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Kirchengesetz
über das Siegelwesen
(Siegelgesetz – SiegelG)

Vom 8. Januar 2012

(KABl. S. 89)

Vollzitat:
Siegelgesetz vom 8. Januar 2012 (KABl. S. 89), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 9. März 2023 (KABl. A Nr. 27 S. 70) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz
zur Änderung des
Siegelgesetzes
20. Juni 2014
§ 1 Abs. 2 Satz 1
Wörter ersetzt
§ 3 Abs. 1
Wörter ersetzt
Abs. 3
gestrichen
§ 4 Abs. 2
neu gefasst
§ 6 Abs. 2
Wörter eingefügt
§ 9
Wörter eingefügt
§ 10 Abs. 1
Wörter eingefügt
Abs. 3
angefügt
2
Kirchengesetz zur Vereinfachung des Siegelgesetzes
9. März 2023
§ 3 Abs. 1
Absatzbezeichnung gestrichen
Abs. 2
aufgehoben
§ 4
eingefügt
bish. §§ 4 bis 7
werden §§ 5 bis 8
§ 5 Abs. 1
Absatzbezeichnung gestrichen
Abs. 2
aufgehoben
§ 7 Abs. 6
Wörter eingefügt
Abs. 7
Angabe ersetzt
§ 8 Abs. 2
eingefügt
bish. Abs. 2
wird Abs. 3
bish. § 8
aufgehoben
§ 9
neu gefasst
§ 11
eingefügt
bish. §§ 11 und 12
werden §§ 12 und 13
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Die Verfassunggebende Synode des Verbandes der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland hat aufgrund von § 7 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird als Ausdruck der kirchlichen Eigenständigkeit und in Ausübung der Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechts das Kirchensiegel als formgebundenes Beweiszeichen im Rechtsverkehr geführt.
( 2 ) Alle Siegelberechtigten mit Ausnahme der örtlichen Kirchen müssen über ein ordnungsgemäßes Kirchensiegel verfügen. Die aufsichtführenden kirchlichen Stellen (kirchliche Aufsichtsbehörden) haben die Siegelberechtigten ihres Bereiches zur Einführung eines ordnungsgemäßen Kirchensiegels anzuhalten. Sie können Kirchensiegel, die den Vorschriften dieses Kirchengesetzes nicht entsprechen, außer Geltung setzen.
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§ 2
Beweiskraft

Durch das der Unterschrift oder den Unterschriften beigedrückte Kirchensiegel wird festgestellt, dass
  1. die in dem Schriftstück enthaltene Erklärung von demjenigen herrührt, der als Aussteller angegeben ist,
  2. die Unterzeichnenden im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder Vertretungsmacht gehandelt haben,
  3. der Erklärung zugrunde liegende Beschlüsse ordnungsgemäß gefasst worden sind.
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§ 3
Siegelberechtigung

Siegelberechtigt sind die Kirchengemeinden und ihre Verbände, die örtlichen Kirchen, die Kirchenkreise und ihre Verbände, die Landeskirche sowie die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts.
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§ 4
Einheitssiegel

( 1 ) Die Siegelberechtigten führen ein einheitliches spitzovales Kirchensiegel mit dem Chi-Rho-Zeichen als Siegelbild ohne weitere Bestandteile (Einheitssiegel). Siegelberechtigte können beschließen, abweichend von Satz 1 ein Kirchensiegel mit besonderem Siegelbild zu führen, das sich von dem Kirchensiegel jedes anderen Siegelberechtigten unterscheidet.
( 2 ) Die örtlichen Kirchen können abweichend von Absatz 1 das Kirchensiegel ihrer Kirchengemeinde führen.
( 3 ) Solange ein ordnungsgemäßes Kirchensiegel nicht zur Verfügung steht, ist das Einheitssiegel zu verwenden. In diesen Fällen kann die kirchliche Aufsichtsbehörde die Ingebrauchnahme eines Einheitssiegels anordnen. Die Anordnung der Ingebrauchnahme des Einheitssiegels für eine Kirchengemeinde kann mit der Anordnung der Ingebrauchnahme dieses Einheitssiegels für eine oder mehrere örtliche Kirchen auf dem Kirchengemeindegebiet verbunden werden.
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§ 5
Ausübung der Siegelberechtigung

Die Siegelberechtigung wird ausgeübt durch die Organe, Dienststellen und eigenständigen Arbeitseinheiten des Siegelberechtigten und durch die kirchlichen Gerichte (kirchliche Stellen).
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§ 6
Siegelführung

( 1 ) Zur Führung des Siegelstempels (Siegelführung) sind befugt die mit dem Vorsitz, der Leitung oder der Geschäftsführung betrauten Personen. Darüber hinaus können Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit der Siegelführung beauftragt werden.
( 2 ) Wenn zur Ausübung der Siegelführung mehrere Siegelstempel erforderlich sind, müssen sich diese durch je ein besonderes Beizeichen voneinander unterscheiden.
( 3 ) Die bzw. der Siegelführende ist für die ordnungsgemäße Verwendung des Kirchensiegels verantwortlich.
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§ 7
Form und Bestandteile des Kirchensiegels

