Synode beim Nordelbischen Kirchenamt einzulegen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist der Aufsicht führenden Stelle vorzulegen.
( 3 ) Die Aufsicht führende Stelle hat über die Beschwerde innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführerin zuzustellen.
( 4 ) Gegen die Entscheidung der Aufsicht führenden Stelle nach Absatz 3 ist der Rechtsweg zum Kirchengericht für Verfassungs- und Verwaltungssachen gegeben.
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§ 16
Wahlprüfung

( 1 ) Bei Wahlen in die Kirchenkreissynode können nach Ablauf der Fristen gemäß § 15 nur noch das vorsitzende Mitglied der Kirchenkreissynode oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kirchenkreissynode den Kirchenkreisvorstand mit der Prüfung der Gültigkeit der Wahlen beauftragen. Der Kirchenkreisvorstand legt der Kirchenkreissynode innerhalb von zwei Monaten einen Beschlussvorschlag vor.
( 2 ) Bei Wahlen in die Synode können nach Ablauf der Fristen gemäß § 15 nur noch das Präsidium der Synode oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Synode die Kirchenleitung mit der Prüfung der Gültigkeit der Wahlen beauftragen. Die Kirchenleitung legt der Synode innerhalb von zwei Monaten einen Beschlussvorschlag vor.
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§ 17
Entscheidung über die Wahlanfechtung, Wiederholungswahl

( 1 ) In der Abhilfeentscheidung nach § 15 Absatz 2, der Entscheidung der Aufsicht führenden Stelle nach § 15 Absatz 3 und in der Entscheidung des Kirchengerichts nach § 15 Absatz 4 ist darüber zu befinden, ob
  1. die Wahl einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers oder eine Berufung ungültig war,
  2. eine Wahl insgesamt ungültig war und zu wiederholen ist.
Eine Wahl ist nur dann für ungültig zu erklären, wenn ein Verstoß gegen Vorschriften des Wahlrechtes oder des Wahlverfahrens das Wahlergebnis beeinflusst haben kann.
( 2 ) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 gelten die §§ 7 und 29 entsprechend.
( 3 ) In der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 ist das Nähere darüber zu bestimmen, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Wahl zu wiederholen ist; die Frist darf den Zeitraum von neunzig Tagen nicht überschreiten. Den Termin bestimmt die bzw. der zuständige Wahlbeauftragte nach § 8 und § 9. Sie oder er ist berechtigt, die in diesem Kirchengesetz festgelegten Fristen und Termine angemessen abzukürzen. Die Wiederholungswahl ist ausgeschlossen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung und dem Ablauf der Amtsperiode weniger als zwölf Monate liegen.
( 4 ) Die ungültig Gewählten oder Berufenen nach Absatz 1 Nummer 2 bleiben bis zur Übernahme des Amtes durch die im Wege der Wiederholungswahl Gewählten oder Berufenen im Amt; die unter ihrer Mitwirkung durchgeführten Wahlen und gefassten Beschlüsse bleiben rechtswirksam. Sie behalten die ihnen durch Wahl aus der Mitte der Kirchenkreissynode oder der Synode übertragenen Funktionen und Mitgliedschaften, wenn sie im Wege der Wiederholungswahl wiederum in das synodale Amt gewählt oder berufen werden.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Beschlussvorschlag des Kirchenkreisvorstandes oder der Kirchenleitung nach § 16.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die persönlichen stellvertretenden Mitglieder.
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§ 18
Wahlunterlagen

Sämtliche Akten über die Wahlen sind geordnet und, soweit es sich um die Stimmzettel handelt, verschlossen bei den Kirchenvorständen und bei dem Kirchenkreisvorstand aufzubewahren. Die Wahlniederschriften und die Stimmzettel dürfen frühestens nach Ende der Wahlperiode im Sinne von § 1 Absatz 2 und erst dann ausgesondert werden, wenn anhängige Beschwerde-, Wahlprüfungs- und kirchengerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind.
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Abschnitt 5
Ende und Ruhen der Mitgliedschaft

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§ 19
Ende der Mitgliedschaft

( 1 ) Ein gewähltes, berufenes oder entsandtes Mitglied der Kirchenkreissynode oder der Synode scheidet vorzeitig aus der Kirchenkreissynode oder der Synode aus
  1. durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem Kirchenkreisvorstand oder dem Synodenpräsidium, es sei denn, der Verzicht wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Verzichtserklärung schriftlich widerrufen,
  2. durch die vom Kirchenkreisvorstand oder vom Nordelbischen Kirchenamt zu treffende Feststellung des Fehlens einer Voraussetzung für das passive Wahlrecht,
  3. durch Beschluss der Kirchenkreissynode oder der Synode, wenn es seine Amtspflichten erheblich verletzt oder beharrlich vernachlässigt oder wenn es an der Wahrnehmung des Amtes dauerhaft gehindert ist.
( 2 ) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist das betroffene Mitglied anzuhören. Die Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied sowie im Falle des Absatz 1 Nummer 2 der Kirchenkreissynode oder dem Präsidium der Synode zuzustellen.
( 3 ) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 20
Ruhen der Mitgliedschaft

