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Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Hamburg-West/Südholstein

Vom 15. Januar 2013

(KABl. S. 102)

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Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein hat am 24. August 2012 aufgrund des Artikels 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Er verkündigt das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat.
In ihm sind die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke seines Bereiches zu einer kirchlichen Einheit zusammengeschlossen. Er dient der Förderung des geistlichen Wachstums der Kirchengemeinden und der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben. Er unterstützt und ergänzt die Erfüllung des kirchlichen Auftrags durch die Kirchengemeinden seines Bereiches und sorgt zwischen ihnen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten. Seine Dienste und Werke nehmen solche Aufgaben wahr, bei denen der Auftrag der Kirche aus fachlichen, personellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen eine eigenständige Arbeitsweise über Kirchengemeindegrenzen hinweg erforderlich macht.
Seine Kirchengemeinden und die Dienste und Werke wissen sich aufeinander bezogen. Sie nehmen in enger Zusammenarbeit ihren Dienst wahr und unterstützen sich gegenseitig.
Seine Arbeit dient den Mitgliedern der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und allen Menschen, die seine Angebote suchen. Er respektiert Menschen anderen Glaubens und anderer Kultur und hält es für möglich, gemeinsam ein Zeugnis der Liebe Gottes zu geben. Er hat Teil am Auftrag der Kirche in Gesellschaft und Öffentlichkeit.
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Rechtsform, Sitz

( 1 ) Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein (nachfolgend Kirchenkreis) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Kirchenkreis hat seinen Sitz in der Max-Zelck-Str. 1, 22459 Hamburg.
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§ 2
Siegel

Der Kirchenkreis führt das aus der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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§ 3
Gliederung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein

Der Kirchenkreis gliedert sich in die drei geistlichen Aufsichtsbezirke (Propsteien) Altona-Blankenese, Niendorf-Norderstedt und Pinneberg. Diesen sind jeweils die in Anlage 2 aufgeführten Kirchengemeinden zugeordnet.
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§ 4
Pröpstliches Amt

( 1 ) Der Kirchenkreis hat drei Pröpstinnen bzw. Pröpste.
( 2 ) Den Pröpstinnen bzw. den Pröpsten sind die in § 3 genannten Propsteien als geistliche Aufsichtsbezirke zugeordnet:
  • Propstei Altona-Blankenese mit den Predigtstätten Christianskirche Ottensen und Blankeneser Kirche und dem Amtssitz Pastorat Mühlenberger Weg 62, Hamburg (Blankenese);
  • Propstei Niendorf-Norderstedt mit der Predigtstätte Kirche am Markt Niendorf;
  • Propstei Pinneberg mit der Predigtstätte Christuskirche Pinneberg.
( 3 ) Den Pröpstinnen bzw. den Pröpsten werden folgende Aufgabenbereiche im Sinne von Artikel 65 der Verfassung für den gesamten Kirchenkreis übertragen:
  • Verbindung zur Verwaltung;
  • Verbindung zur Diakonie;
  • Verbindung zu Bildung, Kita und Familie.
Die Übertragung der Aufgabenbereiche regeln die Pröpste untereinander im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat. Die Kirchenkreissynode ist zu unterrichten.
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Abschnitt 2
Nähere Bestimmungen zur Kirchenkreissynode und zum Kirchenkreisrat

