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Kirchengericht:Kirchengericht für verfassungs- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:27.04.2009
Aktenzeichen:KG-NELK 2/2008
Rechtsgrundlage:• PastorenausbildungsG
§§ 5, 10 Abs. 1 und 12
• PfG
§ 12 Abs. 1
§§ 31, 32 Abs. 2
§ 34 Abs. 2
§ 35 Abs. 1
§§ 56, 56c Abs. 1 Ziff. 5
• PfGErgG
§ 24
• VO Vorbereitungsdienst
§ 5 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
#

Leitsatz:


( 1 )
Nach § 12 Abs. 1 PfG steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, jemanden, der die in Absatz 1 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt, in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe zu berufen, sofern eine entsprechende Planstelle zur Verfügung steht.
Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung des (zukünftigen) Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, die vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob das zur Entscheidung berufene Gremium den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
( 2 )
Nach § 12 Abs. 1 Ziff. 4 PfG ist Voraussetzung für die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe, dass der Bewerber erwarten lässt, dass er den Anforderungen nach dem Pfarrergesetz genügen wird. Es handelt sich hierbei um eine Prognoseentscheidung des (zukünftigen) Dienstherrn.
( 3 )
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der zukünftige Dienstherr bei der von ihm zu treffenden prognostischen Einschätzung, ob der Bewerber für den Pfarrerdienst geeignet ist, sich einerseits an den im V. Abschnitt „Vom Dienst des Pfarrers und der Pfarrerin“ des Pfarrergesetzes, insbesondere den unter „1. In der Gemeinde“ genannten Aufgaben und Pflichten des Pfarrers/der Pfarrerin, und andererseits an den vom Bewerber während seines Vikariats gezeigten Fähigkeiten und Leistungen sowie dessen dabei erkennbar gewordener Persönlichkeitsstruktur orientiert. Letzterer Anknüpfungspunkt ist sachgerecht, weil der Vikar im Vorbereitungsdienst in die Aufgaben des Dienstes eines Pastors eingeführt wird (§ 5 PastorenausbildungsG).
( 4 )
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 PastorenausbildungsG ist der Vikar verpflichtet, die kirchlichen Ordnungen einzuhalten und sich so zu verhalten, wie es von einem künftigen Pastor erwartet werden muss; zudem gelten die Bestimmungen des Pfarrergesetzes nach Satz 2 dieser Bestimmung entsprechend.
Aus den §§ 31, 32 Abs. 2, 34 Abs. 2 und 35 Abs. 1 PfG folgt, dass der Dienst des Pastors in seiner Gemeinde ein unteilbarer ist und er gehalten ist, seine gesamte Kraft in die Gemeinde fließen zu lassen, für die er verantwortlich ist. Für den Vikar bedeutet dies, dass er sich während des Vikariats in die Pastorenrolle einzuüben und sich mit ganzer Kraft und Hingabe in die ihm zugewiesene Vikariatsgemeinde einzubringen hat.
( 5 )
Die Beibehaltung und Ausübung des Amtes eines Kirchenvorstehers in einer anderen Gemeinde als der dem Vikar zugewiesenen Vikariatsgemeinde ist mit den Grundsätzen und Zielen der Vikariatsausbildung, wie sie in den §§ 5, 10 Abs. 1 und 12 PastorenausbildungsG und den Bestimmungen der VO Vorbereitungsdienst niedergelegt sind, sachlich nicht vereinbar.
( 6 )
Die Übernahme und die Ausübung auch von Ehrenämtern durch Pfarrer und Pfarrerinnen stehen unter den in § 56 PfG genannten Vorbehalten, dass dies mit ihrem Amt und mit der gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstpflichten vereinbar ist und kirchlichen Interessen nicht entgegenstehen.
In diesem Zusammenhang ist von den Pastoren und Pastorinnen der Nordelbischen Kirche außerdem § 24 Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD (PfGErgG) zu beachten, wonach für die Ausübung und Übernahme eines Ehrenamtes die Zustimmung des Nordelbischen Kirchenamtes bzw. der Pröpstin/des Propstes erforderlich ist.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
2. Der Streitwert wird auf 5.000.-- € festgesetzt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


I.

Der Kläger hat nach Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung in der Zeit von September 2005 bis Dezember 2007 in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (im Weiteren: Nordelbische Kirche) eine Vikarsausbildung entsprechend der Rechtsverordnung zur Regelung der Durchführung des Vorbereitungsdienstes der Vikarinnen und Vikare in der Fassung vom 09.02.1999 (GVOBl. S. 99) - VO Vorbereitungsdienst - absolviert und am 13.12.2007 erfolgreich die Zweite Theologische Prüfung bestanden.
Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Verpflichtung der Beklagten, über seine Eignung für den Probedienst als Pastor unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der XXXX geborene Kläger legte im Juni 1994 das Abitur ab und begann im Wintersemester 1994/95 sein Theologiestudium. Im Juli 2004 legte er die Erste Theologische Prüfung ab.
Seit seiner Schulzeit war der Kläger ehrenamtlich in der kirchlichen Jugendarbeit tätig, zunächst in seiner Wohnortgemeinde, später auch überörtlich im Kirchenkreis. Bei den am 01.12.2002 in der Nordelbischen Kirche durchgeführten Kirchenvorstandswahlen wurde der Kläger als Mitglied in den Kirchenvorstand der Kirchengemeinde K 1 gewählt.
Der Ausbildungsausschuss der Kirchenleitung stimmte mit Beschluss vom 18.05.2005 dem (wiederholten) Antrag des Klägers auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu und wies ihm einen Ausbildungsplatz ab 01.09.2005 im Prediger- und Studienseminar Preetz zu. Mit Schreiben vom 15.07.2005 wies das Nordelbische Kirchenamt gem. § 5 VO Vorbereitungsdienst den Kläger für das Gemeindevikariat in die Kirchengemeinde K 2 ein und bestimmte zum Vikariatsleiter den Pastor T (dortiger Gemeindepastor); zur Mentorin für die Region während der gesamten Zeit des Vikariats wurde Pastorin B bestimmt.
Entsprechend den Bestimmungen der VO Vorbereitungsdienst wurde das Vikariat des Klägers durchgeführt: Der Kläger absolvierte außer dem Gemeindevikariat ein Schulvikariat, besuchte das Prediger- und Studienseminar in Preetz und traf sich regelmäßig mit seiner Regionalgruppe, die fachlich begleitet wurde von der Mentorin B.
Gem. § 3 Abs. 3 lit. c VO Vorbereitungsdienst fertigte der Kläger im Juli 2007 einen Abschlussbericht über sein Vikariat an.