( 1 ) Mit der Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes.
( 2 ) Bei Pastorinnen bzw. Pastoren sowie Kirchenbeamtinnen bzw. Kirchenbeamten ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes darüber hinaus
  1. mit Zugang der Anschuldigungsschrift im förmlichen Disziplinarverfahren,
  2. für die Zeit der Untersagung der Ausübung des Dienstes sowie für die Zeit des Verbotes der Amtsführung,
  3. bei vorläufigen Maßnahmen der einleitenden Stelle nach § 127 Absatz 1 des Disziplinargesetzes,
  4. für die Dauer einer Abordnung, wenn die wahrzunehmende Tätigkeit auf einen anderen Kirchenkreis oder einen anderen Dienstherren bezogen ist,
  5. für die Dauer der Beurlaubung oder Freistellung aus dienstrechtlichen Gründen,
  6. für die Dauer einer Zuweisung,
  7. für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,
  8. für die Dauer der Elternzeit nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen, sofern kein Teildienst wahrgenommen wird.
( 3 ) Für die Dauer des Ruhens nimmt das persönliche stellvertretende Mitglied das Mandat in der Kirchenkreissynode oder in der Synode wahr.
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Teil II
Bildung der Kirchenkreissynoden gemäß Artikel 31 der Verfassung

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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 21
Wahlzeitraum

Die Wahlen in die Kirchenkreissynode sind innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen durchzuführen. Die Kirchenleitung legt den Beginn der Frist auf einen Zeitpunkt spätestens neunzig Tage nach der Wahl in die Kirchenvorstände fest und gibt ihn im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.
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§ 22
Wahldistrikt und Wahlbezirk

( 1 ) Die Gemeinde-Synodalen und die Pastoren-Synodalen werden in Wahldistrikten nach Distrikts-Wahlvorschlagslisten gewählt. Die Kirchenkreissynode bestimmt die Zusammenfassung von Kirchengemeinden zu je einem Wahldistrikt. Einzelne Kirchengemeinden können für sich einen Wahldistrikt bilden. Es können höchstens so viele Wahldistrikte eingerichtet werden, wie Pastoren-Synodale zu wählen sind.
( 2 ) Die Mitarbeiter-Synodalen und die Werke-Synodalen werden in Wahlbezirken nach Bezirks-Wahlvorschlagslisten gewählt. Jeder Kirchenkreis ist ein Wahlbezirk. In Kirchenkreisen mit mehreren Kirchenkreisbezirken kann die Kirchenkreissynode bestimmen, dass die Kirchenkreisbezirke entweder je für sich oder zu mehreren zusammengefasst einen Wahlbezirk bilden; in jedem Wahlbezirk muss mindestens eine Werke-Synodale oder ein Werke-Synodaler gewählt werden können, die oder der den Gruppen der Pastorinnen bzw. Pastoren oder der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter angehört.
( 3 ) Im Falle des Absatzes 2 Satz 3 kann die Kirchenkreissynode festlegen, dass
  1. die Mitarbeiter-Synodalen in den eingerichteten Wahlbezirken,
  2. die Werke-Synodalen im Kirchenkreis als Wahlbezirk nach einer einheitlichen Kirchenkreis-Wahlvorschlagsliste
zu wählen sind.
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§ 23
Organisationsbeschluss

( 1 ) Vor Ablauf des dreißigsten Tages vor der Wahl in die Kirchenvorstände entscheidet die Kirchenkreissynode über
  1. die Zahl der Mitglieder der neu zu bildenden Kirchenkreissynode,
  2. die Einteilung in Wahldistrikte und Wahlbezirke und
  3. die Zahl der in jedem Wahldistrikt und Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder der Kirchenkreissynode.
( 2 ) Die Zahl der im Wahldistrikt zu wählenden Gemeinde-Synodalen soll dem Verhältnis der Gemeindegliederzahl des Wahldistrikts zur Gemeindegliederzahl des Kirchenkreises entsprechen. Bei der Festlegung nach Absatz 1 Nummer 3 ist für jeden Wahlbezirk zusätzlich zu bestimmen, wie hoch der Anteil der Pastorinnen bzw. Pastoren und der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter an den gewählten Werke-Synodalen höchstens sein darf.
( 3 ) Der Kirchenkreisvorstand gibt die nach Absatz 1 und 2 gefassten Beschlüsse den Kirchenvorständen unverzüglich bekannt. Die Kirchenvorstände weisen die wahlberechtigten Gemeindeglieder auf die Möglichkeit der Abgabe von Wahlvorschlägen durch Kanzelabkündigung und durch öffentliche Bekanntmachung hin.
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§ 24
Wahlausschuss

Der Kirchenkreisvorstand bildet aus seiner Mitte einen Wahlausschuss. Der Wahlausschuss soll aus nicht mehr als drei Mitgliedern bestehen.
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§ 25
Wählerinnen und Wähler

( 1 ) Die Kirchenvorstände in Kirchengemeinden mit
  1. bis zu 1 500 Gemeindegliedern
    stellen höchstens sieben,
  2. bis zu 3 000 Gemeindegliedern
    stellen höchstens neun,
  3. bis zu 6 000 Gemeindegliedern
    stellen höchstens fünfzehn,
  4. bis zu 10 000 Gemeindegliedern
    stellen höchstens zwanzig,
  5. über 10 000 Gemeindegliedern
    stellen höchstens vierundzwanzig
Wählerinnen und Wähler. Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises stellt die maßgebliche Gemeindegliederzahl nicht vor Ablauf von zwei Monaten vor der Entscheidung nach § 23 Absatz 1 fest.
( 2 ) Überschreitet in einer Kirchengemeinde die Zahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes die in Absatz 1 festgelegte Anzahl von Wählerinnen und Wählern, bestimmt der Kirchenvorstand aus seiner Mitte gesondert für jede der Wahlen nach den §§ 30 bis 33 die Wählerinnen und Wähler.
( 3 ) Für Wahlen nach den §§ 30 und 31 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden in Kirchengemeinden, die für sich einen Wahldistrikt bilden (§ 22 Absatz 1 Satz 3).
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§ 26
Wahlhandlung, Wahlergebnis im Kirchenvorstand, Wahlniederschrift

