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Richtlinie
zur Erhaltung von Pfarrhäusern1#

(KABl 2005 S. 100)2#3#

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  1. Pfarrhäuser und in vielen Fällen auch das Ensemble von weiteren Gebäuden und Pfarrgärten sind ein kostbares und erhaltenswertes Erbe. Sie ermöglichen vielfältige Formen des Wohnens in und des Lebens mit den Kirchgemeinden.
  2. Pfarrhäuser sind vorrangig dort zu erhalten, wo laut Stellenplan besetzbare Pfarrstellen bestehen. Bei der Verbindung oder Vereinigung von Kirchgemeinden ist jeweils zu klären, zu welchem Ort die Pfarrstelle und damit das zu erhaltende Pfarrhaus gehören. Dabei ist darauf zu achten, dass sich die Lage des Pfarrhauses langfristig als Arbeitsschwerpunkt der Kirchgemeinde eignet.
  3. Darüber hinaus können solche Pfarrhäuser erhalten werden, in denen kein Pastor bzw. keine Pastorin mehr wohnt, die aber wegen vorhandener Gemeinderäume Bedeutung für die Gemeindearbeit haben und deren Wohnbereich vermietbar ist.
  4. Für Schwerpunkte regionaler Zusammenarbeit können Pfarrhäuser mit Unterstützung eines Kirchenkreises (z. B. Tagungs- und Rüstzeitheim ohne fest angestelltes Personal) erhalten werden.
  5. Für die Erhaltung eines Pfarrhauses muss die Finanzierbarkeit seiner baulichen Unterhaltung auf längere Sicht gesichert werden. Die Kirchgemeinde soll für die Nutzung ihrer Räume im Pfarrhaus einen angemessenen Betrag (vergleichbar einer Grundmiete von 2 Euro je Quadratmeter Nutzfläche pro Monat) in die Baukasse fließen lassen, wobei Zuschüsse der Kirchgemeinde für Kredittilgung angerechnet werden.
  6. Lässt sich trotz aller Bemühungen die Finanzierbarkeit eines Pfarrhauses auf längere Sicht nicht gewährleisten, muss es in andere Nutzung überführt werden (Vermietung bzw. Verkauf). Muss ein Pfarrhaus verkauft werden, ist – soweit möglich – darauf zu achten, dass der künftige Eigentümer das Pfarrhaus in einem Sinn nutzt, der kirchlichem Interesse nicht entgegensteht. Ein Rückkaufrecht bzw. Vorkaufsrecht sollte in jedem Veräußerungsfall im Kaufvertrag und damit grundbuchmäßig gesichert werden.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde undatiert bekannt gemacht.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.