Pastor T gab über das Gemeindevikariat in der Kirchengemeinde K 2 eine schriftliche Beurteilung ab (s. § 3 Abs. 3 Nr. 3 lit. b VO Vorbereitungsdienst), in der es unter
„IV. Resümee und Ausblick“ wörtlich heißt:
„Es fällt mir schwer abzuschätzen, auf welchem Weg sich der Kläger in pastoraler Hinsicht befindet. Die Ausbildungssituation war für mich diesmal über weite Strecken ein Ringen darum, dass der Vikar eine angemessene pastorale Haltung gegenüber den Menschen in unserer Gemeinde entwickeln möge. Meine Bitten und Forderungen, sich stärker einzulassen und hinzugehen und teilzunehmen an dem, was unsere Gemeinde und die Menschen bewegt, wurden nur bruchstückhaft erfüllt, obwohl ich dieses zentrale Anliegen rechtzeitig und durchaus klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe. Mein Eindruck bleibt, dass der Kläger höchstens mit halbem Herzen hier bei uns war. "Freut euch mit den Fröhlichen und weint mit den Weinenden!" Das wünsche ich Herrn Vikar V, dass er dieser Aufforderung des Paulus irgendwann vielleicht doch hören und für sich umsetzen kann.
Die Anstellungsfähigkeit sehe ich nicht gegeben."
Der Direktor des Prediger- und Studienseminars S fertigte über das am 14.12.2007 mit dem Kläger geführte Abschlussgespräch eine Niederschrift (s. § 3 Abs. 3 Nr. 3 lit. c Sätze 3 und 4 sowie lit. e VO Vorbereitungsdienst), in der es gegen Ende wörtlich heißt:
„Wenn ich am Ende der Ausbildung keine Empfehlung zur Übernahme als Pastor in das Probedienstverhältnis der Nordelbischen Kirche ausspreche, dann machen sich die Bedenken an der Frage der Eignung für diese spezifische Berufsrolle fest. Hintergrund bildet der erwähnte Konflikt um die Mitarbeit in einem anderen Kirchenvorstand. Aus unserer Sicht ist es V (sprich: dem Kläger) nicht gelungen, diesen fortwährenden Konflikt als ein Rollenthema zu erkennen und entsprechend zu bearbeiten. Erforderlich wäre es gewesen, hier die Rolle des Vikars einzunehmen und die institutionellen Rollenerwartungen zu integrieren. Stattdessen hat er auch nach eigenem Bekunden dieses Thema als seine persönliche Angelegenheit aufgefasst und entsprechend auf der persönlichen Ebene ausagiert. Die vielen Hinweise von Seiten der Ausbildung auf dieses Problem hat V (sprich: der Kläger) nicht aufgegriffen. In diesem Sinn hat sich V (sprich: der Kläger) auch der Lernbeziehung entzogen. Die Erfahrungen mit diesem Konflikt lassen nicht erkennen, dass er in ähnlichen Situationen nicht wieder die Rolle verlassen wird, weil er sich persönlich betroffen sieht, dann entsprechend z. B. als Machtfrage verhandelt und rollenkonforme Konfliktstrategien vermissen lässt.
Ich bescheinigte V (sprich: dem Kläger) ein an allen drei Orten der Ausbildung engagiert geführtes Vikariat. Er lässt jedoch nicht erkennen, dass er den spezifischen Anforderungen an den pastoralen Dienst in der Nordelbischen Kirche genügen wird. Ich empfehle V (sprich: den Kläger) nicht zur Übernahme in das Probedienstverhältnis als Pastor der Nordelbischen Kirche."
Nachdem der Kläger in dem vorgenannten Abschlussgespräch von der Nichtempfehlung für den Probedienst als Pastor in der Nordelbischen Kirche mündlich erfahren hatte, wandte er sich mit Schreiben vom 20.12.2007 an das Bischofskollegium. Er führte näher aus, dass ihm diese Empfehlung unverständlich sei: Studiendirektor S habe für die von ihm ausgesprochene Nichtempfehlung der Übernahme in den Probedienst als Pastor keine Gründe genannt, weder mündlich noch schriftlich. Diese Empfehlung stünde auch im Widerspruch zu dessen Feststellung, er (der Kläger) habe sein Vikariat ordnungsgemäß und engagiert durchgeführt und die für den pastoralen Dienst erforderlichen Fertigkeiten erworben. Es sei zwar zutreffend, dass ihm insbesondere von Pastor T geraten worden sei, sein ehrenamtliches Engagement als Kirchenvorsteher in der Kirchengemeinde K 1 aufzugeben und er dem nicht nachgekommen sei. Hierzu habe seiner Meinung nach auch kein Grund bestanden, da ihm während des Gemeindevikariats immer bewusst gewesen sei, dass seine Ausbildung in allen Fällen vorgehe. Es habe zu keinem Zeitpunkt Kollisionen zwischen den Terminen in der Kirchengemeinde K 2 und der Kirchengemeinde K 1 gegeben.
Der Kläger bat das Bischofskollegium darum, der Empfehlung des Studiendirektors S nicht zu folgen.
Das Theologische Prüfungsamt teilte dem Kläger mit Bescheid vom 28.12.2007 mit, dass das Bischofskollegium in seiner Sitzung am 21.12.2007 entsprechend der Empfehlung des Direktors des Prediger- und Studienseminars S beschlossen habe, den Kläger grundsätzlich nicht in das Probedienstverhältnis als Pastor der Nordelbischen Kirche zu übernehmen. Das Bischofskollegium habe sich bei seiner Entscheidung auch mit den vom Kläger in seinem Schreiben vom 20.12.2007 erhobenen Einwänden auseinandergesetzt, diese jedoch nicht für begründet gehalten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diesen Bescheid, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, Bezug genommen.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 30.04.2008, das an das Bischofskollegium gerichtet war, sinngemäß Beschwerde gegen dessen Entscheidung vom 21.12.2007 ein. Zur Begründung verwies er zunächst auf sein Schreiben vom 20.12.2007 und führte ergänzend im Wesentlichen aus: Entgegen der Darstellung im Schreiben des Theologischen Prüfungsamtes seien ihm die Gründe, weshalb er von der Möglichkeit einer Übernahme in das Probedienstverhältnis ausgeschlossen worden sei, nicht im Rahmen seiner Ausbildung kommuniziert worden. Die Entscheidung, ihn nicht zum Probedienst als Pastor zuzulassen, verstoße seiner Meinung nach gegen § 21 des nordelbischen Pastorinnen- und Pastorenausbildungsgesetzes. Denn nach dieser Vorschrift sei es Zweck der Zweiten Theologischen Prüfung zu ermitteln, ob die Kandidatin oder der Kandidat hinsichtlich ihrer bzw. seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Voraussetzungen für den Dienst der Pastorin bzw. des Pastors besitze. Er habe bekanntlich die Zweite Theologische Prüfung am 13.12.2007 bestanden.