( 1 ) Die Wahlen finden in einer Sitzung des Kirchenvorstandes statt.
( 2 ) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Kirchenvorstand unverzüglich das Ergebnis. Es ist für jede Wahl nach den §§ 30 bis 33 eine Wahlniederschrift zu fertigen, die mindestens enthalten muss:
  1. die Gemeindegliederzahl,
  2. die zulässige Anzahl der Wählerinnen und Wähler,
  3. die Anzahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes,
  4. Anzahl und Namen der anwesenden Mitglieder des Kirchenvorstandes,
  5. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  6. gegebenenfalls Anzahl und Namen der nicht wahlberechtigten Mitglieder,
  7. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
  8. die Zahl der ungültigen Stimmzettel und
  9. die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.
( 3 ) Die Wahlniederschrift und die Stimmzettel sind der bzw. dem Wahlbeauftragten des Kirchenkreises zu übermitteln.
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§ 27
Gesamtwahlergebnis des Kirchenkreises

( 1 ) Die oder der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus einer Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung einer Wahl, so klärt sie die oder der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises so weit wie möglich auf. Sie oder er ermittelt nach den Wahlniederschriften die Wahlergebnisse in den Wahldistrikten und Wahlbezirken und das Gesamtwahlergebnis des Kirchenkreises.
( 2 ) Nach Berichterstattung durch die oder den Wahlbeauftragten des Kirchenkreises stellt der Wahlausschuss fest, wer nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 zum Mitglied der Kirchenkreissynode gewählt worden ist.
( 3 ) Entfallen in einem Wahldistrikt oder Wahlbezirk gleiche Stimmenzahlen auf zwei oder mehr Bewerberinnen und Bewerber, entscheidet das Los.
( 4 ) In Wahldistrikten mit mehreren Kirchengemeinden sind weitere Bewerberinnen oder Bewerber, die derselben Kirchengemeinde zuzuordnen sind, erst dann gewählt, wenn alle Kirchengemeinden des Wahldistrikts durch mindestens eine Gewählte bzw. einen Gewählten vertreten sind.
( 5 ) Enthält das Wahlergebnis der Werke-Synodalen einen höheren Anteil von Pastorinnen bzw. Pastoren und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern, als nach Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d der Verfassung zulässig ist, so gelten diejenigen als nicht gewählt, die die geringsten Stimmenzahlen erreicht haben. Ihre Zahl bestimmt sich nach dem Maß der Überschreitung des zulässigen Anteils. An ihre Stelle treten in entsprechender Zahl und in der Reihenfolge ihres Stimmergebnisses die nächstgewählten Gemeindeglieder ohne Berufstätigkeit in der Kirche.
( 6 ) Die nicht zu Mitgliedern der Kirchenkreissynode Gewählten sind persönliche stellvertretende Mitglieder gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1.
( 7 ) Die oder der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises unterrichtet die Vorgeschlagenen, die Kirchenvorstände und die bzw. den Wahlbeauftragten der Nordelbischen Kirche unverzüglich schriftlich über das Wahlergebnis. Der Kirchenvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich durch Aushang bekannt. Darüber hinaus sollen die jeweils zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der öffentlichen Bekanntmachung eingesetzt werden.
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§ 28
Konstituierende Sitzung

Die Kirchenkreissynoden treten bis zum Ablauf des sechzigsten Tages nach Durchführung der Berufungen nach § 34 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Der Kirchenkreisvorstand bestimmt den Termin.
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§ 29
Nachrücken

Würde eine Kirchengemeinde bei Durchführung des Verfahrens nach § 7 Absatz 2 für den Wahldistrikt mehr Gemeinde-Synodale oder Pastoren-Synodale stellen, als nach § 27 Absatz 4 zulässig, so rückt abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 1 das auf der Nachrückerliste nächstfolgende stellvertretende Mitglied nach, bei dem diese Wirkung nicht eintritt. Steht ein solches stellvertretendes Mitglied nicht zur Verfügung, gilt § 7 Absatz 2 Satz 1 uneingeschränkt.
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Abschnitt 2
Wahlen in die Kirchenkreissynode

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§ 30
Gemeinde-Synodale

( 1 ) Als Gemeinde-Synodale bzw. Gemeinde-Synodaler ist wählbar, wer
  1. im Kirchenkreis nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände in den Kirchenvorstand wählbar ist und
  2. nicht Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Sinne von § 5 Absatz 3 ist.
( 2 ) Wahlvorschläge können vor Ablauf des dreißigsten Tages vor Beginn des Wahlzeitraumes nach § 21 bei der bzw. dem Wahlbeauftragten des Kirchenkreises eingereicht werden von
  1. den gemäß § 8 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände zum Kirchenvorstand wahlberechtigten Gemeindegliedern im Wahldistrikt; der Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens fünf weiteren Vorschlagsberechtigten,
  2. den Kirchenvorständen im Wahldistrikt.
( 3 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises prüft die Wahlvorschläge, erstellt die Wahlvorschlagslisten getrennt nach Wahldistrikten und leitet sie vor Ablauf des vierzehnten Tages vor Beginn des Wahlzeitraumes nach § 21 an die Kirchenvorstände weiter.
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§ 31
Pastoren-Synodale

