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Kirchengesetz
über die Zustimmung zum Kirchengesetz
der Evangelischen Kirche in Deutschland
über die Kirchenmitgliedschaft,
das kirchliche Meldewesen
und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder
(Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft)1#

Vom 18. Februar 1978

(GVOBl. S. 107)

Änderungen

Lfd. Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung des Zustimmungsgesetzes zum Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD und des Archivgesetzes vom 24. Februar 1989
(GVOBl. S. 61)2#
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Artikel 1

Die Synode stimmt dem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das Kirchenmeldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 nach Artikel 10b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland zu.
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Artikel 2

Die Kirchenmitglieder sind verpflichtet, die Daten und Angaben mitzuteilen, die für die Durchführung, Dokumentation und Beurkundung von Amtshandlungen erforderlich sind.
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Artikel 3

Die Kirchenmitglieder haben aufgrund von Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung das Recht, sich einer anderen Kirchengemeinde als der Wohnsitzkirchengemeinde anzuschließen. Wer in dieser neuen Kirchengemeinde an der Kirchenvorstandswahl teilnehmen oder in ihr ein durch die Verfassung geregeltes Amt übernehmen will, muss seine Gemeindezugehörigkeit förmlich ändern. Die Kirchenleitung regelt das Verfahren durch Rechtsverordnung.
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Artikel 4

Weitere Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen erlässt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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Artikel 5

(Geltungsbeginn, Außerkrafttreten)

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Bekanntmachung der Neufassung des Kirchengesetzes wurde ohne Eingangsformel verkündet.