Die Bischöfin für Hamburg wies mit Beschwerdebescheid vom 23.06.2008 die Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Meinung des Klägers habe Studiendirektor S seine Empfehlung, den Kläger nicht in den Probedienst als Pastor der Nordelbischen Kirche zuzulassen, ausreichend begründet, wie sich aus der dem Kläger bekannten Niederschrift vom 14.12.2007 ergebe. Dieser habe sinngemäß erklärt, dass der Kläger nicht erkennen lasse, dass er den spezifischen Anforderungen an den pastoralen Dienst in der Nordelbischen Kirche genügen würde, weil er seine Rolle als Vikar nicht stabil einnehme und die institutionellen Rollenerwartungen nicht habe integrieren können. Dies werde durch den ausführlichen Abschlussbericht des Vikariatsleiters Pastor T bestätigt.
Entgegen der Meinung des Klägers ergebe sich aus der bestandenen Zweiten Theologischen Prüfung jedoch kein Anspruch auf Übernahme in den Probedienst als Pastor. Dies folge bereits aus § 11 Abs. 2 Gesetz zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der VELKD (Pfarrergesetz – PfG): „Ein Anspruch auf Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe besteht nicht.“ Die erfolgreiche Ablegung des Zweiten Theologischen Examens sei zwar u. a. eine persönliche Voraussetzung für das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 PfG). Darüber hinaus müsse der Bewerber jedoch nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 PfG erwarten lassen, dass er den Anforderungen nach diesem Gesetz genügen werde. Eben dies sei beim Kläger aus den vorgenannten Gründen nicht der Fall.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den am 26.06.2008 zugestellten Beschwerdebescheid Bezug genommen.
Mit seiner am 24.07.2008 beim Kirchengericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zulassung zum Pastor im Probedienstverhältnis weiter, und zwar in Form der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung über die Eignung des Klägers für den Probedienst als Pastor (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 PfG) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
Er habe zwar gem. § 12 PfG nach bestandenem Zweiten Theologischen Examen keinen Rechtsanspruch gegen die Nordelbische Kirche auf Übernahme in ein Probedienstverhältnis als Pastor, jedoch einen Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung über seinen Übernahmeantrag. Dieser Rechtsanspruch sei von der Beklagten in rechtswidriger Weise verletzt worden. Der Beklagten sei bei der Beurteilung seiner Geeignetheit ein erheblicher Beurteilungsfehler unterlaufen: Die maßgeblichen Erwägungen seien sachwidrig und berücksichtigten einen falschen bzw. nur unvollständigen und einseitig betrachteten Sachverhalt.
Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 PfG könnten in den Probedienst nur Bewerber berufen werden, die erwarten ließen, dass sie den Anforderungen nach dem PfG genügen würden. Maßgebend sei im Rahmen dieser Bestimmung, dass der angehende Pastor sich im Glauben an das Evangelium gebunden wisse, am Leben der christlichen Gemeinde teilnehme und seine Gaben ihn für den Dienst der Verkündigung geeignet erscheinen ließen. Die Beklagte habe den Begriff der Eignung verkannt, wenn sie ihn (den Kläger) mit der Begründung ablehne, er habe trotz entgegenstehenden Wunsches des Vikariatsleiters Pastor T ein Ehrenamt als Kirchenvorsteher in der Kirchengemeinde K 1 wahrgenommen. Er sei aufgrund der Kirchenvorsteherwahl 2002 in das Amt eines Kirchenvorstehers der Kirchengemeinde K 1, in der er sich seit seiner Jugendzeit ehrenamtlich engagiere, gelangt. Er habe keinen nachvollziehbaren Grund für sich gesehen, dieses Ehrenamt aufzugeben, nachdem er entsprechend § 5 Unterabs. 3 VO Vorbereitungsdienst seinen Wohnsitz innerhalb der Kirchengemeinde K 2 genommen habe; gem. § 49 Abs. 1 lit. a Kirchengesetz über die Bildung kirchlicher Gremien und die Beendigung der Mitgliedschaft in kirchlichen Gremien (Wahlgesetz – WahlG) in der Bekanntmachung vom 11.02.2002 (GVOBl. S. 107), in der Fassung vom 01.11.2002 (GVOBl. S. 315) habe er sich innerhalb von drei Monaten nach seiner Wohnsitznahme in seiner Vikariatsgemeinde K 2 wieder in seine bisherige Kirchengemeinde K 1 umgemeinden lassen, da sein Amt als Kirchenvorsteher andernfalls vorzeitig geendet hätte. Seine Arbeit als Vikar in der Kirchengemeinde K 2 habe zu keiner Zeit unter seiner Freizeittätigkeit im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde K 1 gelitten. Dies werde u. a. daran deutlich, dass der Leiter des Prediger- und Studienseminars, Studiendirektor S, ihm im Abschlussgespräch bescheinigt habe, dass er sich an allen drei Orten seiner Ausbildung - also auch im Gemeindevikariat - engagiert habe.
Entgegen der Meinung der Beklagten gebe es keine einschlägige Vorschrift, die einem Vikar die Beibehaltung des Amtes eines (gewählten) Kirchenvorstehers untersage oder die Aufgabe dieses Ehrenamtes fordere.
Seiner Meinung nach unterstütze die ehrenamtliche Tätigkeit eines Vikars als Kirchenvorsteher in der Kirchengemeinde, deren Mitglied er sei, den Sinn und Zweck der Pastorenausbildung, wie sie in den Grundsätzen für den Vorbereitungsdienst niedergelegt seien (s. § 1 Absätze 2 und 3 VO Vorbereitungsdienst).
Die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei dem vom Vikariatsleiter Pastor T und dem Direktor des Prediger- und Studienseminars, Studiendirektor S, angesprochenen Konflikt um seine weitere Mitarbeit als Kirchenvorsteher im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde K 1 um einen „Rollenkonflikt“ handele, sei unzutreffend. Es sei zwar zutreffend, dass der Vikar in seiner Ausbildung die pastorale Berufsrolle einzuüben habe. Dieses Einüben beziehe sich allerdings nicht auf das Privatleben eines Vikars. Während ein Pastor im Dienst immer eine öffentliche Rolle einzunehmen habe, sei dieses für einen Vikar nicht erforderlich. Deshalb habe sein Festhalten an der Kirchenvorstandsarbeit mit seiner Rolle als Vikar bzw. mit der einzuübenden öffentlichen Rolle eines Pastors nichts zu tun. Bei seiner Tätigkeit als Kirchenvorsteher sei er die Privatperson V (sprich: Kläger) gewesen. Somit habe entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein Rollenkonflikt vorgelegen. Im Übrigen sei in den zahlreichen Gesprächen zwischen Pastor T und ihm niemals von einem Rollenkonflikt die Rede gewesen. Dies sei vielmehr das erste Mal in dem Abschlussgespräch mit Studiendirektor S geschehen. Da von Seiten der Ausbilder - entgegen der Darstellung der Beklagten - an keiner relevanten Stelle von einem Rollenkonflikt die Rede gewesen sei, sei er auch nicht „wiederholt aus der Rolle gefallen". Er habe in dem Konflikt vielmehr die Rolle „Privatperson und Christenmensch“ sehr konsequent eingenommen und auch einnehmen müssen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei aus seiner Sicht daher eine „konstruktive Konfliktbearbeitung" nicht nötig gewesen, da kein Konflikt vorgelegen habe.