( 1 ) Als Pastoren-Synodale bzw. als Pastoren-Synodaler ist wählbar, wer
  1. im Wahldistrikt eine kirchengemeindliche Pfarrstelle innehat oder verwaltet,
  2. eine Pfarrstelle des Kirchenkreises innehat oder verwaltet oder im Kirchenkreis eine gesamtkirchliche Pfarrstelle unter pröpstlicher Aufsicht innehat oder verwaltet,
  3. eine Pfarrstelle des Kirchenkreisverbandes innehat oder verwaltet,
  4. einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises nach Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe e der Verfassung zugeordnet ist.
( 2 ) Wahlvorschläge können vor Ablauf des dreißigsten Tages vor Beginn des Wahlzeitraumes nach § 21 bei der bzw. dem Wahlbeauftragten des Kirchenkreises eingereicht werden von
  1. den im Wahldistrikt gemäß § 8 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände zum Kirchenvorstand wahlberechtigten Gemeindegliedern für Pastorinnen und Pastoren nach Absatz 1 Nummer 1; der Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens fünf weiteren Vorschlagsberechtigten,
  2. den Kirchenvorständen des Wahldistriktes für Pastorinnen und Pastoren nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 zur Wahl im Wahldistrikt,
  3. den Mitgliedern des Konvents der Pastorinnen und Pastoren für einen von ihnen zu bestimmenden Wahldistrikt; der Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens fünf weiteren Mitgliedern des Konvents der Pastorinnen und Pastoren.
( 3 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises prüft die Wahlvorschläge, erstellt die Wahlvorschlagslisten getrennt nach Wahldistrikten und leitet sie vor Ablauf des vierzehnten Tages vor Beginn des Wahlzeitraumes nach § 21 an die Kirchenvorstände weiter.
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§ 32
Mitarbeiter-Synodale

( 1 ) Als Mitarbeiter-Synodale wählbar sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 5 Absatz 3
  1. im Aufsichtsbereich des Kirchenkreises,
  2. eines Kirchenkreisverbandes in dem verbandsangehörigen Kirchenkreis, dem sie entsprechend Absatz 2 Satz 1 zugeordnet sind,
  3. der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in dem Kirchenkreis der Kirchengemeinde, der sie angehören,
wenn sie nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände in den Kirchenvorstand wählbar sind.
( 2 ) Die nach Absatz 1 Wählbaren können vor Ablauf des dreißigsten Tages vor Beginn des Wahlzeitraumes nach § 21 bei der bzw. dem Wahlbeauftragten des Kirchenkreises Wahlvorschläge für einen von ihnen zu bestimmenden Wahlbezirk einreichen. Der Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens fünf weiteren im Kirchenkreis Vorschlagsberechtigten.
( 3 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises prüft die Wahlvorschläge, erstellt je Wahlbezirk die Wahlvorschlagsliste und leitet diese vor Ablauf des vierzehnten Tages vor Beginn des Wahlzeitraumes nach § 21 an die Kirchenvorstände weiter.
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§ 33
Werke-Synodale

( 1 ) Als Werke-Synodale bzw. Werke-Synodaler ist wählbar, wer
  1. nach Maßgabe von § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder § 9 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand innehat oder erwerben kann und
  2. Funktionsträgerin oder Funktionsträger gemäß § 5 Absatz 5 bei einem dem Konvent der Dienste und Werke des Kirchenkreises angehörenden Dienst oder Werk mit Ausnahme der Dienste und Werke auf nordelbischer Ebene ist.
( 2 ) Die nach Absatz 1 Wählbaren können, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, vor Ablauf des dreißigsten Tages vor Beginn des Wahlzeitraumes nach § 21 bei der bzw. dem Wahlbeauftragten des Kirchenkreises Wahlvorschläge einreichen. Der Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens fünf weiteren im Kirchenkreis Vorschlagsberechtigten und muss die kirchliche Tätigkeit der oder des Vorgeschlagenen angeben.
( 3 ) Für die Zuordnung eines Wahlvorschlags gilt § 32 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
( 4 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises prüft die Wahlvorschläge, erstellt je Wahlbezirk die Wahlvorschlagsliste und leitet sie vor Ablauf des vierzehnten Tages vor Beginn des Wahlzeitraumes nach § 21 an die Kirchenvorstände weiter. In der Wahlvorschlagsliste sind die Pastorinnen bzw. Pastoren und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter besonders zu kennzeichnen.
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Abschnitt 3
Berufung durch den Kirchenkreisvorstand

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§ 34
Berufungstermin

Der Kirchenkreisvorstand beruft vor Ablauf von dreißig Tagen nach dem Ende des Wahlzeitraumes nach § 21 die zu berufenden Mitglieder der Kirchenkreissynode und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Berufen werden kann nur, wer zur Kirchenkreissynode wählbar ist und der Berufung zugestimmt hat. Von den Berufenen darf höchstens ein Drittel den Gruppen der Pastorinnen bzw. Pastoren und der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter angehören.
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Abschnitt 4
Nachwahl und Nachberufung
von stellvertretenden Mitgliedern der Kirchenkreissynode