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§ 5
Ausschüsse der Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss nach Artikel 52 der Verfassung. Die Aufgaben des Finanzausschusses richten sich nach Artikel 52 Absatz 2 der Verfassung und nach der Finanzsatzung des Kirchenkreises. Der Finanzausschuss berät den Kirchenkreisrat in finanziellen Angelegenheiten.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode kann einen Rechnungsprüfungsausschuss bilden. Mitglieder des Synodenpräsidiums und des Kirchenkreisrates dürfen nicht in den Rechnungsprüfungsausschuss gewählt werden, sofern er gebildet wird.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode kann weitere beratende Ausschüsse gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Verfassung bilden. In diese Ausschüsse können auch Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gewählt werden, die der Kirchenkreissynode nicht angehören. Den Ausschüssen sollen höchstens neun stimmberechtigte Mitglieder angehören, von denen die Mehrheit Mitglieder der Synode sein müssen.
( 4 ) Aufgabe der weiteren Ausschüsse ist es, Entscheidungen der Kirchenkreissynode anzuregen bzw. vorzubereiten.
( 5 ) Die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode ruft die Ausschüsse zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen und leitet diese Sitzung bis zur Wahl des vorsitzenden Mitgliedes des jeweiligen Ausschusses.
( 6 ) Die Pröpstinnen bzw. die Pröpste sowie die vorsitzenden Mitglieder der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisrates können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Sie haben jederzeit das Rederecht.
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§ 6
Zusammensetzung des Kirchenkreisrates

( 1 ) Der Kirchenkreisrat besteht aus 14 Mitgliedern in folgender Zusammensetzung:
  1. den Pröpstinnen bzw. Pröpsten;
  2. einer Pastorin bzw. einem Pastor, die bzw. der in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet;
  3. einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter;
  4. neun ehrenamtlichen Mitgliedern.
( 2 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode stellvertretende Mitglieder gewählt. Sie nehmen unter Berücksichtigung der Statuszugehörigkeit die Vertretung jeweils in der Reihenfolge ihrer Wahl wahr und rücken bei Ausscheiden eines Mitgliedes in dieser Reihenfolge in den Kirchenkreisrat nach.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat überträgt in getrennten Wahlgängen je einem seiner Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
( 4 ) Die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode bzw. im Vertretungsfall eine oder einer der Vizepräsides sowie die Verwaltungsleitung der Kirchenkreisverwaltung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenkreisrates teil.
( 5 ) Soweit finanzielle Angelegenheiten beraten werden, nimmt das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode mit beratender Stimme zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten an den Sitzungen des Kirchenkreisrates teil, im Verhinderungsfall das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
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§ 7
Ausschüsse des Kirchenkreisrates

( 1 ) Der Kirchenkreisrat kann gemäß Artikel 64 Absatz 1 und 2 der Verfassung aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss und weitere Ausschüsse bilden.
( 2 ) Den Ausschüssen müssen mindestens drei Mitglieder angehören.
( 3 ) Durch Beschluss des Kirchenkreisrates werden über eine Geschäftsordnung den jeweiligen Ausschüssen Aufgaben übertragen.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat kann sich Entscheidungen allgemein und im Einzelfall vorbehalten und den Ausschüssen Weisungen erteilen.
( 5 ) Aufgrund der Gesamtverantwortung des Kirchenkreisrates müssen die wesentlichen Leitungsentscheidungen dem Kirchenkreisrat vorbehalten bleiben. Dazu gehören insbesondere:
1.
Vorlagen an die Kirchenkreissynode;
2.
Beschlüsse, die der Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen;
3.
Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren (Artikel 22 und 43 der Verfassung);
4.
Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Verbänden und anderen Zusammenarbeitsformen (Artikel 36 bis 40 und Artikel 73 bis 74 der Verfassung);
5.
Beschlüsse über besondere Formen der Zusammenarbeit (Artikel 41 Absatz 5 der Verfassung);
6.
Wahlen;
7.
Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenerrichtung und -besetzung;
8.
Zuordnungsbeschlüsse nach Artikel 97 Absatz 2 Nummer 5 der Verfassung;
9.
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verfassung;
10.
Beanstandungsbeschlüsse nach Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 47 Satz 1 der Verfassung.
( 6 ) Die Ausschüsse fertigen über ihre Beschlüsse eine Niederschrift, die dem Kirchenkreisrat unverzüglich zuzuleiten ist.
( 7 ) Der Ausschuss überträgt in analoger Anwendung des § 6 Absatz 3 je einem seiner Mitglieder den Vorsitz bzw. den stellvertretenden Vorsitz.
( 8 ) Alle Kirchenkreisratsmitglieder können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Sie sind auf ihren Wunsch zu hören.
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§ 8
Eilentscheidungen