Er halte im Übrigen die Anforderungen, die die Beklagte aus § 10 Abs. 1 PastorenausbildungsG für das dienstliche und außerdienstliche Verhalten eines Vikars ableite, für erheblich überzogen. Zwar sei es zutreffend, dass der Vikar verpflichtet sei, die kirchlichen Ordnungen einzuhalten, die Anweisungen für seinen Dienst zu befolgen und sich so zu verhalten, wie es von einem künftigen Pastor erwartet werden müsse (§ 10 Abs. 1 S. 1 a. a. O.). Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Vikar gerade noch kein fertig ausgebildeter und den Wünschen der Beklagten perfekt entsprechender Pfarrer sei, sondern ein „Anfänger", der den späteren Beruf erst noch erlernen solle. Natürlich solle die pastorale Berufsrolle geübt werden. Sie müsse aber nicht beherrscht und ihr müsse nicht voll entsprochen werden. Denn andernfalls wäre die Ausbildung überflüssig.
Er habe sich mit seinem Verhalten - entgegen der Meinung der Beklagten - auch nicht in Widerspruch gesetzt zu den gem. § 10 Abs. 1 S. 2 PastorenausbildungsG entsprechend anwendbaren Bestimmungen des Pfarrergesetzes, insbesondere des V. Abschnitts. Soweit die Beklagte aus diesen Bestimmungen ableite, dass der Dienst des Pastors in seiner Gemeinde ein unteilbarer sei und den Pastor verpflichte, seine gesamte Kraft in die Gemeinde fließen zu lassen, für die er verantwortlich sei, möge dies rechtlich zutreffend sein. Tatsächlich würden die meisten Gemeindepastoren/Gemeindepastorinnen diesen Anforderungen aber nicht genügen. Es sei deshalb unredlich von der Beklagten, wenn sie von einem Vikar mehr verlange als die meisten Pastoren/Pastorinnen auf Lebenszeit im Gemeindedienst wirklich leisteten.
Des Weiteren verkenne die Beklagte auch, dass es einem Pastor nach den maßgeblichen Bestimmungen des Pfarrergesetzes erlaubt sei, neben seinem Dienst ein Ehrenamt ausüben (§ 56 Abs. 3 Ziff. 2).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28.12.2007 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 23.06.2008 zu verpflichten, über die Eignung des Klägers für den Probedienst als Pastor (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 PfG) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt dem Begehren des Klägers entgegen und führt im Wesentlichen aus:
Das Bischofskollegium habe seine im Einvernehmen mit dem Nordelbischen Kirchenamt getroffene Entscheidung, den Kläger nicht als Pastor in den Probedienst zu übernehmen, auf § 12 Abs. 1 Ziff. 4 PfG gestützt. Danach könne in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe nur berufen werden, wer erwarten ließe, dass er den Anforderungen nach dem Pfarrergesetz genügen werde. Diesen Anforderungen entspräche der Kläger nach der Überzeugung des Bischofskollegiums und des Nordelbischen Kirchenamts jedoch nicht.
In der Vikariatsausbildung habe sich gezeigt, dass dem Kläger die Einübung der pastoralen Berufsrolle, eines zentralen Ausbildungszieles, nicht gelungen sei. Der Pastor habe bei der Ausübung seines Amtes eine öffentliche Rolle einzunehmen und durchzuhalten. Der Kläger habe in dem Konflikt, sein Amt als Kirchenvorsteher in der Kirchengemeinde K 1 niederzulegen, wie es sein Vikariatsleiter, Pastor T, und auch die Mentorin, Pastorin B, wiederholt gefordert hätten, darauf beharrt, dass es sich hierbei um seine Privatangelegenheit handele, die mit seinem Dienst als Vikar nichts zu tun hätte. Er habe somit jegliches Gespür dafür vermissen lassen, dass in Wahrheit ein Rollenkonflikt vorliege. Er habe sich daher auch einer konstruktiven Konfliktbearbeitung entzogen.
In § 10 Abs. 1 S. 1 PastorenausbildungsG sei ausdrücklich bestimmt, dass sich ein Vikar so zu verhalten habe, wie es von einem künftigen Pastor erwartet werden müsse. Nach Satz 2 dieser Vorschrift würden die Bestimmungen des Pfarrergesetzes entsprechend gelten. Es widerspreche daher den maßgeblichen Vorschriften der VO Vorbereitungsdienst über die Wohnsitznahme des Vikars in der ihm zugewiesenen Kirchengemeinde und den in den §§ 31 Abs. 1, 32 Abs. 2, 34 Abs. 2 und 35 Abs. 1 PfG näher beschriebenen Pflichten und Aufgaben eines Pastors, die entsprechend auch für einen Vikar gelten würden, wenn ein Vikar kirchenmitgliedschaftlich nicht der Kirchengemeinde angehöre, die ihm als Vikariatsgemeinde zugewiesen worden sei, wie es beim Kläger aufgrund des von ihm gestellten Antrags auf Umgemeindung in seine bisherige Kirchengemeinde der Fall sei.
Die vorgenannten Vorschriften handelten vom Dienst des Pfarrers und der Pfarrerin in der Gemeinde. An ihnen werde deutlich, dass der Dienst des Pastors in seiner Gemeinde ein unteilbarer sei. Der Pastor sei gehalten, seine gesamte Kraft in eine Gemeinde fließen zu lassen, für die er verantwortlich sei. Dies gelte sowohl für die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung wie auch für alles Handeln im Zusammenhang mit dem pastoralen Dienst in der Gemeinde. Hierzu gehöre ebenfalls die Mitarbeit im Kirchenvorstand als geborenes Mitglied gemäß Art. 16 Abs. 1 Verfassung NEK. Diese Grundsätze seien auch vom Kläger bei seinem Handeln als künftiger Pastor zu beachten gewesen. Es hätte daher für ihn von seiner Rolle als künftiger Pastor her selbstverständlich sein müssen, dass er seinen Dienst ausschließlich in der Gemeinde erbringe, in die er als Vikar eingewiesen worden sei. Er hätte das von der Verfassung und vom Pfarrerdienstrecht vorgegebene Modell des unteilbaren Dienstes an und in seiner Gemeinde sich zu Eigen machen müssen.
Diese besondere Bindung des Vikars an seine Ausbildungsgemeinde ergebe sich auch aus den Bestimmungen der VO Vorbereitungsdienst. Wenn der Kläger, wie er in der Klagschrift hervorhebe, ein besonderes Interesse an der Mitarbeit in einem Kirchenvorstand gehabt habe, so wäre dies ohne weiteres auch im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde K 2 möglich gewesen. Denn in § 2 Abs. 2 VO Vorbereitungsdienst sei ausdrücklich vorgesehen, dass der Vikar regelmäßig mit beratender Stimme an den Sitzungen und an der weiteren Arbeit des Kirchenvorstandes seiner Ausbildungsgemeinde teilnehme. Es habe daher überhaupt keine sachliche Veranlassung für die vom Kläger vorgenommene Umgemeindung in die Kirchengemeinde K 1 bestanden, um dort weiterhin als Kirchenvorsteher mitwirken zu können.