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§ 34a
Allgemeines

( 1 ) Die für die Hauptwahl geltenden Vorschriften sind bei Nachwahlen und Nachberufungen entsprechend anzuwenden, wenn und soweit die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes keine abweichende Regelung treffen. § 12 Satz 3 und § 23 Absatz 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
( 2 ) Ist eine Nachwahl oder Nachberufung erforderlich, so ist diese spätestens bis zur zweiten nachfolgenden Tagung der Kirchenkreissynode durchzuführen. Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises regelt den zeitlichen Ablauf; sie bzw. er kann von den für die Hauptwahl geltenden Fristen und Terminen abweichen. ´3 Die Frist zur Abgabe von Wahlvorschlägen beträgt mindestens drei Wochen.
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§ 34b
Wahldistrikt und Wahlbezirk; maßgebliche Gemeindegliederzahl

( 1 ) Die nach den §§ 22 und 23 zur Hauptwahl getroffene Wahldistrikts- und Wahlbezirkseinteilung bleibt zur Nachwahl unverändert, es sei denn, Veränderungen im Bestand der Kirchengemeinden erfordern eine Neu-Abgrenzung. Die Entscheidung trifft der Kirchenkreisvorstand.
( 2 ) Die maßgebliche Gemeindegliederzahl nach § 25 Absatz 1 ist neu festzustellen, wenn seit der Hauptwahl Veränderungen im Bestand der dem Wahldistrikt angehörenden Kirchengemeinden eingetreten sind.
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§ 34c
Stellvertretende Gemeinde-Synodale

( 1 ) Zur Abgabe von Wahlvorschlägen für die Nachwahl von stellvertretenden Gemeinde-Synodalen sind ausschließlich die Kirchenvorstandsmitglieder der Kirchengemeinden des Wahldistrikts berechtigt. Der Unterstützung des Wahlvorschlags durch weitere Vorschlagsberechtigte bedarf es nicht.
( 2 ) Sind im Wahldistrikt Kirchengemeinden nicht oder nicht mehr durch stellvertretende Gemeinde-Synodale vertreten, so ist für die Feststellung des Nachwahlergebnisses § 27 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
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§ 34d
Stellvertretende Pastoren-Synodale

( 1 ) Zur Abgabe von Wahlvorschlägen für die Nachwahl von stellvertretenden Pastoren-Synodalen sind ausschließlich berechtigt
  1. die Pastoren-Synodalen und stellvertretenden Pastoren-Synodalen der Kirchenkreissynode,
  2. die Kirchenvorstandsmitglieder der Kirchengemeinden des Wahldistrikts.
Der Unterstützung des Wahlvorschlags durch weitere Vorschlagsberechtigte bedarf es nicht.
( 2 ) Sind im Wahldistrikt Kirchengemeinden nicht oder nicht mehr durch stellvertretende Pastoren-Synodale nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 und 4 vertreten, so ist bei der Feststellung des Nachwahlergebnisses für diesen Personenkreis § 27 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
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§ 34e
Stellvertretende Mitarbeiter-Synodale

Zur Abgabe von Wahlvorschlägen für die Nachwahl von stellvertretenden Mitarbeiter-Synodalen sind ausschließlich die Mitarbeiter-Synodalen und stellvertretenden Mitarbeiter-Synodalen der Kirchenkreissynode berechtigt. Der Unterstützung des Wahlvorschlags durch weitere Vorschlagsberechtigte bedarf es nicht.
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§ 34f
Stellvertretende Werke-Synodale

Zur Abgabe von Wahlvorschlägen für die Nachwahl von stellvertretenden Werke-Synodalen sind ausschließlich die Werke-Synodalen und stellvertretenden Werke-Synodalen der Kirchenkreissynode berechtigt. Der Unterstützung des Wahlvorschlags durch weitere Vorschlagsberechtigte bedarf es nicht.
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Teil III
Bildung der Synode gemäß Artikel 71 der Verfassung

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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 35
Wahlsitzung, Wahlzeitraum

( 1 ) Die Wahlen zur Synode nach Artikel 71 Absatz 2 der Verfassung finden in einer Sitzung der nach Teil I und II dieses Kirchengesetzes neu zusammengesetzten Kirchenkreissynode statt. Diese Sitzung ist vor Ablauf des achten Monats nach der Wahl in die Kirchenvorstände durchzuführen.
( 2 ) Die Wahlen zur Synode nach Artikel 71 Absatz 4 der Verfassung finden auf der letzten Tagung der amtierenden Synode statt.
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§ 36
Mitglieder der Kirchenkreissynoden

Mitglieder der Kirchenkreissynode können in ihrem Status gemäß § 1 Absatz 1 zum Mitglied der Synode gewählt oder berufen werden.
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§ 37
Mitglieder des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes

Die Mitglieder des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes können nicht Mitglied der Synode sein.
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§ 38
Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