Das vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kirchenkreisrates können in dringenden Fällen für den Kirchenkreisrat die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Kirchenkreisverwaltung ist zu beteiligen. Die Mitglieder des Kirchenkreisrates sind unverzüglich zu unterrichten.
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Abschnitt 3
Einrichtungen des Kirchenkreises und Konvente

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§ 9
Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung führt die Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes für die Kirchengemeinden, die Kirchengemeindeverbände und den Kirchenkreis sowie die von ihnen betriebenen Dienste und Werke.
( 2 ) Die Aufgaben und Befugnisse werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
( 3 ) Die Kirchenkreisverwaltung nimmt die ihr gemäß § 10 übertragenen Aufgaben im Rahmen der grundsätzlichen Weisungen des Kirchenkreisrates selbstständig wahr. Kirchenaufsichtliche Entscheidungen, die der Kirchenkreisrat auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen hat, dürfen nur durch die Verwaltungsleitung oder durch besonders beauftragte leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen werden.
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§ 10
Übertragung von Aufgaben des Kirchenkreisrates auf die Kirchenkreisverwaltung

Der Kirchenkreisrat kann gemäß Artikel 56 der Verfassung ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen. § 7 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
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§ 11
Dienste und Werke

( 1 ) Die Dienste und Werke des Kirchenkreises werden in einem Werkezentrum zusammengefasst.
( 2 ) Die Aufgaben und Befugnisse sowie die Zuordnung von Diensten und Werken zum Werkezentrum werden in einer Satzung geregelt.
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§ 12
Konvente

( 1 ) Im Kirchenkreis werden
  1. Konvente der Pastorinnen und Pastoren nach Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung gebildet; diese tagen, sofern nicht alle Pastorinnen und Pastoren gemeinsam zusammenkommen, unter der Leitung der jeweiligen Pröpstin bzw. des jeweiligen Propstes nach Propsteien gegliedert;
  2. ein Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung gebildet;
  3. ein Konvent der Dienste und Werke nach Artikel 117 der Verfassung gebildet.
( 2 ) Die Konvente sollen, soweit nicht andere Regelungen getroffen bzw. vorgesehen sind, jeweils mindestens zweimal im Kalenderjahr auf Einladung des vorsitzenden Mitgliedes zusammenkommen.
( 3 ) Zu ihrer ersten Sitzung werden die Konvente nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 von einer Pröpstin oder einem Propst eingeladen.
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Abschnitt 4
Genehmigungserfordernisse

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§ 13
Genehmigungen und Anzeigepflichten

( 1 ) Zusätzlich zu den Genehmigungs- und Anzeigepflichten aus der Verfassung, der Kirchengemeindeordnung und anderen Kirchengesetzen werden nach § 86 Absatz 3 der Kirchengemeindeordnung (EGVerf-Teil 4) Beschlüsse der Kirchengemeinderäte und der Kirchengemeindeverbände in folgenden weiteren Angelegenheiten einer Genehmigungspflicht durch den Kirchenkreis unterworfen:
  1. Verträge mit kommunalen oder staatlichen Stellen mit wesentlichen Folgelasten;
  2. Vereinbarungen und Verträge mit anderen Religionsgemeinschaften;
  3. Einstellung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unter den Voraussetzungen des Kirchengesetzes über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 10. Februar 2006 (GVOBl. S. 38) in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Artikel 9 Buchstabe b Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes der EKD vom 1. Juli 2005 (ABl. EKD S. 413) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 EGVerf-Teil 1.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat kann Regelungen zum Genehmigungsverfahren und zu den Genehmigungsvoraussetzungen treffen.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 dieses Paragraphen gelten für die Kirchengemeindeverbände in gleicher Weise wie für die ihnen angehörenden Kirchengemeinden (§ 71 Absatz 5 Kirchengemeindeordnung).
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Abschnitt 5
Rechnungsprüfung