Entgegen der Meinung des Klägers knüpften die Zweifel der Beklagten an dessen Geeignetheit für den Dienst als Pastor auf Probe nicht formalistisch daran an, dass er einer anderen Kirchengemeinde angehörte als seiner Ausbildungsgemeinde. Ausschlaggebend sei für sie vielmehr die Persönlichkeitsstruktur des Klägers gewesen, wie sie an seinem Verhalten im Zusammenhang mit der von ihm vorgenommenen Umgemeindung deutlich geworden sei. Seine Einstellung und Haltung zeigten vielmehr, dass er insoweit nicht ausbildungswillig und -fähig sei. Im Ergebnis habe er gerade in dem Zeitpunkt, als seine Übernahme in den Dienst als „fertiger" Pastor auf Probe anstand, nicht erkennen lassen, dass er den Anforderungen an diesen Dienst genügen würde.
Im Übrigen sei die Darstellung des Klägers, der Vikariatsleiter Pastor T und die Mentorin Pastorin B hätten ihn lediglich gebeten, sein Amt als Kirchenvorsteher niederzulegen, unzutreffend. Beide hätten den Kläger hierzu wiederholt nachdrücklich aufgefordert. Pastorin B habe ihm sogar mehrfach konkrete Fristen gesetzt; der Kläger habe aber erwidert: „Sie können mich dazu nicht zwingen."
Des Weiteren sei die Auffassung des Klägers, die in Rede stehenden Aufforderungen des Vikariatsleiters und der Mentorin stellten eine Aufforderung dar, das von ihm bei seiner Einführung als Kirchenvorsteher abgelegte Gelöbnis zu brechen, rechtlich nicht nachvollziehbar. Denn das von jedem Kirchenvorsteher abzulegende Gelöbnis beziehe sich ausschließlich auf die Art und Weise der Amtsführung, hindere ihn aber nicht daran, sein Amt als Kirchenvorsteher niederzulegen (s. § 21 Abs. 1 lit. a WahlG). Das Amt eines gewählten Kirchenvorstandes ende u. a. kraft Gesetzes vorzeitig durch Verlegung des Hauptwohnsitzes in eine andere Kirchengemeinde (§ 49 Abs. 1 lit. a WahlG).
In der mündlichen Verhandlung am 27.04.2009 sind der Kläger angehört und der Vikariatsleiter Pastor T und die Mentorin Pastorin B als Zeugen zu Einzelheiten der Vikariatsausbildung des Klägers vernommen worden.
Hinsichtlich der Aussagen des Klägers und der Zeugen wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

II.

I. Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist innerhalb der Monatsfrist gem. § 49 KiGO nach Zustellung des Beschwerdebescheides vom 23.06.2008, die am 26.06.2008 erfolgt ist, beim Kirchengericht erhoben worden, nämlich am 24.07.2008.
Der Kläger konnte den Bescheid des Nordelbischen Kirchenamtes, Theologisches Prüfungsamt, vom 28.12.2007 noch rechtswirksam mit Schreiben vom 30.04.2008 anfechten, da der Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangen ist, so dass keine Beschwerdefrist (Widerspruchsfrist) in Lauf gesetzt wurde (§ 79 KiGO i. V. m. § 70 Abs. 2 i. V. m. §§ 57 Abs. 1, 58 VwGO analog).
Beim Kläger liegt auch das notwendige Rechtsschutzinteresse vor (§ 47 KiGO).
II. Die Klage hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Bescheid des Nordelbischen Kirchenamtes vom 28.12.2007 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 23.06.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die vorliegende Verpflichtungsklage in der Form der begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung über die Eignung des Klägers für den Probedienst als Pastor unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) ist die materiell-rechtliche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Kirchengerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 113 Rn. 217).
Einschlägige Norm für das Begehren des Klägers ist § 12 Abs. 1 PfG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung, d. h. in der Fassung der Bekanntmachung des Nordelbischen Kirchenamtes vom 17.01.2008 (GVOBl. S. 56). Nach § 12 Abs. 1 steht es im Ermessen der Beklagten, jemanden, der die in Absatz 1 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt, in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe zu berufen, sofern eine entsprechende Planstelle zur Verfügung steht. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers liegt somit im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn.
Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, die vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob das zur Entscheidung berufene Gremium den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (in diesem Sinne zu den inhaltlich vergleichbaren Vorschriften im staatlichen Bereich über den Zugang zu öffentlichen Ämtern: VGH München, Urt. v. 02.08.1995 – 3 B 94.3954 – juris <Rn. 20>; OVG Münster, Urt. v. 22.09.2006 – 6 A 1755/04 – juris <Rn. 26>; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.11.2008 – 4 S 2332/08 – juris <Rn. 4>. – Allgemein: Kopp/Schenke a. a. O. § 114 Rn. 30).
2. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist die angegriffene Entscheidung des Bischofskollegiums, die im Einvernehmen mit dem Nordelbischen Kirchenamt ergangen ist, nicht zu beanstanden.
a) Nach § 12 Abs. 1 Ziff. 4 PfG ist Voraussetzung für die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe, dass der Bewerber - hier: der Kläger - erwarten lässt, dass er den Anforderungen nach dem Pfarrergesetz genügen wird. Es handelt sich hierbei um eine Prognoseentscheidung des (zukünftigen) Dienstherrn.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass sich die Beklagte bei der von ihr zu treffenden prognostischen Einschätzung, ob der Kläger für den Pfarrerdienst geeignet ist, einerseits an den im V. Abschnitt „Vom Dienst des Pfarrers und der Pfarrerin“ des Pfarrergesetzes, insbesondere den unter „1. In der Gemeinde“ genannten Aufgaben und Pflichten des Pfarrers/der Pfarrerin, und andererseits an den vom Kläger während seines Vikariats gezeigten Fähigkeiten und Leistungen sowie dessen dabei erkennbar gewordener Persönlichkeitsstruktur orientiert hat. Letzterer Anknüpfungspunkt ist sachgerecht, weil der Vikar im Vorbereitungsdienst in die Aufgaben des Dienstes eines Pastors eingeführt wird (§ 5 PastorenausbildungsG i. d. F. v. 09.02.1999 <GVOBl. S. 53>, das während der Vikariatsausbildung des Klägers galt).
