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Rechtsverordnung
über die Nordelbische Kirchenbibliothek1#

Vom 12. November 2001

(GVOBl. S. 214)

Die Kirchenleitung hat nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Werkegesetzes vom 14. Januar 1984 in der Fassung der der Bekanntmachung vom 25. April 1991 (GVOBl. S. 179) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Status

Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche unterhält eine öffentliche, allgemein zugängliche Leihbibliothek (Nordelbische Kirchenbibliothek) mit Sitz in Hamburg.
Die Nordelbische Kirchenbibliothek ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Nordelbischen Kirche nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Nordelbische Kirchenbibliothek dient als theologische Fachbibliothek vor allem der Unterstützung der theologisch-wissenschaftlichen Forschung und der kirchlichen Praxis in Nordelbien. In dieser Funktion sammelt sie grundlegende Literatur aus allen Disziplinen der wissenschaftlichen Theologie, wobei Schwerpunkte auf dem Gebiet der Praktischen Theologie, der kirchlichen Orts- und Landesgeschichte sowie der Kirchengeschichte des geografischen Raumes der Nordelbischen Kirche insgesamt liegen. Die Bibliothek hält zudem eine Auswahl kirchlicher, theologischer und religionswissenschaftlicher Zeitschriften vor. Sie arbeitet im engen Verbund mit anderen Bibliotheken der Nordelbischen Kirche, mit den übrigen kirchlichen Bibliotheken in Deutschland und sucht die Kooperation mit nicht kirchlichen Bibliotheken.
( 2 ) Die Nordelbische Kirchenbibliothek erfüllt ihre Aufgaben durch
  1. Erwerb und Bereitstellung der unter § 1 genannten Literatur,
  2. Erwerb sogenannter Grauer Literatur in Absprache mit dem Nordelbischen Kirchenarchiv; dazu gehören insbesondere Publikationen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise (Gemeindechroniken, biografische Porträts u. a.) sowie ausgewählte Druckwerke des Nordelbischen Kirchenamtes, der Nordelbischen Synode und einzelner Dienste und Werke der Nordelbischen Kirche,
  3. Erhalt und Ausbau der Predigtsammlung der Nordelbischen Kirche,
  4. Erhalt und Ausbau der Gesangbuchsammlung der Nordelbischen Kirche,
  5. Beratung von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen gemäß § 3,
  6. Unterstützung des Fachbereichs Evangelische Theologie der Universität Hamburg durch gezielte Erwerbs- und Kooperationsabsprachen mit den Fachbibliotheken der Universität.
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§ 3
Beratung

Der fachliche Rat der Nordelbischen Kirchenbibliothek soll von kirchlichen Körperschaften der Nordelbischen Kirche hinsichtlich der sachgerechten Lagerung, Restaurierung, Präsentation und Veräußerung wertvoller Bestände kirchlicher Bibliotheken – insbesondere mit Erscheinungsjahr vor 1800 – eingeholt werden. Die Nordelbische Kirchenbibliothek tritt in diesem Sinne regelmäßig an die Bibliothek führenden Einrichtungen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche heran.
Fachlicher Rat für weitere Fragen hinsichtlich kirchlicher Bibliotheken kann vom Leiter oder der Leiterin der Nordelbischen Kirchenbibliothek erbeten werden.
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§ 4
Leitung

Der Leiter oder die Leiterin der Nordelbischen Kirchenbibliothek wird durch die Kirchenleitung berufen.
Das Nordelbische Kirchenamt ernennt in Abstimmung mit dem Leiter oder der Leiterin einen ständigen stellvertretenden Leiter oder eine ständige stellvertretende Leiterin.
Im Rechtsverkehr vertritt der Leiter oder die Leiterin die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche in allen Belangen der laufenden Geschäftstätigkeit, insbesondere bei der Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen; im Rechtsverkehr handelt der Leiter oder die Leiterin als gesetzliche Vertretung der Einrichtung. Ist die Leiterin oder der Leiter verhindert, handelt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin.
Der Leiter oder die Leiterin vertritt die Belange der Nordelbischen Kirchenbibliothek in der Öffentlichkeit. Vor Presseauskünften zu wichtigen Vorgängen soll das Benehmen mit der Dienstaufsicht führenden Stelle des Nordelbischen Kirchenamtes hergestellt werden.
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§ 5
Benutzungsordnung

Die Benutzungsordnung ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Ordnung.
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§ 6
Dienst- und Fachaufsicht

Der Leiter oder die Leiterin der Nordelbischen Kirchenbibliothek untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des zuständigen Dezernenten oder der zuständigen Dezernentin des Nordelbischen Kirchenamtes.
Der Leiter oder die Leiterin übt selbst die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nordelbischen Kirchenbibliothek aus. Bei seiner oder ihrer Abwesenheit obliegt dem ständigen Vertreter oder der ständigen Vertreterin die Dienst- und Fachaufsicht.
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§ 7
Umgang mit Spenden

Die Nordelbische Kirchenbibliothek kann für Spenden zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 bitten und diese vereinnahmen.
Spendenbescheinigungen, soweit sie nicht durch die Nordelbische Kirchenkasse ausgestellt werden, sind im Namen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche durch den Leiter oder die Leiterin zu unterzeichnen. Die Beauftragung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin ist zulässig.
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§ 8
Siegelberechtigung2#

Die Nordelbische Kirchenbibliothek ist kraft Übertragung nach § 3 des Siegelgesetzes vom 28. Mai 1978, GVOBl. S. 203, siegelberechtigt. Sie verwendet in ihrem Siegel das Siegelbild der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. Die Siegelumschrift gibt die amtliche Bezeichnung der Einrichtung wieder.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Kirche in Kraft.3#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen sowie dem Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.Dieses Werk ist im Sinne des § 3 Absatz 2 des Hauptbereichsgesetzes dem Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (§ 26) zugeordnet.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Siegelberechtigung der Nordelbischen Kirchenbibliothek ist mit Inkrafttreten des Siegelgesetzes vom 8. Januar 2012 (KABl. S. 89) am 27. Mai 2012 erloschen. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 10 SiegelG umfassen nicht rechtlich unselbstständige Werke wie die Nordelbische Kirchenbibliothek.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 5. Dezember 2001 in Kraft.