( 1 ) Die bzw. der Vorsitzende der Kirchenkreissynode ermittelt das Stimmergebnis. Entfallen gleiche Stimmenzahlen auf zwei oder mehr Bewerberinnen bzw. Bewerber, so entscheidet das Los. Die bzw. der Vorsitzende der Kirchenkreissynode stellt das Wahlergebnis fest und gibt es der Kirchenkreissynode bekannt. Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises teilt das Wahlergebnis den Bewerberinnen und Bewerbern sowie dem Wahlbeauftragten der Nordelbischen Kirche unverzüglich schriftlich mit.
( 2 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte der Nordelbischen Kirche stellt die Wahlergebnisse aus den Kirchenkreisen zum Gesamtwahlergebnis zusammen und gibt die Zusammensetzung der Synode im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.
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§ 39
Konstituierende Sitzung

Die Synode tritt vor Ablauf des zehnten Monats nach der Wahl in die Kirchenvorstände zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Die Kirchenleitung bestimmt den Termin.
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Abschnitt 2
Gemeinde-Synodale

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§ 40
Sitzverteilung

Jede Kirchenkreissynode wählt mindestens zwei Gemeinde-Synodale. Die Kirchenleitung stellt vor jeder Wahl die Verteilung der weiteren Mandate auf die Kirchenkreise auf der Grundlage der Gemeindegliederzahlen nach dem Verfahren Hare-Niemeyer fest und gibt diese im Gesetz- und Verordnungsblatt2# bekannt.
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§ 41
Passives Wahlrecht, Wahlvorschläge

( 1 ) Als Gemeinde-Synodale bzw. Gemeinde-Synodaler ist wählbar, wer
  1. im Kirchenkreis nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände in den Kirchenvorstand wählbar ist und
  2. nicht Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Sinne von § 5 Absatz 3 ist.
( 2 ) Wahlvorschläge können vor Ablauf des sechzigsten Tages vor Ende des Wahlzeitraumes nach § 35 Absatz 1 bei der bzw. dem Wahlbeauftragten des Kirchenkreises eingereicht werden von
  1. den zum Kirchenvorstand wahlberechtigten Gemeindegliedern im Kirchenkreis; der Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens je fünf weiteren Wahlberechtigten aus zwei Kirchengemeinden,
  2. den Kirchenvorständen im Kirchenkreis.
( 3 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises prüft die Wahlvorschläge, erstellt die Wahlvorschlagsliste und leitet sie unverzüglich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Kirchenkreissynode weiter.
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Abschnitt 3
Pastoren-Synodale

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§ 42
Sitzverteilung

Jede Kirchenkreissynode wählt mindestens eine Pastoren-Synodale bzw. einen Pastoren-Synodalen. Die Kirchenleitung stellt vor jeder Wahl die Verteilung der weiteren Mandate auf die Kirchenkreise auf der Grundlage der Gemeindegliederzahlen nach dem Verfahren Hare-Niemeyer fest und gibt diese im Gesetz- und Verordnungsblatt3# bekannt.
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§ 43
Passives Wahlrecht, Wahlvorschläge

( 1 ) Als Pastoren-Synodale bzw. Pastoren-Synodaler ist wählbar, wer im Aufsichtsbereich des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet.
( 2 ) Pastorinnen und Pastoren können vor Ablauf des sechzigsten Tages vor Ende des Wahlzeitraumes nach § 35 Absatz 1 Wahlvorschläge bei der bzw. dem Wahlbeauftragten des Kirchenkreises einreichen. Diese bedürfen der Unterstützung von mindestens zehn weiteren Pastorinnen und Pastoren im Aufsichtsbereich des Kirchenkreises.
( 3 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises prüft die Wahlvorschläge, erstellt die Wahlvorschlagsliste und leitet sie unverzüglich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Kirchenkreissynode weiter.
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§ 44
Pröpstinnen und Pröpste

Je Kirchenkreis kann nur eine Pröpstin oder ein Propst Mitglied der Synode werden. § 27 Absatz 5 gilt entsprechend.
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Abschnitt 4
Mitarbeiter-Synodale

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§ 45
Sitzverteilung

In den Kirchenkreisen Altholstein, Dithmarschen, Hamburg-West/Südholstein, Lübeck-Lauenburg, Nordfriesland, Ostholstein, Plön-Segeberg, Rantzau-Münsterdorf, Rendsburg-Eckernförde und Schleswig-Flensburg ist je eine Mitarbeiter-Synodale bzw. ein Mitarbeiter-Synodaler zu wählen, im Kirchenkreis Hamburg-Ost zwei Mitarbeiter-Synodale.
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§ 46
Passives Wahlrecht, Wahlvorschläge

( 1 ) Als Mitarbeiter-Synodale sind wählbar die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 5 Absatz 3
  1. im Aufsichtsbereich eines Kirchenkreises durch die Kirchenkreissynode dieses Kirchenkreises,
  2. der Kirchenkreisverbände durch die Kirchenkreissynode des verbandsangehörigen Kirchenkreises, dem sie entsprechend § 32 Absatz 2 Satz 1 zugeordnet sind,
  3. der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche durch die Kirchenkreissynode des Kirchenkreises, in dem sie Gemeindeglied sind,
wenn sie nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände in den Kirchenvorstand wählbar sind.
( 2 ) Die nach Absatz 1 Wählbaren können vor Ablauf des sechzigsten Tages vor Ende des Wahlzeitraumes nach § 35 Absatz 1 bei der bzw. dem Wahlbeauftragten des Kirchenkreises Wahlvorschläge einreichen. Der Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens zehn weiteren im Kirchenkreis Vorschlagsberechtigten.
( 3 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises prüft die Wahlvorschläge, erstellt die Wahlvorschlagsliste und leitet sie unverzüglich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Kirchenkreissynode weiter.
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Abschnitt 5
Werke-Synodale