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 PastorenausbildungsG ist der Vikar verpflichtet, die kirchlichen Ordnungen einzuhalten und sich so zu verhalten, wie es von einem künftigen Pastor erwartet werden muss; zudem gelten die Bestimmungen des Pfarrergesetzes nach Satz 2 dieser Bestimmung entsprechend.
aa) Die von der Beklagten aus den §§ 31, 32 Abs. 2, 34 Abs. 2 und 35 Abs. 1 PfG abgeleitete Auffassung, dass der Dienst des Pastors in seiner Gemeinde ein unteilbarer ist und er gehalten ist, seine gesamte Kraft in die Gemeinde fließen zu lassen, für die er verantwortlich ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Desgleichen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie von einem Vikar unter Bezugnahme auf § 10 PastorenausbildungsG fordert, dass er sich während des Vikariats in die Pastorenrolle einzuüben habe und sich mit ganzer Kraft und Hingabe in die ihm zugewiesene Vikariatsgemeinde einbringt.
bb) Es ist für das Kirchengericht nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei ihrer für den Kläger negativen prognostischen Einschätzung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum verkannt, ihrer Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
(1) Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte aus dem vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Weigerung, sein Ehrenamt als gewählter Kirchenvorsteher in der Kirchengemeinde K 1 aufzugeben, gezeigten Verhalten die Erkenntnis gezogen hat, dass er nicht bereit gewesen ist, seine „Rolle als Vikar“ mit seiner ganzen Person und Persönlichkeit einzunehmen und mit diesem Rollenkonflikt angemessen umzugehen, und hierauf ihre Einschätzung stützt, dass er den Anforderungen an einen (zukünftigen) Pastor nicht genügen werde.
(1.1) Die Beklagte hat zutreffend angenommen, dass die Beibehaltung und Ausübung des Amtes eines Kirchenvorstehers in einer anderen Gemeinde als der dem Vikar zugewiesenen Vikariatsgemeinde mit den Grundsätzen und Zielen der Vikariatsausbildung, wie sie in den §§ 5, 10 Abs. 1 und 12 PastorenausbildungsG und den Bestimmungen der VO Vorbereitungsdienst niedergelegt sind, sachlich nicht vereinbar ist. Danach hat der Vikar nicht nur alle Tätigkeitsfelder eines Gemeindepastors kennen zu lernen, sondern - nach Absprache mit dem Vikariatsleiter - auch eigenverantwortlich auszuüben (s. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Ziff. 2 Gemeindephase der VO Vorbereitungsdienst). Hierzu gehört ausdrücklich auch die Teilnahme (mit beratender Stimme) an den Sitzungen und an der weiteren Arbeit des Kirchenvorstandes der Vikariatsgemeinde (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 8 VO Vorbereitungsdienst).
(1.2) Die vom Kläger hiergegen erhobenen allgemeinen rechtlichen Einwände vermögen nicht zu überzeugen.
(1.2.1) Es ist zwar zutreffend, dass § 56c Abs. 1 Ziff. 5 PfG i. d. F. des Änderungsgesetzes der VELKD vom 02.11.2004 (GVOBl. 2005, S. 82) bestimmt, dass keiner Einwilligung und keiner Anzeige die Übernahme von Ehrenämtern bedürfe. Dies bedeutet aber nicht, dass es insoweit keine dienstrechtlichen Beschränkungen für einen Pfarrer/eine Pfarrerin gäbe. Die Übernahme und die Ausübung von Ehrenämtern stehen vielmehr unter den in § 56 PfG, der ebenfalls durch das vorgenannte Änderungsgesetz vom 02.11.2004 neu gefasst wurde, genannten Vorbehalten. Diese Vorschrift lautet:
„Pfarrer und Pfarrerinnen dürfen eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches oder kirchliches Ehrenamt) nur übernehmen, wenn dies mit ihrem Amt und mit der gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstpflichten vereinbar ist und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen."
In diesem Zusammenhang ist von den Pastoren und Pastorinnen der Nordelbischen Kirche jedoch § 24 Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD (PfGErgG) vom 05.02.1994 (GVOBl. S. 31) zu beachten, der zu § 56 PfG ergangen ist und wie folgt lautet:
„Die Zustimmung erteilt das Nordelbische Kirchenamt nach Stellungnahme durch die Pröpstin oder den Propst, bei Pfarrstellen für einen allgemeinkirchlichen Dienst durch die zuständige Stelle. Entsprechendes gilt für die Untersagung der Fortführung einer Tätigkeit oder von Ehrenämtern.“
(Anmerkung: Die späteren Änderungen des PfGErgG betreffen nicht § 24.)
Die beiden vorgenannten Bestimmungen belegen nachdrücklich, dass es einem Pastor/einer Pastorin nicht schlechthin freigestellt ist, ein Ehrenamt anzunehmen und auszuüben.
Diese Vorschriften gelten, wie bereits festgestellt, für Vikare entsprechend. Die von den für den Kläger während seines Vikariats verantwortlichen Ausbildern vertretene Auffassung, dass die Ausübung des Kirchenvorsteheramtes in einer anderen Kirchengemeinde als der Vikariatsgemeinde wegen der damit regelmäßig einhergehenden Aufgaben und Pflichten mit den Aufgaben und Pflichten eines Vikars in der ihm zugewiesenen Vikariatsgemeinde nicht vereinbar sei, da sie zu einem „Rollenkonflikt“ führe, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
(1.2.2) Soweit der Kläger meint, es gäbe in der gemeindlichen Realität nicht wenige Pastoren/Pastorinnen, die sich entgegen dem maßgeblichen Pfarrerrecht nicht mit ganzer Kraft und Hingabe für ihre und in ihrer Gemeinde einsetzten, so dass es von der Beklagten unredlich sei, dieses von ihm, einem Berufsanfänger zu fordern, vermag dieses rechtlich ebenfalls nicht zu überzeugen.
Zum einen ist festzustellen, dass sich die Vikarsausbildung nach § 10 Abs. 1 PastorenausbildungsG an dem Pastorenbild des Pfarrergesetzes orientiert, wie bereits oben festgestellt (2a und aa <S. 13 f.>). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte entgegen der Meinung des Klägers auch nicht gefordert hat, dass er als Vikar bereits in allen dienstlichen Belangen über die Fertigkeiten eines Pfarrers auf Lebenszeit verfügen müsse. Sie hat lediglich verlangt, dass er sich im Dienst und in seiner gesamten Lebensführung um die Erfüllung der im V. Abschnitt „1. In Gemeinde und Kirche“ des Pfarrergesetzes näher beschriebenen Pflichten und Aufgaben nach Kräften bemüht. Dieses Bemühen hat der Kläger auch auf Aufforderung nicht erkennen lassen. Einer Auseinandersetzung mit der Kritik an seinem Verhalten hat er sich entzogen, indem er die Kritikpunkte zu seiner Privatangelegenheit erklärt hat. Gerade dieses Verhalten rechtfertigt die die Entscheidung der Beklagten tragenden - von dem Konflikt über die Kirchenvorstandstätigkeit im Vikariat losgelösten - Bedenken daran, dass der Kläger bei zukünftig auftretenden Konflikten zu einer angemessenen Aufarbeitung in der Lage sein wird.