( 1 ) Das Kirchensiegel hat senkrecht-spitzovale Form mit einem Durchmesser von 40 bis 45 mm in der Senkrechten und 30 bis 35 mm in der Waagerechten. Die Randlinie wird durch zwei symmetrisch gegeneinander gesetzte Kreisbögen gebildet. Die Randlinie umschließt das Siegelbild und die Umschrift, gegebenenfalls zusätzlich eine Inschrift und das Beizeichen.
( 2 ) Kirchengemeinden und örtliche Kirchen dürfen auch ein kreisrundes Kirchensiegel mit dem Durchmesser von 30 bis 40 mm haben.
( 3 ) Die Umschrift gibt die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten wieder.1# Sie verläuft, am Scheitelpunkt beginnend, einzeilig und parallel zur Randlinie im Uhrzeigersinn um das Siegelbild herum.
( 4 ) Die kirchliche Stelle nach § 4 Absatz 1 kann durch eine Inschrift unterhalb des Siegelbildes oder durch eine zusätzliche Umschrift angegeben werden.
( 5 ) Die Schrift soll der besonderen Eigenart des Siegelbildes angepasst sein, es dürfen nur die vom Landeskirchenamt zugelassenen Schriftarten verwendet werden.
( 6 ) Das Siegelbild eines Kirchensiegels gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 soll die sachlich oder historisch bedingte besondere Eigenart des Siegelberechtigten zum Ausdruck bringen; Überlieferungen sollen fortgeführt werden. Das Siegelbild eines Kirchensiegels gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 muss klar, einfach und unabhängig vom Zeitgeschmack stilisiert sein, sein Inhalt leicht und eindeutig erkennbar.
( 7 ) Beizeichen nach § 6 Absatz 2 sollen im Scheitelpunkt des Kirchensiegels eingefügt werden. Sie müssen unauffällig stilisiert sein. Als Beizeichen können verwendet werden Buchstaben, Ziffern, daraus gebildete Kombinationen, allgemein gebräuchliche Sonderzeichen und Bildsymbole.
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§ 8
Einführung, Änderung, Vernichtung

( 1 ) Über die Gestaltung und Einführung eines neuen sowie über die Änderung eines in Gebrauch befindlichen Kirchensiegels entscheidet der Siegelberechtigte durch sein für die Vertretung im Rechtsverkehr zuständiges Organ, wenn und soweit Regelungen in der Satzung oder durch Kirchengesetz nicht getroffen sind. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde.
( 2 ) Schließen sich zwei oder mehr Siegelberechtigte zusammen, so können ihre für die Vertretung im Rechtsverkehr zuständigen Organe durch gleichlautende Beschlüsse vorab über die Gestaltung und Einführung des Kirchensiegels der durch den Zusammenschluss entstehenden kirchlichen Körperschaft entscheiden. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde.
( 3 ) Mit der Einführung des neuen oder geänderten Kirchensiegels tritt das bisherige Kirchensiegel außer Geltung. Die bisher gebrauchten Siegelstempel sind zu vernichten bis auf ein Exemplar, das im Archiv aufzubewahren ist.
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§ 9
Bekanntmachung

Eingeführte neue oder geänderte Kirchensiegel sind im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu geben, ebenso die Außergeltungsetzung eines Kirchensiegels (§ 1 Absatz 2 Satz 3), die Verwendung des Kirchengemeindesiegels für eine örtliche Kirche (§ 4 Absatz 2), die Ingebrauchnahme des Einheitssiegels (§ 4 Absatz 1 Satz 1) und der Verlust von Siegelstempeln.
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§ 10
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die nach den Vorschriften der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche rechtmäßig geführten Kirchensiegel der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, der örtlichen Kirchen und der rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts im Sprengel Mecklenburg und Pommern sowie der Kirchenkreise und der Kirchenkreisverbände in der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bleiben in Geltung.
( 2 ) Das Siegelbild der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche kann im Kirchensiegel der Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern weiter verwendet werden.
( 3 ) Die Landeskirche kann rechtsfähigen Diensten und Werken, denen vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes die landeskirchliche Siegelberechtigung rechtmäßig übertragen wurde, die Ausübung der landeskirchlichen Siegelberechtigung im bisherigen Umfang gestatten, wenn von der Siegelberechtigung kraft Übertragung Gebrauch gemacht wurde.
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§ 11
Übergangsbestimmungen anlässlich der Änderungen durch das Kirchengesetz
zur Vereinfachung des Siegelwesens

Die nach den Vorschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland rechtmäßig eingeführten Interimssiegel der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, der örtlichen Kirchen und der rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie der Kirchenkreise und der Kirchenkreisverbände bleiben als Einheitssiegel in Geltung; die rechtmäßig eingeführten Kirchensiegel mit individuellem Siegelbild bleiben ebenfalls in Geltung.
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§ 12
Verwaltungsvorschriften

Die Durchführung dieses Kirchengesetzes regelt das Landeskirchenamt durch Verwaltungsvorschrift.
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§ 13
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt gleichzeitig mit der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 27. Mai 2012 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die amtlichen Bezeichnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Untergliederungen können in den Umschriften ihrer jeweiligen Kirchensiegel mit abgekürztem Bekenntnisstand wieder gegeben werden. Zulässig sind folgende Abkürzungen: „EV.“, EV.-LUTH.“ und „EVANG.-LUTH.“, vgl. KABl. 2012 S. 127.