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§ 47
Passives Wahlrecht, Wahlvorschläge

( 1 ) Als Werke-Synodale bzw. Werke-Synodaler ist wählbar, wer
  1. nach Maßgabe von § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder § 9 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand innehat oder erwerben kann und
  2. Funktionsträgerin bzw. Funktionsträger im Sinne von § 5 Absatz 5 bei einem Dienst oder einem Werk auf nordelbischer Ebene ist.
( 2 ) Die Mitglieder der Kammer für Dienste und Werke können vor Ablauf des sechzigsten Tages vor der Synodentagung nach § 35 Absatz 2 Wahlvorschläge bei der oder dem Vorsitzenden der Kammer für Dienste und Werke einreichen. Der Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens fünf weiteren Vorschlagsberechtigten und muss die kirchliche Tätigkeit der oder des Vorgeschlagenen angeben.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende der Kammer für Dienste und Werke prüft gemeinsam mit der oder dem Wahlbeauftragten der Nordelbischen Kirche die Wahlvorschläge, erstellt je eine Wahlvorschlagsliste für die Pastorinnen bzw. Pastoren und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter nach § 5 Absatz 5 Nummer 1 sowie für die ehrenamtlich Tätigen nach § 5 Absatz 5 Nummer 2 und leitet diese unverzüglich an das Synodenpräsidium weiter.
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Abschnitt 6
Berufung durch die Kirchenleitung

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§ 48
Berufungstermin

Die Kirchenleitung beruft vor Ablauf des dreißigsten Tages nach dem Ende des Wahlzeitraumes nach § 35 Absatz 1 die zu berufenden Mitglieder der Synode und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Berufen werden kann nur, wer zur Synode wählbar ist und der Berufung zugestimmt hat. Unter ihnen sollen höchstens drei aus den Gruppen der Pastorinnen bzw. Pastoren oder der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter sein.
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Abschnitt 7
Nachwahl und Nachberufung von stellvertretenden Mitgliedern der Synode

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§ 48a
Allgemeines

( 1 ) Die für die Hauptwahl geltenden Vorschriften sind bei Nachwahlen und Nachberufungen entsprechend anzuwenden, wenn und soweit die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes keine abweichende Regelung treffen. § 12 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
( 2 ) Ist eine Nachwahl durch die Kirchenkreissynode erforderlich, so ist diese spätestens auf der übernächsten Tagung der Kirchenkreissynode durchzuführen. Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises regelt den zeitlichen Ablauf, sie bzw. er kann von den für die Hauptwahl geltenden Fristen und Terminen abweichen.
( 3 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte der Nordelbischen Kirche regelt den zeitlichen Ablauf des Wahlvorschlagsverfahrens für die Nachwahl von stellvertretenden Werke-Synodalen im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied der Kammer für Dienste und Werke; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Von den für die Hauptwahl geltenden Fristen und Terminen kann abgewichen werden.
( 4 ) Die Frist zur Abgabe von Wahlvorschlägen muss mindestens drei Wochen betragen.
( 5 ) Nachberufungen durch die Kirchenleitung sind unverzüglich durchzuführen.
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§ 48b
Stellvertretende Gemeinde-, Pastoren- und Mitarbeiter-Synodale

Für die Nachwahl von stellvertretenden Gemeinde-Synodalen, Pastoren-Synodalen und Mitarbeiter-Synodalen sind ausschließlich die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kirchenkreissynode zur Abgabe und Unterstützung von Wahlvorschlägen berechtigt. Der Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens zehn weiteren Vorschlagsberechtigten. Die Abgabe oder Unterstützung eines Wahlvorschlags setzt die Zugehörigkeit zum Kreis der Wählbaren nicht voraus.
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§ 48c
Stellvertretende Werke-Synodale

Die Nachwahl wird vorgenommen durch die aus der Hauptwahl hervorgegangene Synode.
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Teil IV
Bildung der Kirchenkreissynoden 2009

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§ 49
Wahlkreise

( 1 ) Die Wahlen und Berufungen in die Kirchenkreissynoden der nach dem Zweiten Strukturreformgesetz am 1. Mai 2009 entstehenden neuen Kirchenkreise werden in Wahlkreisen durchgeführt. Es bilden
die Kirchenkreise
den Wahlkreis
- Kiel und Neumünster
Altholstein,
- Norderdithmarschen und Süderdithmarschen
Dithmarschen,
- Alt-Hamburg, Harburg und Stormarn
Hamburg-Ost,
- Altona, Blankenese, Niendorf und Pinneberg
Hamburg-West/Südholstein,
- Herzogtum Lauenburg und Lübeck
Lübeck-Lauenburg,
- Eiderstedt, Husum-Bredstedt und Südtondern
Nordfriesland,
- Eutin und Oldenburg
Ostholstein,
- Plön und Segeberg
Plön-Segeberg,
- Münsterdorf und Rantzau
Rantzau-Münsterdorf,
- Eckernförde und Rendsburg
Rendsburg-Eckernförde,
- Angeln, Flensburg und Schleswig
Schleswig-Flensburg.
( 2 ) Die Kirchengemeinde Medelby wird dem Wahlkreis Schleswig-Flensburg zugeordnet, die Kirchengemeinde Friedrichstadt dem Wahlkreis Nordfriesland, die Kirchengemeinde Owschlag dem Wahlkreis Rendsburg-Eckernförde und die Kirchengemeinde Wentorf dem Wahlkreis Lübeck-Lauenburg.
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§ 50
Entsprechende Anwendung