(2) Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger sich vom Beginn seiner Vikariatsausbildung beharrlich geweigert hat, den nachdrücklichen Aufforderungen seiner Ausbilder nachzukommen, sein Amt als Kirchenvorsteher in der Kirchengemeinde K 1 aufzugeben, da er die Ausübung dieses Ehrenamtes als seine Privatangelegenheit aufgefasst hat. Die von der Beklagten aus dem gesamten Verhalten des Klägers in dem Rollenkonflikt abgeleitete prognostische Einschätzung, dass er den Anforderungen des Pastorenamtes nicht entsprechen werde, gehört - wie bereits oben festgestellt (s. 1 <S. 13>) - zu dem ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum.
Die Beklagte stützt sich bei ihrer Beurteilung zu Recht auf die vom Vikariatsleiter Pastor T gefertigte schriftliche Beurteilung vom 25. Oktober 2007 und das vom Direktor des Prediger- und Studienseminars, Studiendirektor S, gefertigte Protokoll über die Abschlussbesprechung vom 14. Dezember 2007. Nach dem Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Verfahren, dem der Kläger insoweit nicht widersprochen hat, hat auch die zuständige Mentorin Pastorin B den Kläger hierzu mehrfach aufgefordert.
(2.1) Der von der Beklagten ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ist nach der Überzeugung des Kirchengerichts durch das Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme (Vernehmung der Mentorin B und des Vikariatsleiters T als Zeugen) bestätigt worden.
Das Kirchengericht hält die als Zeugin vernommene Mentorin B für glaubwürdig. Die Überzeugung des Kirchengerichts von der Glaubwürdigkeit der Zeugin beruht auf der Art und Weise der von ihr gemachten Aussagen, die keinerlei Anhalt dafür geben, dass sie unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Beantwortung der vom Gericht und dem Kläger sowie seiner Prozessbevollmächtigten gestellten Fragen gemacht hat. Sie hat die Fragen jeweils zügig, nachvollziehbar und sachlich beantwortet. Das Gericht hält ihre Aussagen daher für glaubhaft, da es auch keine sonstigen Umstände gibt, die Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit geben. Der Kläger hat insoweit auch nichts vorgetragen.
Die Zeugin B hat den Kläger bereits vor Beginn seines Vikariats im September 2005, nämlich im Juni 2005, aufgefordert, sein Amt als Kirchenvorsteher in der Kirchengemeinde K 1 aufzugeben, und ihm hierzu eine Frist bis Ende Februar 2006, dem Ende seines Schulvikariats, gesetzt. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist - er hatte sich vielmehr nach der Wohnsitznahme in der Vikariatsgemeinde K 2 wieder in die Kirchengemeinde K 1 umgemeinden lassen - , hat sie ihn in der Folgezeit hierzu noch mehrfach nachdrücklich aufgefordert und dabei die Gründe für ihre Aufforderung genannt (Unvereinbarkeit der ehrenamtlichen Tätigkeit als Kirchenvorsteher in einer anderen Kirchengemeinde als der Vikariatsgemeinde mit den Aufgaben und Pflichten des Klägers als Vikar).
Als die Zeugin B im August 2006 im Gespräch mit dem Kläger erneut feststellte, dass sich an seiner Einstellung zu dem Konflikt nichts geändert hatte, hat sie ihn einerseits auf die Möglichkeit einer Beratung und Therapie zum Finden des richtigen inneren Rollenverständnisses des Vikars hingewiesen, andererseits aber auch Bedenken bezüglich einer späteren Einstellung als Pastor geäußert, wenn er auf seiner (bisherigen) Einstellung beharre und sein Problem nicht bearbeite.
Die Zeugin B hat außerdem ausgesagt, dass sie sich zusammen mit dem Vikariatsleiter T seit August 2006 vermehrt darum bemüht habe, den Kläger in seiner Beziehungsfähigkeit und in der Bewältigung des Rollenverständnisses anzuleiten und Hinweise zu geben. Im Auftrage des Direktors des Prediger- und Studienseminars hat der Studienleiter S1 im Dezember 2006 in dem regulären Zwischengespräch ebenfalls die besondere Bedeutung des vorgenannten Problems hervorgehoben. Aufgrund dieses Zwischengesprächs hat es dann im Januar 2007 ein Gespräch der Zeugin und des Vikariatsleiters T mit dem Kläger gegebenen, in dem es um die konkrete Umsetzung der im Zwischengespräch aufgezeigten Defizite gegangen ist und der Kläger darauf hingewiesen wurde, in welchen Beziehungen er besondere Kontakte aufbauen und besondere Beziehungen stärken müsste. In diesem Gespräch ist weiterhin deutlich gemacht worden, dass es von besonderer Bedeutung sein könnte, dass sich der Kläger von außen Hilfe hole.
Schließlich gab es nach der Aussage der Zeugin B in der Folgezeit weitere Gespräche - einerseits zwischen dem Studienleiter S1 und dem Kläger, andererseits zwischen der Zeugin, Pastor T und dem Studienleiter S1 mit dem Kläger -, deren Gegenstand die Gefährdung der Anstellungsempfehlung des Klägers war.
Das Kirchengericht hält den als Zeugen vernommenen Vikariatsleiter T ebenfalls für glaubwürdig. Die Überzeugung des Kirchengerichts von der Glaubwürdigkeit des Zeugen beruht auf der Art und Weise der von ihm gemachten Aussagen, die keinen Anhalt dafür geben, dass er unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Beantwortung der vom Gericht und dem Kläger sowie seiner Prozessbevollmächtigten gestellten Fragen gemacht hat. Er hat die Fragen jeweils zügig, nachvollziehbar und sachlich beantwortet. Soweit er sich an einzelne Vorgänge nach seiner Einlassung nicht mehr erinnerte, reicht dies nach der Überzeugung des Gerichts nicht aus, um hieraus seine Unglaubwürdigkeit abzuleiten. Das Gericht hält die Aussagen des Zeugen daher für glaubhaft, da es auch keine sonstigen Umstände gibt, die Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit geben. Der Kläger hat insoweit auch nichts vorgetragen.
Der Zeuge T hat erklärt, dass er den Kläger wiederholt aufgefordert hat, seine Tätigkeit als Kirchenvorsteher in der Kirchengemeinde K 1 aufzugeben oder zumindest ruhen zu lassen, da er diese ehrenamtliche Tätigkeit für unvereinbar mit den Aufgaben und Pflichten des Klägers als Vikar halte. Er hat dem Kläger gegenüber auch deutlich gemacht, dass dessen fehlende Bereitschaft, sich mit voller Hingabe in die Gemeinde K 2 einzubringen, Eingang in den Abschlussbericht finden werde, den er als Vikariatsleiter zu fertigen habe. Auch wenn er (der Zeuge) heute nicht mehr sagen könne, ob er den Ausdruck „Rolle" oder „Rollenverhalten" gegenüber dem Kläger benutzt habe, so habe er auf jeden Fall mit diesem über die Rolle des Pastors in der Gemeinde gesprochen.