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§ 14
Kirchenkreisrechnungsprüfung

( 1 ) Unbeschadet der Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes sorgt der Kirchenkreisrat für Rechnungsprüfungen im Bereich des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat bedient sich zur Durchführung der Rechnungsprüfungen der Kirchenkreisrechnungsprüferinnen und Kirchenkreisrechnungsprüfer.
( 3 ) Alle Prüfungsberichte sind der bzw. dem Präses der Kirchenkreissynode, dem vorsitzenden Mitglied des Kirchenkreisrates, der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst und dem Rechnungsprüfungsausschuss, sofern einer gebildet worden ist, unverzüglich vorzulegen.
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Abschnitt 6
Satzungen und Ordnungen

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§ 15
Finanzsatzung

Die Verteilung der dem Kirchenkreis nach dem Finanzgesetz (EGVerf-Teil 5) zufließenden Schlüsselzuweisungen aus dem Kirchensteueraufkommen sowie weiterer zur Verfügung stehender Gelder erfolgt nach Maßgabe der Finanzsatzung des Kirchenkreises.
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§ 16
Geschäftsordnung

Gremien des Kirchenkreises können sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
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§ 17
Änderungen der Kirchenkreissatzung

Änderungen dieser Satzung dürfen nur mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen werden.
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§ 18
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
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Anlage 1 (zu § 2)

Grafik
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Anlage 2 (zu § 3 Satz 2)

Propstei Altona-BlankeneseEv.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Hamburg-Othmarschen, Ev.-Luth. Haupt-Kirchengemeinde St. Trinitatis Altona, Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Hamburg-Rissen, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altona-Ost, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blankenese, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bugenhagen-Groß Flottbek, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nienstedten, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ottensen – Christianskirche-Osterkirche, Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Simeon Alt Osdorf, Ev.-Luth. Kirchengemeinde „Zu den zwölf Aposteln“ in Hamburg-Lurup, Ev.-Luth. Maria-Magdalena-Kirchengemeinde, Ev.-Luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde Hamburg-Lurup, Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Hamburg-Lurup, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sülldorf-Iserbrook, Ev.-Luth. Luther-Kirchengemeinde Hamburg-Bahrenfeld, Ev.-Luth. Melanchthon-Kirchengemeinde Hamburg-Groß Flottbek, Ev.-Luth. Paul-Gerhardt Kirchengemeinde Altona, Ev.-Luth. Paulus-Kirchengemeinde Altona, Ev.-Luth. St. Petri-Kirchengemeinde Altona, Ev.-Luth. Tabita-Kirchengemeinde Ottensen-Othmarschen.
Propstei Niendorf-NorderstedtEv.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Norderstedt, Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Norderstedt-Friedrichsgabe, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eidelstedt, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Harksheide, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Langenfelde, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lokstedt, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niendorf, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schnelsen, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stellingen, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vicelin-Schalom Norderstedt, Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde zu Glashütte in Norderstedt.
Propstei PinnebergEv.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Pinneberg, Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Schulau, Ev.-Luth. Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Ellerbek, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Haselau, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Halstenbek, Ev.-Luth. Erlöser-Kirchengemeinde Uetersen, Ev.-Luth. Heilig-Geist-Kirchengemeinde Pinneberg, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ellerau, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Quickborn-Hasloh, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rellingen, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tornesch, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Uetersen – Am Kloster, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wedel, Ev.-Luth. Kreuz-Kirchengemeinde Pinneberg, Ev.-Luth. Luther-Kirchengemeinde Pinneberg, Ev.-Luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde Quickborn-Heide, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kummerfeld, Ev.-Luth. Pauls-Kirchengemeinde zu Schenefeld, Ev.-Luth. Simon-Petrus-Kirchengemeinde Bönningstedt, Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gabriel Haseldorf, Ev.-Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde Appen, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Seester, Ev.-Luth. Kirchengemeinde Moorrege-Heist, Ev.-Luth. Stephans-Kirchengemeinde Schenefeld/Hamburg.