Die sich auf die Kirchenkreise erstreckenden Vorschriften der Teile I und II sind auf die Wahlkreise entsprechend anzuwenden. Es gelten
  1. das Gebiet des Wahlkreises als örtlicher Bereich des Kirchenkreises,
  2. die Gesamtheit der Aufsichtsbereiche der in einem Wahlkreis zusammengeschlossenen Kirchenkreise als Aufsichtsbereich des Kirchenkreises,
  3. die Gesamtheit der Konvente der Pastorinnen und Pastoren sowie der Dienste und Werke der in einem Wahlkreis zusammengeschlossenen Kirchenkreise als Konvent der Pastorinnen und Pastoren sowie als Konvent der Dienste und Werke des Kirchenkreises.
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§ 51
Die oder der Wahlbeauftragte des Wahlkreises, gemeinsamer Wahlausschuss

( 1 ) Die Kirchenkreisvorstände der zu einem Wahlkreis zusammengeschlossenen Kirchenkreise berufen durch übereinstimmende Beschlüsse
  1. die Wahlbeauftragte oder den Wahlbeauftragten des Wahlkreises, die oder der für den Wahlkreis die Aufgaben und Befugnisse der oder des Wahlbeauftragten des Kirchenkreises wahrnimmt und regelt die Vertretung;
  2. aus ihrer Mitte einen gemeinsamen Wahlausschuss, der aus nicht mehr als drei Mitgliedern je Kirchenkreis bestehen soll. Der gemeinsame Wahlausschuss nimmt für den Wahlkreis die Aufgaben und Befugnisse des Wahlausschusses nach § 27 Absatz 2 bis 6 wahr.
( 2 ) Die dem Kirchenkreisvorstand durch dieses Kirchengesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse werden durch den gemeinsamen Wahlausschuss wahrgenommen; ausgenommen sind die Aufgaben und Befugnisse nach § 52 Absatz 1 und nach § 53.
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§ 52
Gemeinsamer Organisationsbeschluss

( 1 ) Die Entscheidungen nach § 22 und § 23 werden von den Kirchenkreisvorständen der im Wahlkreis zusammengeschlossenen Kirchenkreise durch inhaltlich übereinstimmende Beschlüsse bis zum Ablauf eines Tages vor der Wahl in die Kirchenvorstände getroffen (gemeinsamer Organisationsbeschluss). § 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Grundlage einer Einteilung in Wahlbezirke nach § 22 Absatz 2 und 3 sind die Grenzen der in den Überleitungsvereinbarungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Strukturreformgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 4 des Zweiten Strukturreformgesetzes vorgesehenen Kirchenkreisbezirke.
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§ 53
Berufungen

Die Berufungen in die Kirchenkreissynode werden von den Kirchenkreisvorständen der im Wahlkreis zusammengeschlossenen Kirchenkreise in gemeinsamer Sitzung vorgenommen. Der gemeinsame Organisationsbeschluss kann getrennte Abstimmung vorsehen, wenn gewährleistet ist, dass der zulässige Anteil der Pastorinnen bzw. Pastoren und der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter nicht überschritten wird.
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§ 54
Termine

( 1 ) Wahlzeitraum für die Wahlen in die Kirchenkreissynode nach § 21 ist die Zeit vom 28. Februar 2009 bis zum 13. März 2009.
( 2 ) Die Kirchenkreissynoden treten im Zeitraum vom 1. bis zum 9. Mai 2009 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen.
( 3 ) Die Wahlvorschläge nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und § 31 Absatz 2 Nummer 2 müssen bis zum 7. Februar 2009 bei der bzw. dem Wahlbeauftragten des Wahlkreises eingegangen sein.
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Teil V
Schlussbestimmungen

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§ 55
Weitere Anwendung bisherigen Rechts

Für die Zusammensetzung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes amtierenden Kirchenkreissynoden und amtierenden Synode sind bis zur Konstituierung der im Jahre 2009 neu zu bildenden Kirchenkreissynoden und der neu zu bildenden Synode die maßgeblichen Vorschriften des Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. S. 107), geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 1. November 2002 (GVOBl. S. 315), weiterhin anzuwenden.
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§ 56
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es ist erstmals anzuwenden auf die Neubildung der Kirchenkreissynoden und der Synode im Zusammenhang der Kirchenwahl 2008/2009.
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§ 57
Außerkrafttreten

Die Vorschriften des Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. S. 107), geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 1. November 2002 (GVOBl. S. 315), treten außer Kraft
  1. mit Ablauf des 30. April 2009, soweit sie die Zusammensetzung der Kirchenkreissynoden regeln;
  2. mit Ablauf des Tages vor der konstituierenden Sitzung der Synode nach § 39, soweit sie die Zusammensetzung der Synode regeln;
  3. im Übrigen mit Ablauf des 30. November 2008, soweit sie nicht gemäß § 44 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände außer Kraft treten.

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1 ↑ Red. Anm.:
Dieses Kirchengesetz ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 27 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2) am 27. Mai 2012 mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft getreten, soweit im genannten Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. GVOBl. 2009 S. 115.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. GVOBl. 2009 S. 115.