(2.2) Aufgrund des vorstehenden Ergebnisses der Beweisaufnahme sind nach der Überzeugung des Kirchengerichts die Einwände des Klägers widerlegt, seine Ausbilder hätten ihn nicht mit dem gehörigen Nachdruck zur Aufgabe seines Ehrenamtes aufgefordert und ihm auch nicht ausreichend bewusst gemacht, welche dienstrechtlichen Folgen sein beharrliches Festhalten am Amt eines Kirchenvorstehers in der Kirchengemeinde K 1 für das von ihm angestrebte Berufsziel, nämlich Einstellung als Pastor in der Nordelbischen Kirche, haben werde. Es ist nach Auffassung des Kirchengerichts in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung, ob seine Ausbilder in den zahlreichen Gesprächen mit ihm ausdrücklich die Begriffe „Rolle“, „Rollenkonflikt" und „Rollenverhalten“ verwendet haben. Entscheidend ist, dass sie ihm eingehend erläutert haben, in welcher Weise und mit welcher inneren Anteilnahme er sich als Vikar in der Vikariatsgemeinde einzubringen habe.
Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass die Ausbilder sein Verhalten nicht förmlich gerügt haben. Dabei kann dahinstehen, ob den Ausbildern oder dem Nordelbischen Kirchenamt rechtlich überhaupt ein solches Disziplinarmittel zur Verfügung stand (vgl. §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 2 Disziplinargesetz VELKD). Es reicht vielmehr aus, dass sie ihn hierzu mehrfach nachdrücklich aufgefordert und mit ihm hierüber auch diskutiert haben. Der Kläger hat sich jedoch beharrlich geweigert, dem nachzukommen und das Ganze als seine persönliche Angelegenheit („als Privatperson und Christenmensch V<Name des Klägers>“) aufgefasst und behandelt. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er keine Vorschrift sehe, die ihm die Ausübung seines Ehrenamtes als Kirchenvorsteher in der Kirchengemeinde K 1 verbiete. Hiermit hat er seine Schwierigkeiten belegt, den sachlichen Konflikt zu erkennen und angemessen mit ihm umzugehen.
Zudem hat sich der Kläger trotz vieler Gespräche seines Vikariatsleiters und seiner Mentorin mit ihm über die bei ihm bestehenden Defizite und entsprechender Handlungsanleitungen sowie der Hinweise auf Hilfe- und Therapiemöglichkeiten jeglicher Konfliktaufarbeitung entzogen. Diese Umstände ergeben sich zur Überzeugung des Kirchengerichts nicht nur aus der bereits erwähnten Beurteilung des Vikariatsleiters T und aus der Niederschrift des Direktors des Prediger- und Studienseminars S über die Abschlussbesprechung mit dem Kläger am 14.12.2007, sondern auch aus der sehr ausführlichen Schilderung der Mentorin B bei ihrer Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung.
Auch wenn dem Kläger darin zuzustimmen ist, dass ein Vikar zu Beginn seiner Ausbildung noch kein perfekter Pastor ist und sein kann, so wird gleichwohl nach den einschlägigen Bestimmungen von ihm erwartet, dass er sich in die zukünftige „Rolle“ eines Pastors einübt, soweit ihm dies nach dem jeweiligen Ausbildungsstand und den dadurch erlangten Kenntnissen und Fertigkeiten möglich ist.
Der hier in Rede stehende Konflikt beruht aber gerade nicht auf noch fehlenden Kenntnissen und Fertigkeiten des Klägers, sondern auf seiner mangelnden Einsicht, dass er sich nicht gleichzeitig in einer anderen Gemeinde als Kirchenvorsteher engagieren kann und darf. Denn er hat sich, wie bereits festgestellt, mit vollem Einsatz und ganzer Kraft in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern eines Gemeindepastors in der ihm zugewiesenen Vikariatsgemeinde einzubringen.
(3) Soweit der Kläger der Beklagten vorhält, sie messe hinsichtlich der Pflicht der Vikare und Vikarinnen zur Wohnsitznahme in der zugewiesenen Vikariatsgemeinde (§ 5 Abs. 3 S. 1 VO Vorbereitungsdienst) mit zweierlei Maß und er hierzu auf vier Vikare verweist, führt dies ebenfalls nicht weiter. Denn die Beklagte hat mit einer sachlich überzeugenden Begründung darauf hingewiesen, dass sie in ständiger Verwaltungspraxis in bestimmten Konstellationen Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Wohnsitznahme in der zugewiesenen Vikariatsgemeinde zulasse, nämlich dann, wenn ein Vikar/eine Vikarin in einer Stadtgemeinde wohne und einer anderen Stadtgemeinde in derselben Stadt zugewiesen werde. Dies treffe bei den in Rede stehenden Personen zu. Die Frage der Wohnsitznahme betrifft im Übrigen den vorliegenden Rechtsstreit nicht, denn der Kläger hat seinen Wohnsitz in die Ausbildungsgemeinde verlegt. Problematisch ist vielmehr, dass er durch die nachfolgende Umgemeindung seine Distanz zur Ausbildungsgemeinde ausgedrückt hat.
b) Die angefochtenen Entscheidungen sind auch von dem „richtigen" Gremium getroffen worden. Denn nach § 7 PfGErgG vom 05.02.1994 (GVOBl. S. 31) in der bis zum 30.09.2008 geltenden Fassung vom 11.10.2004 (GVOBl. S. 212) hatte das Bischofskollegium im Einvernehmen mit dem Nordelbischen Kirchenamt über die Übernahme in den Probedienst zu entscheiden. Durch Abschnitt 2 Artikel Nr. 2, Abschnitt 4 § 1 Nr. 1 Kirchengesetz zur Neuordnung des leitenden geistlichen Amtes vom 19.10.2007 (GVOBl. 2007, S. 266) hat § 7 PfGErgG erst mit Wirkung vom 01.10.2008 die jetzt geltende Fassung erhalten („Die Entscheidung über die Übernahme in den Probedienst trifft die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof nach Beratung im Bischofsrat im Einvernehmen mit dem Nordelbischen Kirchenamt.“).
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 2, 3 KiGO i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 79 KiGO i. V. m. § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
2. Der Streitwert ist nach § 76 Abs. 4 KiGO i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000. -- € festzusetzen. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme einer beamtenrechtlichen Streitigkeit im Sinne von § 52 Abs. 5 GKG sind vorliegend nicht gegeben (vgl. VGH Mannheim, Beschluss v. 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, in juris <Rn. 13 und Tenor>).
3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung über den Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hinaus hat und das Urteil auch nicht – soweit ersichtlich – von einer Entscheidung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD abweicht (§ 65 Abs. 1 Satz 2 KiGO).
gez. Dr. Schmidt-Syaßen
gez. Kalitzky
gez. Graf von Schlieffen
(Präsidentin)
(Vizepräsident)
(Rechtskundiger Beisitzer)